TE Vwgh Beschluss 2022/9/12 Ra 2022/14/0151

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Veröffentlicht am 12.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M Y, vertreten durch Dr. Birgit Riel-Katschthaler, Rechtsanwältin in 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022, W146 2251397-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M Y, vertreten durch Dr. Birgit Riel-Katschthaler, Rechtsanwältin in 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022, W146 2251397-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 6. Juli 2003 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, aufgrund von Vorkommnissen während des zweiten Tschetschenien-Krieges.

2        Mit Bescheid vom 1. Juni 2004 gewährte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Revisionswerber Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3        Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

4        Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 2. November 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 2. November 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

5        Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 14. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 14. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

6        Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ferner erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ferner erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Mai 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde, und wies die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung betrage. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Mai 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde, und wies die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung betrage. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei dem Revisionswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm aufgrund der Gründe, die zur Asylgewährung geführt hätten, nach wie vor Verfolgung in der Russischen Föderation drohe. Aus der Antragstellung und Ausstellung eines russischen Reisepasses ergebe sich eine Unterschutzstellungsabsicht unter seinen Herkunftsstaat. Der Revisionswerber sei mithilfe dieses Reisepasses im Jahr 2018 nach Tschetschenien gereist.

9        Dagegen brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung erkennbar gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und bringt zunächst vor, dass der Revisionswerber nach wie vor aufgrund seiner Teilnahme am seinerzeitigen Tschetschenien-Krieg Verfolgung durch die Russische Föderation im Falle seiner Rückkehr befürchten müsse.

14       Die Revision bekämpft dahingehend die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, welches aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers, der Länderinformationen und des festgestellten Sachverhaltes das Weiterbestehen einer Verfolgungsgefahr verneinte, ohne jedoch die Unvertretbarkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2021/14/0253, mwN).Die Revision bekämpft dahingehend die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, welches aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers, der Länderinformationen und des festgestellten Sachverhaltes das Weiterbestehen einer Verfolgungsgefahr verneinte, ohne jedoch die Unvertretbarkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2021/14/0253, mwN).

15       Insoweit die Revision hinsichtlich des vorgebrachten Besuches des Revisionswerbers in der Ukraine aufgrund „der derzeit in Russland vorherrschenden Situation (Ukraine-Krieg)“ eine Verfolgungsgefahr vorbringt, steht diesem erstmals in der Revision erstatteten (und im Übrigen unsubstantiiert gebliebenen) Vorbringen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen. Mit einem Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann aber das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet werden (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).Insoweit die Revision hinsichtlich des vorgebrachten Besuches des Revisionswerbers in der Ukraine aufgrund „der derzeit in Russland vorherrschenden Situation (Ukraine-Krieg)“ eine Verfolgungsgefahr vorbringt, steht diesem erstmals in der Revision erstatteten (und im Übrigen unsubstantiiert gebliebenen) Vorbringen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) entgegen. Mit einem Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann aber das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründet werden vergleiche , VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140151.L00

Im RIS seit

07.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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