TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/12 94/02/0085

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §38 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Oktober 1993, Zl. UVS-07/03/85/93, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.-GesmbH als Arbeitgeberin mit dem Sitz in Wien für schuldig befunden, er habe es zu verantworten, daß am 25. Juni 1991 auf einer örtlich umschriebenen Baustelle näher angeführte elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nicht nach den "Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik" instandgehalten und betrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 38 Abs. 1 AAV sowie der dort angeführten (näher bezeichneten) Vorschriften begangen; über ihn wurden zwei Geldstrafen (S 15.000,-- und S 5.000,--) sowie Ersatzfreiheitsstrafen (drei Tage und ein Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zu Recht ist die belangte Behörde im Ergebnis dem Vorbringen des Beschwerdeführers, für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sei nicht er, sondern Danuta S. als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG verantwortlich gewesen, nicht gefolgt. Aus der diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunde läßt sich nämlich hinsichtlich des Verantwortungsbereiches der Danuta S. entnehmen, daß dieser "die Leitung, Aufsicht und Verantwortung" für den Bereich "Material und Werkzeugversorgung für die Baustellen" übertragen worden sei. Für die Belange des Arbeitnehmerschutzes, bei welchem es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0160) allein darauf ankam, ob die inkriminierten Geräte von den Arbeitnehmern "verwendet" wurden (und nicht darauf, in wessen Eigentum sie sich befunden haben), wurde der Danuta S. sohin kein Verantwortungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG mit der Wirkung übertragen, daß der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe Jurek B. nicht als Zeugen zum Beweis dafür einvernommen, daß "sämtliche Montageleiter Bevollmächtigte im Sinne des § 31 Abs. 2 ASchG" seien, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es kann nämlich dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten berufen konnte, weil selbst bejahendenfalls für ihn nichts gewonnen wäre. Nach § 31 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0603) ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein; insbesondere entspricht es auch der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996), daß stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020085.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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