RS Vwgh 2022/9/21 Ra 2021/19/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2022
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
FlKonv Art1 AbschnD
32011L0095 Status-RL Art12
62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0274 E 23. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190212.L02

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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