RS Vwgh 2022/9/15 Ra 2022/02/0141

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VStG §24
VStG §45 Abs1 Z1
VStG §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §5 Abs1 lita
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bereits vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt lag das Erkenntnis des VwG vor, in dem bereits die Auffassung vertreten wurde, dass die Anwesenheit von geschulten Mitarbeitern der Wettunternehmerin keine ständige Aufsicht im Sinn von § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 darstellt. Aufgrund der dagegen erhobenen Parteirevision hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, unter Hinweis auf den insofern klaren Gesetzeswortlaut diese Rechtsauffassung bestätigt und festgehalten, dass die verantwortliche Person der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers nur eine solche iSd. § 5 Abs. 1 lit. a legcit. sein kann. Das Vorliegen eines schuldausschließenden Verbotsirrtums im Hinblick auf einen Aktenvermerk der Behörde verneinte der VwGH insbesondere mit der Begründung, dass die dortige Beschuldigte bei der ihr obliegenden Sorgfalt die Auskunft nicht so verstehen hätte dürfen, dass die Aufsicht auch durch nicht ausdrücklich in § 19 Abs. 2 legcit. genannte Personen zulässig sei. Ausgehend davon vermag auch die vom VwG als maßgeblich erachtete Auskunft der Behörde, dass in den sogenannten "Eigenfilialen" wie der vorliegenden Betriebsstätte Aufenthaltskontrollen den Vorgaben des § 19 Wr WettenG 2016 entsprächen, keinen Entschuldigungsgrund abzugeben. Unter Berücksichtigung des streng anzulegenden Maßstabes an die Sorgfaltspflichten im Wirtschaftsleben wäre es an dem Beschuldigten gelegen, sich mit den Argumenten des VwG näher auseinanderzusetzen und das zum Tatzeitpunkt bereits einige Zeit zurückliegende Auskunfts-E-Mail der Behörde zu hinterfragen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020141.L03

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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