TE Vwgh Beschluss 2022/9/8 Ra 2021/08/0124

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §24
NVG 1972 §10 Abs1 Z2
NVG 1972 §14 Abs2
NVG 1972 §2 Z16 idF 2000/I/139
NVG 1972 §2 Z16 idF 2009/I/083
VwRallg
2. SRÄG 2009
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Dr. I M in E, vertreten durch Mag. Christoph Mohr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2021, W201 2217408-1/2E, betreffend Beiträge nach dem NVG 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Dr. römisch eins M in E, vertreten durch Mag. Christoph Mohr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2021, W201 2217408-1/2E, betreffend Beiträge nach dem NVG 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 stellte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats (nunmehr: Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates) für das Jahr 2016 gemäß § 14 Abs. 2 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) die Beitragsgrundlage der Revisionswerberin mit insgesamt € 570.322,05 fest und verpflichtete die Revisionswerberin zur Nachzahlung von Beiträgen von € 70.510,93.Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 stellte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats (nunmehr: Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates) für das Jahr 2016 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) die Beitragsgrundlage der Revisionswerberin mit insgesamt € 570.322,05 fest und verpflichtete die Revisionswerberin zur Nachzahlung von Beiträgen von € 70.510,93.

2        Hinsichtlich der Beitragsgrundlage berücksichtigte der Versicherungsträger eine Kanzleiablöse von € 521.909,03. Das Amt der Revisionswerberin als öffentliche Notarin sei mit 31. März 2016 erloschen. Ihre Anteile an der zuvor als Personengesellschaft geführten Notariatskanzlei habe die Revisionswerberin mit Abtretungsvereinbarung an ihren Kanzleipartner veräußert. Der aus der Veräußerung des Betriebes erzielte Gewinn im Sinn des § 24 EStG 1988 sei als Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG 1972 in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 miteinzubeziehen.Hinsichtlich der Beitragsgrundlage berücksichtigte der Versicherungsträger eine Kanzleiablöse von € 521.909,03. Das Amt der Revisionswerberin als öffentliche Notarin sei mit 31. März 2016 erloschen. Ihre Anteile an der zuvor als Personengesellschaft geführten Notariatskanzlei habe die Revisionswerberin mit Abtretungsvereinbarung an ihren Kanzleipartner veräußert. Der aus der Veräußerung des Betriebes erzielte Gewinn im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 sei als Kanzleiablöse nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 in die Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 miteinzubeziehen.

3        In ihrer Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, der Versicherungsträger habe zu Unrecht auch die Abgeltung, die die Revisionswerberin für die Gewinne aus den „schwebenden Geschäften“ zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Amt erhalten habe, bei Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dabei handle es sich um einen Anspruch im Sinn des § 138 UGB, aber nicht um eine Kanzleiablöse im Sinn des § 2 Z 16 NVG 1972.In ihrer Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, der Versicherungsträger habe zu Unrecht auch die Abgeltung, die die Revisionswerberin für die Gewinne aus den „schwebenden Geschäften“ zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Amt erhalten habe, bei Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dabei handle es sich um einen Anspruch im Sinn des Paragraph 138, UGB, aber nicht um eine Kanzleiablöse im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5        Dem Einwand der Revisionswerberin gegen die Berechnung der Kanzleiablöse hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 18.786/2009) und des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 11.7.2012, 2009/08/0157) sei zum Verständnis des Begriffs der Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG 1972 auf den Veräußerungsgewinn nach § 24 EStG 1988 abzustellen. Ein Veräußerungsgewinn im Sinn dieser Rechtsprechung liege auch im vorliegenden Fall vor. Eine maßgebliche Änderung der Rechtslage sei insoweit auch durch die Novellierung des § 2 Z 16 NVG 1972 mit BGBl. Nr. 83/2009 nicht eingetreten.Dem Einwand der Revisionswerberin gegen die Berechnung der Kanzleiablöse hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 18.786/2009) und des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 11.7.2012, 2009/08/0157) sei zum Verständnis des Begriffs der Kanzleiablöse nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 auf den Veräußerungsgewinn nach Paragraph 24, EStG 1988 abzustellen. Ein Veräußerungsgewinn im Sinn dieser Rechtsprechung liege auch im vorliegenden Fall vor. Eine maßgebliche Änderung der Rechtslage sei insoweit auch durch die Novellierung des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 mit Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 2009, nicht eingetreten.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein „Gewinn aus schwebenden Geschäften“ unter die Definition der Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG 1972 falle. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Das NVG 1972 stelle auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Aus den Wertungen des § 138 UGB sei abzuleiten, dass es sich dabei um keine Abgeltung für den Gesellschaftsanteil, sondern einen eigenständigen Anspruch „sui generis“ handle.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein „Gewinn aus schwebenden Geschäften“ unter die Definition der Kanzleiablöse nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 falle. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Das NVG 1972 stelle auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Aus den Wertungen des Paragraph 138, UGB sei abzuleiten, dass es sich dabei um keine Abgeltung für den Gesellschaftsanteil, sondern einen eigenständigen Anspruch „sui generis“ handle.

10       Nach § 2 Z 16 NVG 1972 in der Fassung der 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000, war eine Kanzleiablöse die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.Nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 in der Fassung der 9. Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, war eine Kanzleiablöse die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.

11       Hinsichtlich dieser Rechtslage schloss sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 11. Juli 2012, 2009/08/0157, der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 18.786/2009) an, dass mit dieser Definition des Begriffs der Kanzleiablöse der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinn des § 24 EStG 1988 nach § 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 Abs. 2 NVG 1972 in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden solle. Vor dem Hintergrund dieses Begriffsverständnisses sei unter einer Kanzleiablöse auch eine Leistung zu verstehen, die der Veräußerer für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Notar-Partnerschaft erhalte. Es komme dabei gemäß der Definition des § 2 Z 16 NVG 1972 (in der genannten Fassung) nur darauf an, ob dem Amts- oder Kanzleinachfolger durch diesen Gesellschaftsanteil das Betriebsvermögen der Notariatskanzlei, zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung, Urkunden, Mandantenstock, etc., überlassen würden. Würden somit von einem Notar mittels Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft insbesondere der Klientenstock, das Anlagevermögen sowie offene Honorarforderungen für erbrachte - jedoch noch nicht fakturierte - Leistungen der Notariatskanzlei übertragen, werde eine „Überlassung der Notariatskanzlei“ nach § 2 Z 16 NVG 1972 begründet und seien, wenn für diese Überlassung vom Amtsnachfolger eine Leistung erbracht werde, die Voraussetzungen einer Kanzleiablöse im Sinn dieser Bestimmung erfüllt.Hinsichtlich dieser Rechtslage schloss sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 11. Juli 2012, 2009/08/0157, der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 18.786/2009) an, dass mit dieser Definition des Begriffs der Kanzleiablöse der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, NVG 1972 in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden solle. Vor dem Hintergrund dieses Begriffsverständnisses sei unter einer Kanzleiablöse auch eine Leistung zu verstehen, die der Veräußerer für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Notar-Partnerschaft erhalte. Es komme dabei gemäß der Definition des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 (in der genannten Fassung) nur darauf an, ob dem Amts- oder Kanzleinachfolger durch diesen Gesellschaftsanteil das Betriebsvermögen der Notariatskanzlei, zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung, Urkunden, Mandantenstock, etc., überlassen würden. Würden somit von einem Notar mittels Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft insbesondere der Klientenstock, das Anlagevermögen sowie offene Honorarforderungen für erbrachte - jedoch noch nicht fakturierte - Leistungen der Notariatskanzlei übertragen, werde eine „Überlassung der Notariatskanzlei“ nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 begründet und seien, wenn für diese Überlassung vom Amtsnachfolger eine Leistung erbracht werde, die Voraussetzungen einer Kanzleiablöse im Sinn dieser Bestimmung erfüllt.

12       Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Revision nicht entgegentritt, wurde an die Revisionswerberin für die Übertragung ihres Gesellschaftsanteils an der Notar-Partnerschaft eine Leistung erbracht, die unter diese Definition der Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG 1972 in der Fassung der 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000, fällt. Dass mit der Ablöse auch offene Honorarforderungen für erbrachte, jedoch noch nicht fakturierte Leistungen der Notariatskanzlei abgegolten wurden, steht dem - anders als die Revision meint - nach der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen.Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Revision nicht entgegentritt, wurde an die Revisionswerberin für die Übertragung ihres Gesellschaftsanteils an der Notar-Partnerschaft eine Leistung erbracht, die unter diese Definition der Kanzleiablöse nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 in der Fassung der 9. Novelle zum NVG 1972, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,, fällt. Dass mit der Ablöse auch offene Honorarforderungen für erbrachte, jedoch noch nicht fakturierte Leistungen der Notariatskanzlei abgegolten wurden, steht dem - anders als die Revision meint - nach der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen.

13       Nach der vorliegend zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (2. SRÄG 2009), BGBl. I Nr. 83/2009, sind nach § 2 Z 16 NVG 1972 als Kanzleiablöse Leistungen jedweder Art zu verstehen, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.Nach der vorliegend zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (2. SRÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, sind nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 als Kanzleiablöse Leistungen jedweder Art zu verstehen, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22, und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.

14       Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, die Definition der Kanzleiablöse mit dem 2. SRÄG 2009 nicht eingeschränkt wurde (so auch die Gesetzesmaterialien, AB 242 BlgNR 24. GP 4). Die bisherige Rechtsprechung ist auf die anzuwendende Rechtslage daher jedenfalls insoweit zu übertragen, als mit dem Begriff der Kanzleiablöse nach § 2 Z 16 NVG 1972 weiterhin der Gewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 nach § 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 Abs. 2 NVG 1972 in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen wird.Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, die Definition der Kanzleiablöse mit dem 2. SRÄG 2009 nicht eingeschränkt wurde (so auch die Gesetzesmaterialien, Ausschussbericht 242, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ). Die bisherige Rechtsprechung ist auf die anzuwendende Rechtslage daher jedenfalls insoweit zu übertragen, als mit dem Begriff der Kanzleiablöse nach Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 weiterhin der Gewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, NVG 1972 in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen wird.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080124.L00

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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