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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des C S in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juni 2022, Zl. VGW-152/019/9186/2020-23, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit 2. Juni 1997 verloren hat und nicht österreichischer Staatsbürger ist (I.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit 2. Juni 1997 verloren hat und nicht österreichischer Staatsbürger ist (römisch eins.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden; mit Entlassungsurkunde des türkischen Innenministeriums vom 28. März 1996 sei der Revisionswerber aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden.
3 Mit Beschluss des [türkischen] Ministerrates vom 2. Juni 1997 habe der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag wieder erworben, ohne dass ihm zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre.
4 Dies ergebe sich eindeutig aus dem vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug vom 28. Dezember 2006, in dem der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers mit 2. Juni 1997 vermerkt sei; diese Eintragung hätte den Charakter einer öffentlichen Urkunde; es komme ihr ein erheblicher Beweiswert zu.
5 Weiters habe der Zeuge H. G. P., ein Mitarbeiter der belangten Behörde, angegeben, dass der Revisionswerber im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 13. Februar 2020 neben der erwähnten Entlassungsurkunde (aus dem türkischen Staatsverband) vom 28. März 1996 eine weitere Entlassungsurkunde aus dem Jahr 2010 vorgelegt habe; die Anfertigung einer Kopie dieser Entlassungsurkunde sei ihm vom Revisionswerber verweigert worden. Daraus sei „denklogisch“ abzuleiten, dass der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit nach seinem Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband neuerlich erworben habe, weil ansonsten ein neuerlicher Austritt aus dem türkischen Staatsverband und die Aushändigung einer zweiten Entlassungsurkunde nicht möglich gewesen wären.
6 Aus diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass der weiters vom Revisionswerber vorgelegte Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 23. März 2007 insoweit unvollständig sei, als darin der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers nicht vermerkt sei.
7 Im Übrigen führte das Verwaltungsgericht - näher begründet aus - dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Revisionswerber „insgesamt nicht als unverhältnismäßig anzusehen“ sei.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, indem sie zusammengefasst der „Schlussfolgerung“ des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der Aussage des Zeugen H. G. P. der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ergebe, entgegentritt; es sei „nicht möglich“, dass der Revisionswerber im Jahr 2010 aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten sei oder der Zeuge eine Entlassungsurkunde aus dem Jahr 2010 „gesehen hat“. Mit dem (zweiten) Auszug aus dem Personenstandsregister (vom 23. März 2007) sei der Nachweis erbracht, dass der Revisionswerber nicht aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sei.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).
13 Dass Letzteres hier der Fall wäre, zeigt die Revision - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag wieder erworben hat, nicht nur auf die Angaben des erwähnten Zeugen, sondern tragend (auch) auf den genannten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28. Dezember 2006 gestützt hat (vgl. zum diesbezüglich erheblichen Beweiswert für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG nach der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, mwN) - nicht auf.Dass Letzteres hier der Fall wäre, zeigt die Revision - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag wieder erworben hat, nicht nur auf die Angaben des erwähnten Zeugen, sondern tragend (auch) auf den genannten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 28. Dezember 2006 gestützt hat vergleiche , zum diesbezüglich erheblichen Beweiswert für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG nach der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, mwN) - nicht auf.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010231.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022