TE Vwgh Beschluss 2022/9/8 Ra 2022/22/0095

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §54
NAG 2005 §57
VwGG §34 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litc
62009CJ0434 McCarthy VORAB
62016CJ0165 Lounes VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache 1. der A R, und 2. des V R, beide vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Juni 2022, LVwG-AV-2139/001-2021 und LVwG-AV-2140/001-2021, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der in Anbetracht der nicht fristgerechten Erledigung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 (iVm. § 57) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhobenen Säumnisbeschwerde der Revisionswerber, beide ukrainische Staatsangehörige, statt und wies die betreffenden Anträge vom 2. April 2021 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der in Anbetracht der nicht fristgerechten Erledigung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit , Paragraph 57,) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhobenen Säumnisbeschwerde der Revisionswerber, beide ukrainische Staatsangehörige, statt und wies die betreffenden Anträge vom 2. April 2021 ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Auf das Wesentlichste zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte fest, die Erstrevisionswerberin, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, und der Zweitrevisionswerber, ihr Sohn, erfüllten die Voraussetzungen des § 57 NAG nicht, weil der Ehegatte der Erstrevisionswerberin durch das bloße, von ihm ins Treffen geführte Erbringen von Dienstleistungen an Kunden in anderen Mitgliedstaaten nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung Gebrauch gemacht habe.Auf das Wesentlichste zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte fest, die Erstrevisionswerberin, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, und der Zweitrevisionswerber, ihr Sohn, erfüllten die Voraussetzungen des Paragraph 57, NAG nicht, weil der Ehegatte der Erstrevisionswerberin durch das bloße, von ihm ins Treffen geführte Erbringen von Dienstleistungen an Kunden in anderen Mitgliedstaaten nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung Gebrauch gemacht habe.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die vom Ehegatten der Erstrevisionswerberin in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Dienstleistungsfreiheit von der hg. Rechtsprechung zu § 57 NAG abgewichen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die vom Ehegatten der Erstrevisionswerberin in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Dienstleistungsfreiheit von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 57, NAG abgewichen.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 57 NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn von Art. 7 lit. a, b oder c der Richtlinie 2004/38/EG abstellt (vgl. z.B. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0007). Die Richtlinie 2004/38/EG regelt aber allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf (vgl. etwa EuGH 14.11.2017, Toufik Lounes, C-165/16, Rn. 33). Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ist diese nicht anzuwenden (vgl. EuGH 5.5.2011, McCarthy, C-434/09, Rn. 39 bis 43). § 57 NAG fordert zudem vom österreichischen Staatsbürger, dass dieser nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts „im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt“ (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Paragraph 57, NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn von Artikel 7, Litera a, b, oder c der Richtlinie 2004/38/EG abstellt vergleiche , z.B. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0007). Die Richtlinie 2004/38/EG regelt aber allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf vergleiche , etwa EuGH 14.11.2017, Toufik Lounes, C-165/16, Rn. 33). Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinn des Artikel 3, der Richtlinie 2004/38/EG ist diese nicht anzuwenden vergleiche , EuGH 5.5.2011, McCarthy, C-434/09, Rn. 39 bis 43). Paragraph 57, NAG fordert zudem vom österreichischen Staatsbürger, dass dieser nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts „im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt“ vergleiche , VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163).

8        Dass sich der österreichische Ehegatte der Erstrevisionswerberin in einem anderen Mitgliedstaat gestützt auf Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG aufgehalten habe, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis, noch wird dies von den Revisionswerbern behauptet. Diese verweisen lediglich darauf, der in Österreich wohnhafte Ehegatte der Erstrevisionswerberin erbringe bzw. habe für Kunden in anderen Mitgliedstaaten unter Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbracht.Dass sich der österreichische Ehegatte der Erstrevisionswerberin in einem anderen Mitgliedstaat gestützt auf Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG aufgehalten habe, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis, noch wird dies von den Revisionswerbern behauptet. Diese verweisen lediglich darauf, der in Österreich wohnhafte Ehegatte der Erstrevisionswerberin erbringe bzw. habe für Kunden in anderen Mitgliedstaaten unter Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbracht.

9        Hinsichtlich der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der zufolge die beantragte Aufenthaltskarte gemäß §§ 54 iVm. 57 NAG den Revisionswerbern nicht auszustellen sei, zeigt die Revision somit keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Hinsichtlich der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der zufolge die beantragte Aufenthaltskarte gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 57, NAG den Revisionswerbern nicht auszustellen sei, zeigt die Revision somit keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

10       Auch wenn - wie in der Revision vorgebracht - auf Basis anderer unionsrechtlicher Bestimmungen (ohne Bezug zur Richtlinie 2004/38/EG) ein Aufenthaltsrecht der Revisionswerber in Österreich zu bejahen wäre, ist im Lichte der Revision nicht ersichtlich, dass in diesem Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer - in den Art. 9 ff. der erwähnten Richtlinie vorgesehenen - Aufenthaltskarte gegeben wäre. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Passagen der Rn. 37 ff. des Urteils EuGH 11.7.2002, Carpenter, C-60/00, auf die die Revision Bezug nimmt (vgl. auch EuGH 12.3.2014, S. und G., C-457/12).Auch wenn - wie in der Revision vorgebracht - auf Basis anderer unionsrechtlicher Bestimmungen (ohne Bezug zur Richtlinie 2004/38/EG) ein Aufenthaltsrecht der Revisionswerber in Österreich zu bejahen wäre, ist im Lichte der Revision nicht ersichtlich, dass in diesem Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer - in den Artikel 9, ff. der erwähnten Richtlinie vorgesehenen - Aufenthaltskarte gegeben wäre. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Passagen der Rn. 37 ff. des Urteils EuGH 11.7.2002, Carpenter, C-60/00, auf die die Revision Bezug nimmt vergleiche , auch EuGH 12.3.2014, Sitzung , und G., C-457/12).

11       Ausgehend davon wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarlegung im Zusammenhang mit den in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmängeln ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.Ausgehend davon wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarlegung im Zusammenhang mit den in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmängeln ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen.

12       Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0434 McCarthy VORAB
EuGH 62016CJ0165 Lounes VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220095.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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