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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag des M S in N, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung der Tagesdienstzeit und der Gebührlichkeit von Überstundenvergütungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Linz der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 23. August 2022, W213 2180766-2/20E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014: Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 28.6.2019, Fr 2019/20/0006-0012, mwN). Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0048).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014: Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , VwGH 28.6.2019, Fr 2019/20/0006-0012, mwN). Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten vergleiche , VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0048).
Wien, am 7. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120024.F00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022