TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/15 Ra 2021/03/0121

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs4
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-359/001-2021, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: XX, vertreten durch die YY Rechtsanwälte OG in Z), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-359/001-2021, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: römisch zwanzig, vertreten durch die YY Rechtsanwälte OG in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.

Begründung

1        Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, wies mit Bescheid vom 8. Jänner 2021 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ab.Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, wies mit Bescheid vom 8. Jänner 2021 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraphen 10, 21, Absatz 2, und 22 Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) in Verbindung mit Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ab.

2        In der Begründung legte sie dar, der Mitbeteiligte habe ausgeführt, als Mitglied des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres „Antiterrorspezialist“ zu sein und aufgrund dieser Tätigkeit Schusswaffen der Kategorie B zu seinem persönlichen Schutz zu benötigen. Aus näher ausgeführten Erwägungen habe jedoch weder der Mitbeteiligte einen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 erster Satz (§ 22 Abs. 2) WaffG nachweisen können, noch eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG zu seinen Gunsten erfolgen können.In der Begründung legte sie dar, der Mitbeteiligte habe ausgeführt, als Mitglied des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres „Antiterrorspezialist“ zu sein und aufgrund dieser Tätigkeit Schusswaffen der Kategorie B zu seinem persönlichen Schutz zu benötigen. Aus näher ausgeführten Erwägungen habe jedoch weder der Mitbeteiligte einen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz (Paragraph 22, Absatz 2,) WaffG nachweisen können, noch eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG zu seinen Gunsten erfolgen können.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben und dem Mitbeteiligten einen unbefristeten Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B erteilt; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4        Dabei kam es im Wesentlichen näher begründet zum Ergebnis, dass zwar ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 erster Satz (§ 22 Abs. 2) WaffG nicht als gegeben anzunehmen sei, jedoch lägen die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG vor.Dabei kam es im Wesentlichen näher begründet zum Ergebnis, dass zwar ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz (Paragraph 22, Absatz 2,) WaffG nicht als gegeben anzunehmen sei, jedoch lägen die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG vor.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache (zusammengefasst) vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der (näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grenzen des behördlichen Ermessens bei der Entscheidung über Anträge auf Ausstellung von Waffenpässen ab.

6        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Verspätung der Revision einwendete sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Revision ist aus dem von ihr geltend gemachten Grund zulässig; sie ist auch begründet.

8        Der Mitbeteiligte bringt in der Revisionsbeantwortung vor, die Revision der belangten Behörde sei verspätet. Das in der Revision angegebene Zustelldatum 1. Juni 2021 könne nicht zutreffen, weil das Erkenntnis dem Mitbeteiligten bereits am 27. Mai 2021 per Post zugestellt worden sei, und eine solche zeitliche Differenz kaum vorstellbar sei.

9        Aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis der Vertreterin des Mitbeteiligten per Post am 27. Mai 2021 zugestellt wurde, während die Zustellung an die belangte Behörde „durch Boten“ verfügt wurde und dazu eine mit 1. Juni 2021 datierte Übernahmebestätigung vorliegt, die vom zuständigen Sachbearbeiter bei der belangten Behörde unterzeichnet ist. Abgesehen davon hat die belangte Behörde mit der Einbringung der Revision per E-Mail bereits am 24. Juni 2021 die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 VwGG (selbst ausgehend vom 25. Mai 2021, dem Datum des angefochtenen Erkenntnisses) jedenfalls gewahrt. Die Revision wurde somit rechtszeitig erhoben.Aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis der Vertreterin des Mitbeteiligten per Post am 27. Mai 2021 zugestellt wurde, während die Zustellung an die belangte Behörde „durch Boten“ verfügt wurde und dazu eine mit 1. Juni 2021 datierte Übernahmebestätigung vorliegt, die vom zuständigen Sachbearbeiter bei der belangten Behörde unterzeichnet ist. Abgesehen davon hat die belangte Behörde mit der Einbringung der Revision per E-Mail bereits am 24. Juni 2021 die sechswöchige Revisionsfrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG (selbst ausgehend vom 25. Mai 2021, dem Datum des angefochtenen Erkenntnisses) jedenfalls gewahrt. Die Revision wurde somit rechtszeitig erhoben.

10       In der Sache gleicht der vorliegende Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Februar 2022, Ra 2021/03/0291, entschieden hat. Jener Revisionsfall betraf ebenfalls den Antrag eines Angehörigen des Jagdkommandos auf Ausstellung eines Waffenpasses, welchem das Verwaltungsgericht im Beschwerdeweg stattgegeben hatte. Sowohl das Vorbringen des Mitbeteiligten in seinem Antrag, der Beschwerde und der Revisionsbeantwortung als auch die Begründung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes zur Ermessensentscheidung sowie das Revisionsvorbringen der belangten Behörde entsprechen in ihren wesentlichen Elementen den jeweiligen Vorbringen und Begründungen im dortigen Verfahren. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie auf die Entscheidungsgründe des einen ebenfalls vergleichbaren Revisionsfall betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ra 2021/03/0114, verwiesen (in diesem Sinne auch jüngst VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0334).In der Sache gleicht der vorliegende Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Februar 2022, Ra 2021/03/0291, entschieden hat. Jener Revisionsfall betraf ebenfalls den Antrag eines Angehörigen des Jagdkommandos auf Ausstellung eines Waffenpasses, welchem das Verwaltungsgericht im Beschwerdeweg stattgegeben hatte. Sowohl das Vorbringen des Mitbeteiligten in seinem Antrag, der Beschwerde und der Revisionsbeantwortung als auch die Begründung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes zur Ermessensentscheidung sowie das Revisionsvorbringen der belangten Behörde entsprechen in ihren wesentlichen Elementen den jeweiligen Vorbringen und Begründungen im dortigen Verfahren. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie auf die Entscheidungsgründe des einen ebenfalls vergleichbaren Revisionsfall betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ra 2021/03/0114, verwiesen (in diesem Sinne auch jüngst VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0334).

11       Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt - auch - hier vor:Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt - auch - hier vor:

12       Auf Basis des Vorbringens des Mitbeteiligten (das jenem des Mitbeteiligten im Revisionsfall zu Ra 2021/03/0291 entspricht), dessen Sache allein es war, als Waffenpasswerber jene Umstände nachzuweisen, auf die er seinen Antrag gegründet wissen wollte, kann weder ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG bejaht werden noch ist die negative Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG der belangten Behörde zu korrigieren (vgl. erneut VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291, und 16.11.2021, Ra 2021/03/0114).Auf Basis des Vorbringens des Mitbeteiligten (das jenem des Mitbeteiligten im Revisionsfall zu Ra 2021/03/0291 entspricht), dessen Sache allein es war, als Waffenpasswerber jene Umstände nachzuweisen, auf die er seinen Antrag gegründet wissen wollte, kann weder ein Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG bejaht werden noch ist die negative Ermessensentscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG der belangten Behörde zu korrigieren vergleiche , erneut VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291, und 16.11.2021, Ra 2021/03/0114).

13       Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.

14       Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK bzw. ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK bzw. ein Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Wien, am 15. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030121.L00

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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