TE Vwgh Beschluss 2022/9/8 Ro 2022/02/0018

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09500000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
FM-GwG 2017 §11 Abs1 Z1
FM-GwG 2017 §9
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwRallg
32015L0849 Geldwäsche-RL 04te
32015L0849 Geldwäsche-RL 04te Art20 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision 1. der W GmbH in W und 2. desT in W, beide vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2022, 1. W172 2240703-1/17E, 2. W172 2240729-1/15E, 3. W172 2240928-1/15E, 4. W172 2240929-1/15E und 5. W172 2240927-1/15E, betreffend Übertretung des FM-GwG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. H, beide vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstrevisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Dezember 2020 wurde der Erstrevisionswerberin Folgendes vorgeworfen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Die W-GmbH, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift in X hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:„Die W-GmbH, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift in römisch zehn hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:

Die W-GmbH hat [in] X, die von ihr gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG implementierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politische exponierte Person handelt,Die W-GmbH hat [in] römisch zehn, die von ihr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG implementierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politische exponierte Person handelt,

(1) von 01.01.2017 bis jedenfalls 19.05.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich W in Anspruch nehmen, sowie - soweit vorhanden - bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden,

(2) von 01.01.2017 bis 31.08.2017 bei Kunden, die die Dienstleistung/das Produkt Prepaidkarte aus dem Geschäftsbereich Retail in Anspruch nehmen,

(3) von 01.01.2017 bis 31.08.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich G in Anspruch nehmen, sowie - soweit vorhanden - bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden,

(4) von 01.01.2017 bis jedenfalls 31.08.2017 bei Kunden (High-Risk-Kunden, Medium-Risk-Kunden und Low-Risk-Kunden), die Dienstleistungen/Produkte aus dem Geschäftsbereich B in Anspruch nehmen, sowie - soweit vorhanden - bei den wirtschaftlichen Eigentümern und den Treugebern dieser Kunden,

nicht in angemessenen regelmäßigen Abständen, dh zumindest quartalsweise, während aufrechter Geschäftsbeziehung angewendet.

Die Verantwortlichkeit der W-GmbH ergibt sich folgendermaßen:

Die im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017 (1) sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer der W-GmbH (§ 35 Abs 1 Z 1 FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017 (1) sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung der W-GmbH befugte und mit Kontrollbefugnis als Geldwäschebeauftragter innerhalb der W-GmbH ausgestattete BT [Zweitrevisionswerber] (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3 FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die W-GmbH tätige Person ermöglicht. Dies wird der W-GmbH auch zugerechnet.Die im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017 (1) sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführer der W-GmbH (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017 (1) sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] zur Vertretung der W-GmbH befugte und mit Kontrollbefugnis als Geldwäschebeauftragter innerhalb der W-GmbH ausgestattete BT [Zweitrevisionswerber] (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 FM-GwG; siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die W-GmbH tätige Person ermöglicht. Dies wird der W-GmbH auch zugerechnet.

Die W-GmbH hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 11 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016, iVm § 35 Abs 3 erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016, iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016.“Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.“

2        Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Erstrevisionswerberin eine Geldstrafe von € 56.000,-- gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Erstrevisionswerberin eine Geldstrafe von € 56.000,-- gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, verhängt.

3        Weiters wurde der erstrevisionswerbenden Partei ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.Weiters wurde der erstrevisionswerbenden Partei ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben.

4        2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die erst- und zweitrevisionswerbende Partei sowie die mitbeteiligten Parteien Beschwerde. Die Beschwerde der Erstrevisionswerberin wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) vorgelegt, jene der übrigen Parteien mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mangels Legitimation zurückgewiesen.

5        2.2. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhoben die zweitrevisionswerbende Partei sowie die Mitbeteiligten einen Vorlageantrag.

6        3.1. Das Verwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit Spruchpunkt I. in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis „in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung“ mit der Maßgabe, dass im Spruch nach dem Satz: „Die Verantwortlichkeit der W-GmbH ergibt sich folgendermaßen:“ der nachfolgende Absatz zu lauten habe:3.1. Das Verwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit Spruchpunkt römisch eins. in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis „in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung“ mit der Maßgabe, dass im Spruch nach dem Satz: „Die Verantwortlichkeit der W-GmbH ergibt sich folgendermaßen:“ der nachfolgende Absatz zu lauten habe:

„Der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017 (1) sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der W-GmbH bestellte BT [Zweitrevisionswerber] in seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter (§ 35 Abs. 1 Z 3 Fm-GwG) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dieses Verhalten von BT als natürliche Person wird der W-GmbH als juristische[r] Person zugerechnet.“„Der im Tatzeitraum [01.01.2017 bis 19.05.2017 (1) sowie 01.01.2017 bis 31.08.2017 (2 bis 4)] als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG der W-GmbH bestellte BT [Zweitrevisionswerber] in seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Fm-GwG) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dieses Verhalten von BT als natürliche Person wird der W-GmbH als juristische[r] Person zugerechnet.“

7        3.2. Der Beschwerde der Erstrevisionswerberin wurde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 22.000,-- herabgesetzt wurde (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Verfahrenskostenbeitrag der Erstrevisionswerberin gemäß § 64 VStG herabgesetzt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Erstrevisionswerberin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt IV.). Mit den Spruchpunkten V., VI. und VII. wurden in Stattgebung der Beschwerden des Zweitrevisionswerbers sowie der Mitbeteiligten jeweils „das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt“.3.2. Der Beschwerde der Erstrevisionswerberin wurde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 22.000,-- herabgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Verfahrenskostenbeitrag der Erstrevisionswerberin gemäß Paragraph 64, VStG herabgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Erstrevisionswerberin gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt römisch vier.). Mit den Spruchpunkten römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wurden in Stattgebung der Beschwerden des Zweitrevisionswerbers sowie der Mitbeteiligten jeweils „das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt“.

8        3.3. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, die Revision sei zulässig, weil „die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zu einzelnen Fragen, die in der Entscheidung zu klären waren, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies ist gegenständlich bei den zu in diesem Erkenntnis angesprochenen und entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Beschwerden der Zurechnungspersonen gegen das die juristische Person betreffende Straferkenntnis in Verfahren nach dem FM-GwG der Fall (siehe Spruchpunkte A.V. bis VII.)“.3.3. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, die Revision sei zulässig, weil „die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zu einzelnen Fragen, die in der Entscheidung zu klären waren, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies ist gegenständlich bei den zu in diesem Erkenntnis angesprochenen und entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Beschwerden der Zurechnungspersonen gegen das die juristische Person betreffende Straferkenntnis in Verfahren nach dem FM-GwG der Fall (siehe Spruchpunkte A.V. bis römisch sieben.)“.

9        3.4. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Struktur der Erstrevisionswerberin, zu ihrer Gebarung und ihren Dienstleistungen sowie dazu, dass die Erstrevisionswerberin ein konzessioniertes Kreditinstitut sei. Im Tatzeitraum seien die Mitbeteiligten ihre Geschäftsführer, der Zweitrevisionswerbende sei als besonderer Beauftragter ab 1. Jänner 2017 für die Einhaltung des FM-GwG bestellt gewesen. Seine Aufgaben hätten u.a. die Definition und Implementierung von angemessenen Strategien und Systemen zur Gewährleistung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Prävention bzw. Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch die Etablierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Compliance Trainingsprogrammes, die Durchführung der Kundenidentifizierung für den Online Geldtransfer und das Prepaidkartengeschäft sowie die laufende Kundenüberprüfung anhand von Risikoklassifizierungen umfasst. In dieser Funktion sei der Zweitrevisionswerber den Mitbeteiligten berichtspflichtig gewesen; er habe zumindest auf monatlicher Basis Bericht erstattet. Überdies sei der Zweitrevisionswerber seit 1. Oktober 2008 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für das BWG (mit einer Ausnahme) bestellt worden. Im Tatzeitraum habe das Geschäft der Erstrevisionswerberin sieben verschiedene Geschäftsbereiche umfasst, zu denen das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen traf. Um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunden, sowie - soweit vorhanden - den wirtschaftlichen Eigentümern und Treugebern der Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handle, habe die Erstrevisionswerberin die Namen der Kunden mit PEP-Listen abgeglichen; das Verwaltungsgericht traf in der Folge nähere Feststellungen zur Durchführung dieses Screenings und der weiteren Vorgangsweise. Im Geschäftsbereich W habe die Erstrevisionswerberin die Kunden vor Begründung der Geschäftsbeziehung einem PEP-Screening unterzogen sowie - je nach Unterteilung der Kunden in High-Risk, Medium-Risk und Low-Risk - in der Folge einmal jährlich, alle zwei Jahre bzw. alle drei Jahre. Darüber hinaus sei halbjährlich geprüft worden, ob sich der PEP-Status geändert habe. Im Geschäftsbereich der Prepaidkarten seien die Kunden bei Übersendung von Listen mit neuen Prepaidkarteninhabern an eine dritte Person einem Screening unterzogen worden sowie bei jedem Transaktionsvorgang. In welchen Intervallen die Erstrevisionswerberin die Listen mit neuen Prepaidkarteninhabern an die dritte Person gesendet habe, habe nicht festgestellt werden können. Im Geschäftsbereich G seien bestimmte Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung zweimal im Jahr, alle anderen einmal im Jahr auf Änderung des PEP-Status hin überprüft worden. Im Geschäftsbereich B sei die Überprüfung bei der Akkreditierung sowie in der Folge während der aufrechten Geschäftsbeziehung je nach Einstufung des Risikos jährlich, alle zwei Jahre oder alle drei Jahre durchgeführt worden.3.4. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Struktur der Erstrevisionswerberin, zu ihrer Gebarung und ihren Dienstleistungen sowie dazu, dass die Erstrevisionswerberin ein konzessioniertes Kreditinstitut sei. Im Tatzeitraum seien die Mitbeteiligten ihre Geschäftsführer, der Zweitrevisionswerbende sei als besonderer Beauftragter ab 1. Jänner 2017 für die Einhaltung des FM-GwG bestellt gewesen. Seine Aufgaben hätten u.a. die Definition und Implementierung von angemessenen Strategien und Systemen zur Gewährleistung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Prävention bzw. Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch die Etablierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Compliance Trainingsprogrammes, die Durchführung der Kundenidentifizierung für den Online Geldtransfer und das Prepaidkartengeschäft sowie die laufende Kundenüberprüfung anhand von Risikoklassifizierungen umfasst. In dieser Funktion sei der Zweitrevisionswerber den Mitbeteiligten berichtspflichtig gewesen; er habe zumindest auf monatlicher Basis Bericht erstattet. Überdies sei der Zweitrevisionswerber seit 1. Oktober 2008 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG für das BWG (mit einer Ausnahme) bestellt worden. Im Tatzeitraum habe das Geschäft der Erstrevisionswerberin sieben verschiedene Geschäftsbereiche umfasst, zu denen das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen traf. Um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunden, sowie - soweit vorhanden - den wirtschaftlichen Eigentümern und Treugebern der Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handle, habe die Erstrevisionswerberin die Namen der Kunden mit PEP-Listen abgeglichen; das Verwaltungsgericht traf in der Folge nähere Feststellungen zur Durchführung dieses Screenings und der weiteren Vorgangsweise. Im Geschäftsbereich W habe die Erstrevisionswerberin die Kunden vor Begründung der Geschäftsbeziehung einem PEP-Screening unterzogen sowie - je nach Unterteilung der Kunden in High-Risk, Medium-Risk und Low-Risk - in der Folge einmal jährlich, alle zwei Jahre bzw. alle drei Jahre. Darüber hinaus sei halbjährlich geprüft worden, ob sich der PEP-Status geändert habe. Im Geschäftsbereich der Prepaidkarten seien die Kunden bei Übersendung von Listen mit neuen Prepaidkarteninhabern an eine dritte Person einem Screening unterzogen worden sowie bei jedem Transaktionsvorgang. In welchen Intervallen die Erstrevisionswerberin die Listen mit neuen Prepaidkarteninhabern an die dritte Person gesendet habe, habe nicht festgestellt werden können. Im Geschäftsbereich G seien bestimmte Kunden während aufrechter Geschäftsbeziehung zweimal im Jahr, alle anderen einmal im Jahr auf Änderung des PEP-Status hin überprüft worden. Im Geschäftsbereich B sei die Überprüfung bei der Akkreditierung sowie in der Folge während der aufrechten Geschäftsbeziehung je nach Einstufung des Risikos jährlich, alle zwei Jahre oder alle drei Jahre durchgeführt worden.

10       Der Zweitrevisionswerber habe in seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter im Auftrag der Mitbeteiligten diese Abstände festgelegt und die Durchführung des PEP-Screenings zu den festgelegten Zeitpunkten bzw. in den festgelegten Abständen veranlasst. Die Mitbeteiligten hätten diese Abstände nicht beanstandet und im Tatzeitraum keine Adaptierung dieser Vorkehrungen veranlasst. Auskünfte bei der belangten Behörde, in welchen Abständen PEP-Screenings durchzuführen seien, seien nicht eingeholt worden. Zu jeweils näher bestimmten Zeitpunkten sei bei den einzelnen Geschäftsbereichen der rechtmäßige Zustand hergestellt worden (monatliche Screenings).

11       3.5. Nach seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, die Zurückweisung der Beschwerden des Zweitrevisionswerbers sowie der Mitbeteiligten durch die belangte Behörde sei unzutreffend; die Führungspersonen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Parteien des gegen die juristische Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Die Beschwerden seien daher zulässig. Das Verwaltungsgericht habe nach dem VwGVG in der Sache zu entscheiden; die Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen die Zurechnungspersonen selbst würde diesen aber eine Instanz im Instanzenzug nehmen, sodass die Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zweitrevisionswerber und die Mitbeteiligten einzustellen seien.

12       Die Erstrevisionswerberin habe den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung im jeweils angelasteten Tatzeitraum erfüllt: Politisch exponierte Personen seien einem erhöhten Risiko ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, sodass gemäß § 11 FM-GwG erhöhte Sorgfaltspflichten gälten. Ein zeitnahes Erkennen des PEP-Status sei daher wichtig. Zur Angemessenheit der regelmäßigen Abstände der Anwendung der Risikomanagementsysteme während aufrechter Geschäftsbeziehung wiesen die Materialien des Gesetzes auf das Ziel der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 hin. Es sei von einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung auszugehen. Diese Sichtweise stütze auch ein Rundschreiben der belangten Behörde aus 2011. Nach Darstellung der Erläuterungen zum FM-GwG, der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der FATF-Empfehlungen gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, bei PEP-Bezug sei ein verstärkter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden und seien PEP als Hochrisikokunden einzustufen. Eine Änderung der Umstände sei leicht festzustellen, ein mindestens vierteljährliches Prüfintervall lasse eine zeitnahe Feststellung des PEP-Status zu. Die Erstrevisionswerberin habe daher in den angelasteten Fällen den Status nicht in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung überprüft, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. In der Folge legte das Verwaltungsgericht seine Überlegungen zum Verschulden dar und erläuterte, der Zweitrevisionswerber sei als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, die Mitbeteiligten seien nicht mehr verantwortlich. Der Zweitrevisionswerber habe nicht veranlasst, dass bei der Erstrevisionswerberin Verfahren iSd § 39 BWG und § 23 Abs. 1 FM-GwG implementiert würden, die während aufrechter Geschäftsbeziehung ein PEP-Screening in angemessenen regelmäßigen Abständen sicherstellten. Er habe als besonderer Beauftragter zur Sicherstellung der Einhaltung des FM-GwG gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG die Aufgabe übernommen, angemessene Strategien und Systeme zur Gewährleistung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Prävention bzw. Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu definieren und zu implementieren. Dadurch, dass er dies nicht gemacht habe, habe er eine Pflichtverletzung zum Vorteil der Erstrevisionswerberin begangen, weil sich diese Aufwendungen erspart habe.Die Erstrevisionswerberin habe den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung im jeweils angelasteten Tatzeitraum erfüllt: Politisch exponierte Personen seien einem erhöhten Risiko ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, sodass gemäß Paragraph 11, FM-GwG erhöhte Sorgfaltspflichten gälten. Ein zeitnahes Erkennen des PEP-Status sei daher wichtig. Zur Angemessenheit der regelmäßigen Abstände der Anwendung der Risikomanagementsysteme während aufrechter Geschäftsbeziehung wiesen die Materialien des Gesetzes auf das Ziel der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 hin. Es sei von einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung auszugehen. Diese Sichtweise stütze auch ein Rundschreiben der belangten Behörde aus 2011. Nach Darstellung der Erläuterungen zum FM-GwG, der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der FATF-Empfehlungen gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, bei PEP-Bezug sei ein verstärkter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden und seien PEP als Hochrisikokunden einzustufen. Eine Änderung der Umstände sei leicht festzustellen, ein mindestens vierteljährliches Prüfintervall lasse eine zeitnahe Feststellung des PEP-Status zu. Die Erstrevisionswerberin habe daher in den angelasteten Fällen den Status nicht in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung überprüft, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. In der Folge legte das Verwaltungsgericht seine Überlegungen zum Verschulden dar und erläuterte, der Zweitrevisionswerber sei als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, die Mitbeteiligten seien nicht mehr verantwortlich. Der Zweitrevisionswerber habe nicht veranlasst, dass bei der Erstrevisionswerberin Verfahren iSd Paragraph 39, BWG und Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG implementiert würden, die während aufrechter Geschäftsbeziehung ein PEP-Screening in angemessenen regelmäßigen Abständen sicherstellten. Er habe als besonderer Beauftragter zur Sicherstellung der Einhaltung des FM-GwG gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG die Aufgabe übernommen, angemessene Strategien und Systeme zur Gewährleistung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Prävention bzw. Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu definieren und zu implementieren. Dadurch, dass er dies nicht gemacht habe, habe er eine Pflichtverletzung zum Vorteil der Erstrevisionswerberin begangen, weil sich diese Aufwendungen erspart habe.

13       Der Tatvorwurf sei einzuschränken gewesen, weil eine Übertretung des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG angelastet worden sei, was ein unzulässiger Alternativvorwurf sei. Das Verwaltungsgericht habe daher den Spruch entsprechend anzupassen gehabt. Der Zweitrevisionswerber habe aus näheren Gründen fahrlässig gehandelt. Die mindestens vierteljährliche Prüfpflicht sei bereits 2016 bei Informationsveranstaltungen der belangten Behörde erläutert worden. In der Praxis hätten andere Institute bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sogar tägliche Überprüfungen durchgeführt.Der Tatvorwurf sei einzuschränken gewesen, weil eine Übertretung des Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG angelastet worden sei, was ein unzulässiger Alternativvorwurf sei. Das Verwaltungsgericht habe daher den Spruch entsprechend anzupassen gehabt. Der Zweitrevisionswerber habe aus näheren Gründen fahrlässig gehandelt. Die mindestens vierteljährliche Prüfpflicht sei bereits 2016 bei Informationsveranstaltungen der belangten Behörde erläutert worden. In der Praxis hätten andere Institute bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sogar tägliche Überprüfungen durchgeführt.

14       3.6. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, durch die Pflichtverletzungen werde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Der Gesetzgeber habe der Übertretung einen hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Die Übertretungen seien aus näheren Gründen als „schwer“ im Sinne des § 38 Z 1 FM-GwG zu qualifizieren. Die Dauer der Verstöße sei erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd sei die Unbescholtenheit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde. Die finanzielle Lage der Erstrevisionswerberin sei solide. Mildernd sei, dass die Erstrevisionswerberin am Tag nach dem „Company Visit“ am 17. März 2017 ein Projekt zur Erhöhung der Prüffrequenz gestartet habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich der „Unwertgehalt“ der Tatvorwürfe halbiert habe, weil ein unzulässiger Alternativvorwurf angelastet worden sei. Aus diesem Grund sei die Strafe mit € 22.000,-- festzusetzen.3.6. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, durch die Pflichtverletzungen werde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Der Gesetzgeber habe der Übertretung einen hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Die Übertretungen seien aus näheren Gründen als „schwer“ im Sinne des Paragraph 38, Ziffer eins, FM-GwG zu qualifizieren. Die Dauer der Verstöße sei erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd sei die Unbescholtenheit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde. Die finanzielle Lage der Erstrevisionswerberin sei solide. Mildernd sei, dass die Erstrevisionswerberin am Tag nach dem „Company Visit“ am 17. März 2017 ein Projekt zur Erhöhung der Prüffrequenz gestartet habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich der „Unwertgehalt“ der Tatvorwürfe halbiert habe, weil ein unzulässiger Alternativvorwurf angelastet worden sei. Aus diesem Grund sei die Strafe mit € 22.000,-- festzusetzen.

15       4.1. Gegen die Spruchpunkte I. und II. richtet sich die vorliegende Revision.4.1. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtet sich die vorliegende Revision.

16       4.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

17       5. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

18       5.1. Art. 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission lautet folgendermaßen: 5.1. Artikel 20, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission lautet folgendermaßen:

„Artikel 20

Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie

a)über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,

b)im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen

i)die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,

ii)angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen,

iii)die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.“

19       5.2. § 11 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, lautete in dieser im Tatzeitraum geltenden Fassung auszugsweise:5.2. Paragraph 11, Absatz eins, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, lautete in dieser im Tatzeitraum geltenden Fassung auszugsweise:

„Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

§ 11. (1) Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber KundenParagraph 11, (1) Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

1.über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden.

2.im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen

a)die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,

b)angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und

c)die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

[...]“.

20       § 34 FM-GwG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 118/2016 lautete im Tatzeitraum auszugsweise:Paragraph 34, FM-GwG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautete im Tatzeitraum auszugsweise:

„Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Pflichtverletzungen

§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäßParagraph 34, (1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß

1.[...]

2.§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,2.§ 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,

[...]

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“

21       § 35 FM-GwG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 118/2016 lautete im Tatzeitraum:Paragraph 35, FM-GwG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautete im Tatzeitraum:

„Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 35. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Paragraph 35, (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3.Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins, bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins, bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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