TE Vwgh Beschluss 2022/9/15 Ra 2019/06/0111

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §34 Abs4
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0112
Ra 2019/06/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Antrag 1. des Dr. J B, M.Sc., 2. der B T und 3. des Dr. G B, M.Sc., alle in V und vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Völs; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Antrag 1. des Dr. J B, M.Sc., 2. der B T und 3. des Dr. G B, M.Sc., alle in römisch fünf und vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Völs; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 20. April 2019 wurde die Beschwerde der Wiederaufnahmewerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V. vom 27. November 2018, mit welchem die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG V. bewilligten Bauvorhabens untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 20. April 2019 wurde die Beschwerde der Wiederaufnahmewerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch fünf. vom 27. November 2018, mit welchem die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG römisch fünf. bewilligten Bauvorhabens untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Die von den Wiederaufnahmewerbern dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen und dem damaligen Vertreter der Wiederaufnahmewerber am 2. August 2019 zugestellt.Die von den Wiederaufnahmewerbern dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen und dem damaligen Vertreter der Wiederaufnahmewerber am 2. August 2019 zugestellt.

3        Die Wiederaufnahmewerber stellten - zunächst unvertreten - einen Wiederaufnahmeantrag, der am 18. Juli 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2022 wurden die Wiederaufnahmewerber unter Hinweis auf § 24 VwGG aufgefordert, den Wiederaufnahmeantrag durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Zugleich wurde den Wiederaufnahmewerbern zur Behebung der Mängel eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags gesetzt und sie wurden darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Eingabe vom 18. Juli 2022 gelte.Die Wiederaufnahmewerber stellten - zunächst unvertreten - einen Wiederaufnahmeantrag, der am 18. Juli 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2022 wurden die Wiederaufnahmewerber unter Hinweis auf Paragraph 24, VwGG aufgefordert, den Wiederaufnahmeantrag durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Zugleich wurde den Wiederaufnahmewerbern zur Behebung der Mängel eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags gesetzt und sie wurden darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Eingabe vom 18. Juli 2022 gelte.

4        Mit Schriftsatz vom 5. August 2022 wurde durch die nunmehrigen Rechtsvertreter ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht. Nach dem Hinweis auf die Vollmachtserteilung enthält dieser Antrag folgenden Text (Hervorhebung wie im Original):

„Entsprechend der verfahrensleitenden Anordnung vom 20. Juli 2022 wird über ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller der Wiederaufnahmeantrag mit folgendem Inhalt nunmehr im Wege eines Anwalts neuerlich eingebracht, wobei es sich dabei um den von den Antragstellern verfassten Antrag handelt (diese stützen sich auf nachgenannte Wiederaufnahmegründe):“

5        Es folgt der von den Wiederaufnahmewerbern verfasste Text des Wiederaufnahmeantrags (der in dem von den Rechtsvertretern eingebrachten Antrag zur Gänze unter Anführungszeichen wiedergegeben wird). Weiteres Vorbringen enthält der Antrag nicht.

6        Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0010; VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird vergleiche , etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0010; VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0088, jeweils mwN).

7        Im vorliegenden Fall wird in dem nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrags eingebrachten Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um den von den Antragstellern (Wiederaufnahmewerbern) verfassten Schriftsatz handelt, der bloß „im Wege eines Anwalts neuerlich eingebracht“ wird. Damit wurde dem in der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. Juli 2022 erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, sodass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 VwGG von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt und das Verfahren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Im vorliegenden Fall wird in dem nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrags eingebrachten Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um den von den Antragstellern (Wiederaufnahmewerbern) verfassten Schriftsatz handelt, der bloß „im Wege eines Anwalts neuerlich eingebracht“ wird. Damit wurde dem in der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. Juli 2022 erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, sodass der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, VwGG von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt und das Verfahren daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.

Wien, am 15. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060111.L00

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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