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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FM-GwG 2017 §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0184 E 13. Dezember 2019 RS 5Stammrechtssatz
Als Täter einer Übertretung des § 35 Abs. 2 FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs. 1 legcit. in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.Als Täter einer Übertretung des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, legcit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J03Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022