RS Vwgh 2022/9/8 Ro 2022/02/0017

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FM-GwG 2017 §35
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Im Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten muss die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind in der Folge ja gerade nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Geschäftsführer der GmbH können daher nicht dafür belangt werden, dass sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 9 VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J05

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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