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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Schienen-Control Kommission, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022, Zl. W179 2226214-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö AG in W, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, und 2. W GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Schienen-Control Kommission, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch SCK), hatte mit Bescheid vom 30. September 2019 gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG von Amts wegen folgenden Passus in dem zwischen den Mitbeteiligten (der Erstmitbeteiligten, iF auch Ö, als Vermieterin, und der Zweitmitbeteiligten, iF auch W) geschlossenen Mietvertrag über ein Fahrkartenverkaufslokal am Hbahnhof für unwirksam erklärt:Die Schienen-Control Kommission, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch SCK), hatte mit Bescheid vom 30. September 2019 gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG von Amts wegen folgenden Passus in dem zwischen den Mitbeteiligten (der Erstmitbeteiligten, iF auch Ö, als Vermieterin, und der Zweitmitbeteiligten, iF auch W) geschlossenen Mietvertrag über ein Fahrkartenverkaufslokal am Hbahnhof für unwirksam erklärt:
„Dem Mieter steht aufgrund etwaiger daraus resultierender Beeinträchtigungen kein Mietzinsminderungsanspruch zu“.
2 Diese Regelung, die dem Mieter für allfällige aus etwaigen - von ihm zu duldenden - Umbauarbeiten im Bereich eines benachbarten Bestandobjekts resultierende Beeinträchtigungen einen Mietzinsminderungsanspruch verwehre, sei iSd § 1096 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ABGB unzulässig. Zur Gewährleitung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Serviceeinrichtungen sei ihre Unwirksamerklärung erforderlich.Diese Regelung, die dem Mieter für allfällige aus etwaigen - von ihm zu duldenden - Umbauarbeiten im Bereich eines benachbarten Bestandobjekts resultierende Beeinträchtigungen einen Mietzinsminderungsanspruch verwehre, sei iSd Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ABGB unzulässig. Zur Gewährleitung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Serviceeinrichtungen sei ihre Unwirksamerklärung erforderlich.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das BVwG über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Ö dahin erkannt, dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben wurde; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
4 Dem legte das BVwG zu Grunde, dass die inkriminierte Vertragsklausel - wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 1096 Abs. 1 dritter Satz ABGB, wonach auf den Ausschluss der Zinsminderung im Vorhinein wirksam nicht verzichtet werden könne - keine rechtlichen Auswirkungen gehabt habe, sodass die belangte Behörde nicht zuständig gewesen sei, sie für unwirksam zu erklären.Dem legte das BVwG zu Grunde, dass die inkriminierte Vertragsklausel - wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 1096, Absatz eins, dritter Satz ABGB, wonach auf den Ausschluss der Zinsminderung im Vorhinein wirksam nicht verzichtet werden könne - keine rechtlichen Auswirkungen gehabt habe, sodass die belangte Behörde nicht zuständig gewesen sei, sie für unwirksam zu erklären.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der SCK, die vom BVwG mit dem Hinweis vorgelegt wurde, dass das Revisionsverfahren gegenstandslos geworden sein dürfte, weil die Ö mitgeteilt habe, dass die W das gegenständliche Mietverhältnis zum 31. Mai 2022 aufgekündigt und das Bestandobjekt zurückgestellt habe, zumal die auf Umbauarbeiten abstellende inkriminierte Regelung nicht schlagend geworden sei.
6 Die Revisionswerberin ist mit Verfügung vom 26. Juli 2022 unter Hinweis auf dieses Vorbringen aufgefordert worden, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision Stellung zu nehmen und den allfälligen Weiterbestand eines rechtlichen Interesses an der inhaltlichen Entscheidung über die Revision zu konkretisieren.
7 In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2022 machte die Revisionswerberin dazu (zusammengefasst) geltend, ungeachtet der geltend gemachten Umstände (Beendigung des Mietverhältnisses, keine Umbauarbeiten) sei die Revision nicht gegenstandslos geworden. Die für unwirksam erklärte Regelung könne nach wie vor Wirkung entfalten, weil sie das Entgelt betreffe, und es könne sich die Vermieterin „etwa für den Fall, dass die Mieterin unter Hinweis auf Beeinträchtigungen durch etwaige Umbaumaßnahmen Entgelt zurückverlangt oder ... einbehält“, auf sie berufen. Anders als in dem VwGH 10.2.2021, Ro 2019/03/0026, zu Grunde liegenden Fall, der die Zuweisung von Fahrwegkapazität für eine bereits abgelaufene Netzplanperiode betroffen habe, entfalte die vorliegend strittige Entgeltregelung Wirkung über die Vertragsdauer hinaus.
8 Die Revision ist unzulässig:
9 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (wie auch dem Verwaltungsgericht) das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. In diesem Fall ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.12.2021, Ro 2020/03/0014, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (wie auch dem Verwaltungsgericht) das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. In diesem Fall ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.12.2021, Ro 2020/03/0014, mwN).
10 Ein solcher Fall, wonach die Revision unzulässig ist, ist hier gegeben: Wurde das Mietverhältnis aufgekündigt und haben keine Umbauarbeiten stattgefunden, auf die allein die strittige, von der Revisionswerberin für unwirksam erklärte Bestimmung abgestellt hat, kam die Regelung nicht zum Tragen und kann auch nicht mehr zum Tragen kommen, woran die spekulativen Ausführungen in der Stellungnahme der Revisionswerberin nichts ändern.
11 Ausgehend von der Beendigung des Mietverhältnisses mit 31. Mai 2022 lag das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der gegenständlichen Revision (11. Juli 2022) nicht mehr vor, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 1. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030197.L00Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023