TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2022/03/0168

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
89/07 Umweltschutz
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8
B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118
EURallg
NatSchG NÖ 2000 §37 Abs1 Z1
SchiffahrtsG 1997 §47
SchiffahrtsG 1997 §48 Z3
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1 Z2
12010E267 AEUV Art267
12010M004 EUV Art4 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
32005D0370 AarhusKonvention
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Z4
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Z5
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. der Marktgemeinde N und 2. der Marktgemeinde S, beide vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4320 Perg, Herrenstraße 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. April 2022, Zl. LVwG-AV-1522/001-2021, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in einem Verfahren nach dem Schifffahrtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: J Club, vertreten durch W S, N), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30. August 2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei über ihren Antrag (neben einer in Spruchpunkt II. gewährten, hier nicht relevanten wasserrechtlichen Bewilligung) nach Maßgabe der Projektbeschreibung unter Setzung mehrerer Auflagen die schifffahrtrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer „Waterbike-Zone“ auf der Donau zwischen Strom-km 2.104,300 und 2.105,500 am rechten Donauufer, befristet bis 1. September 2022.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30. August 2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei über ihren Antrag (neben einer in Spruchpunkt römisch zwei. gewährten, hier nicht relevanten wasserrechtlichen Bewilligung) nach Maßgabe der Projektbeschreibung unter Setzung mehrerer Auflagen die schifffahrtrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer „Waterbike-Zone“ auf der Donau zwischen Strom-km 2.104,300 und 2.105,500 am rechten Donauufer, befristet bis 1. September 2022.

2        Mit dem angefochtenen, als „Erkenntnis“ bezeichneten Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber, zweier im Nahbereich der Schifffahrtsanlage gelegener Gemeinden, gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unzulässig zurück. Unter einem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, als „Erkenntnis“ bezeichneten Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber, zweier im Nahbereich der Schifffahrtsanlage gelegener Gemeinden, gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides als unzulässig zurück. Unter einem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerber hätten in ihren Beschwerden unter anderem Bedenken zum Immissionsschutz (betreffend Lärm, Abgase, Verschmutzung und Wellengang) sowie zum Natur- und Umweltschutz (insbesondere zum Vogel- und Artenschutz) vorgebracht.

4        Die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage sei nach dem dritten Teil des Schifffahrtsgesetzes in § 49 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz (SchFG) abschließend geregelt. Parteistellung nach § 49 Abs. 3 Z 2 SchFG komme nur den dinglich Berechtigten an solchen Liegenschaften zu, die von der bewilligungspflichtigen Anlage unmittelbar in Anspruch genommen würden. Bei den Revisionswerbern handle es sich nicht um dinglich Berechtigte an einer von der gegenständlichen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen Liegenschaft, weshalb ihnen keine Parteistellung gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 SchFG zukomme. Erfordernisse des Umweltschutzes im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 2 leg. cit. könnten zwar Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen; ein subjektives Recht von Einzelpersonen, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sehe das Gesetz allerdings nicht vor. Auch das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen bezüglich eines im Nahebereich der projektgegenständlichen Jetski-Strecke liegenden Natura-2000-Gebietes sei nicht geeignet, ein vom SchFG geschütztes subjektives Recht zu begründen. Ausgehend davon komme den Revisionswerbern keine Parteistellung zu, weshalb sich die Beschwerden als unzulässig erweisen würden.Die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage sei nach dem dritten Teil des Schifffahrtsgesetzes in Paragraph 49, Absatz 3, Schifffahrtsgesetz (SchFG) abschließend geregelt. Parteistellung nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, SchFG komme nur den dinglich Berechtigten an solchen Liegenschaften zu, die von der bewilligungspflichtigen Anlage unmittelbar in Anspruch genommen würden. Bei den Revisionswerbern handle es sich nicht um dinglich Berechtigte an einer von der gegenständlichen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen Liegenschaft, weshalb ihnen keine Parteistellung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, SchFG zukomme. Erfordernisse des Umweltschutzes im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. könnten zwar Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen; ein subjektives Recht von Einzelpersonen, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sehe das Gesetz allerdings nicht vor. Auch das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen bezüglich eines im Nahebereich der projektgegenständlichen Jetski-Strecke liegenden Natura-2000-Gebietes sei nicht geeignet, ein vom SchFG geschütztes subjektives Recht zu begründen. Ausgehend davon komme den Revisionswerbern keine Parteistellung zu, weshalb sich die Beschwerden als unzulässig erweisen würden.

5        Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung macht geltend, es fehle zu relevanten Rechtsfragen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs; zudem sei das Verwaltungsgericht von Judikatur (zitiert wird VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010) abgewichen. Sie führt dazu (zusammengefasst) Folgendes aus:

10       Die von den Revisionswerbern erhobenen Einwendungen hätten sich im Wesentlichen auf unzumutbare Immissionen durch die verfahrensgegenständliche Schifffahrtsanlage, insbesondere auf die Natura-2000-Gebiete im Nahebereich der Anlage, konzentriert, somit auf Erfordernisse eines umfassenden Umwelt- und Artenschutzes. Das Verwaltungsgericht hätte daher - in unmittelbarer Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen - berücksichtigen müssen, dass die revisionswerbenden Gemeinden die lokal „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. der Aarhus-Konvention repräsentierten und ihnen aufgrund dieser Vorgaben Parteistellung einräumen müssen. Ausgehend davon stelle sich die - in der Rechtsprechung noch nicht beantwortete - Frage, ob Körperschaften öffentlichen Rechts im Hinblick auf die umweltrelevanten Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend subjektive Rechte geltend machen können. In diesem Sinne weiche die angefochtene Entscheidung zudem von VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, wonach die Teilhabe der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Bestimmungen durch das nationale Recht nicht ausgehöhlt werden dürfe, ab.Die von den Revisionswerbern erhobenen Einwendungen hätten sich im Wesentlichen auf unzumutbare Immissionen durch die verfahrensgegenständliche Schifffahrtsanlage, insbesondere auf die Natura-2000-Gebiete im Nahebereich der Anlage, konzentriert, somit auf Erfordernisse eines umfassenden Umwelt- und Artenschutzes. Das Verwaltungsgericht hätte daher - in unmittelbarer Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen - berücksichtigen müssen, dass die revisionswerbenden Gemeinden die lokal „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-Richtlinie bzw. der Aarhus-Konvention repräsentierten und ihnen aufgrund dieser Vorgaben Parteistellung einräumen müssen. Ausgehend davon stelle sich die - in der Rechtsprechung noch nicht beantwortete - Frage, ob Körperschaften öffentlichen Rechts im Hinblick auf die umweltrelevanten Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend subjektive Rechte geltend machen können. In diesem Sinne weiche die angefochtene Entscheidung zudem von VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, wonach die Teilhabe der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Bestimmungen durch das nationale Recht nicht ausgehöhlt werden dürfe, ab.

11       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

12       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden unter Rechten, die im Sinne des § 48 Z 3 SchFG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Erfordernisse des Umweltschutzes können zwar gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 SchFG Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen, ein subjektives Recht des Nachbarn, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sieht das Gesetz allerdings nicht vor; diese Interessen sind vielmehr von der Bewilligungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 28.5.2008, 2004/03/0030, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden unter Rechten, die im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 3, SchFG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, nur solche Rechte verstanden, die auf Grund des dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird. Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen zu, die von einer Schifffahrtsanlage ausgehen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Erfordernisse des Umweltschutzes können zwar gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, SchFG Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen, ein subjektives Recht des Nachbarn, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sieht das Gesetz allerdings nicht vor; diese Interessen sind vielmehr von der Bewilligungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche , VwGH 28.5.2008, 2004/03/0030, mwN).

13       Dass sich vor dem Hintergrund der - nationalen - Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes keine Parteistellung der revisionswerbenden Gemeinden im gegenständlichen Bewilligungsverfahren ergibt, wird in der Revision nicht substantiiert bestritten. Vielmehr machen die Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, dass ihnen unter Berücksichtigung unmittelbar anwendbarer, unionsrechtlicher Bestimmungen Parteistellung in dem zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren gewährt werden hätte müssen.

14       Zwar trifft es zu, dass das Recht eines Mitgliedstaates die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zu konterkarieren vermag. Vielmehr ist es Sache (u.a.) der nationalen Gerichte, die volle Anwendung des Unionsrechts und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen.

Ausgehend davon trifft die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, mwN).Ausgehend davon trifft die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche , Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes vergleiche , zum Ganzen nur etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, mwN).

15       Daraus ist aber für die Revisionswerber nichts gewonnen:

16       Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN).Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN).

17       Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]“ (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]“ vergleiche , VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN).

18       Dies vermag die Revision nicht darzutun. Insoweit nämlich in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im Schifffahrtsgesetz, sondern in § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vgl. auch § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 47ff SchFG bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im gegenständlichen Verfahren unmittelbar anwendbar wären.Dies vermag die Revision nicht darzutun. Insoweit nämlich in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 6, Absatz 3, dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im Schifffahrtsgesetz, sondern in Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt wurde vergleiche , dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vergleiche , auch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach Paragraphen 47 f, f, SchFG bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im gegenständlichen Verfahren unmittelbar anwendbar wären.

19       Vor diesem Hintergrund gelingt es den Revisionswerbern nicht darzutun, dass ihnen im revisionsgegenständlichen Verfahren nach dem Schifffahrtsgesetz Parteistellung zur Geltendmachung (unions-)umweltrechtlicher Bedenken eingeräumt hätte werden müssen.

20       Im Übrigen geht das Revisionsvorbringen auch aus einem weiteren Grund ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie die Gemeinde, nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ (und damit auch nicht unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“) im Sinne der Aarhus-Konvention fällt (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047).Im Übrigen geht das Revisionsvorbringen auch aus einem weiteren Grund ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie die Gemeinde, nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ (und damit auch nicht unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“) im Sinne der Aarhus-Konvention fällt vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047).

21       Soweit die Revision schließlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, geltend macht, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, weil das genannte Erkenntnis auf einem anderen Sachverhalt basierte (das dort gegenständliche Vorhaben erforderte keine andere nationale Bewilligung, lag zudem in einem Natura-2000-Gebiet und dem Revisionsverfahren lag die Revision einer Umweltorganisation und nicht - wie hier - einer Gemeinde zu Grunde).

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030168.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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