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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache 1. der A R, und 2. des V R, beide vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Juni 2022, LVwG-AV-2139/001-2021 und LVwG-AV-2140/001-2021, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der in Anbetracht der nicht fristgerechten Erledigung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 (iVm. § 57) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhobenen Säumnisbeschwerde der Revisionswerber, beide ukrainische Staatsangehörige, statt und wies die betreffenden Anträge vom 2. April 2021 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der in Anbetracht der nicht fristgerechten Erledigung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit , Paragraph 57,) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhobenen Säumnisbeschwerde der Revisionswerber, beide ukrainische Staatsangehörige, statt und wies die betreffenden Anträge vom 2. April 2021 ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Auf das Wesentlichste zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte fest, die Erstrevisionswerberin, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, und der Zweitrevisionswerber, ihr Sohn, erfüllten die Voraussetzungen des § 57 NAG nicht, weil der Ehegatte der Erstrevisionswerberin durch das bloße, von ihm ins Treffen geführte Erbringen von Dienstleistungen an Kunden in anderen Mitgliedstaaten nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung Gebrauch gemacht habe.Auf das Wesentlichste zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte fest, die Erstrevisionswerberin, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, und der Zweitrevisionswerber, ihr Sohn, erfüllten die Voraussetzungen des Paragraph 57, NAG nicht, weil der Ehegatte der Erstrevisionswerberin durch das bloße, von ihm ins Treffen geführte Erbringen von Dienstleistungen an Kunden in anderen Mitgliedstaaten nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung Gebrauch gemacht habe.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die vom Ehegatten der Erstrevisionswerberin in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Dienstleistungsfreiheit von der hg. Rechtsprechung zu § 57 NAG abgewichen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die vom Ehegatten der Erstrevisionswerberin in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Dienstleistungsfreiheit von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 57, NAG abgewichen.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 57 NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn von Art. 7 lit. a, b oder c der Richtlinie 2004/38/EG abstellt (vgl. z.B. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0007). Die Richtlinie 2004/38/EG regelt aber allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf (vgl. etwa EuGH 14.11.2017, Toufik Lounes, C-165/16, Rn. 33). Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ist diese nicht anzuwenden (vgl. EuGH 5.5.2011, McCarthy, C-434/09, Rn. 39 bis 43). § 57 NAG fordert zudem vom österreichischen Staatsbürger, dass dieser nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts „im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt“ (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Paragraph 57, NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn von Artikel 7, Litera a, b, oder c der Richtlinie 2004/38/EG abstellt vergleiche , z.B. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0007). Die Richtlinie 2004/38/EG regelt aber allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf vergleiche , etwa EuGH 14.11.2017, Toufik Lounes, C-165/16, Rn. 33). Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinn des Artikel 3, der Richtlinie 2004/38/EG ist diese nicht anzuwenden vergleiche , EuGH 5.5.2011, McCarthy, C-434/09, Rn. 39 bis 43). Paragraph 57, NAG fordert zudem vom österreichischen Staatsbürger, dass dieser nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts „im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt“ vergleiche , VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163).
8 Dass sich der österreichische Ehegatte der Erstrevisionswerberin in einem anderen Mitgliedstaat gestützt auf Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG aufgehalten habe, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis, noch wird dies von den Revisionswerbern behauptet. Diese verweisen lediglich darauf, der in Österreich wohnhafte Ehegatte der Erstrevisionswerberin erbringe bzw. habe für Kunden in anderen Mitgliedstaaten unter Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbracht.Dass sich der österreichische Ehegatte der Erstrevisionswerberin in einem anderen Mitgliedstaat gestützt auf Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG aufgehalten habe, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis, noch wird dies von den Revisionswerbern behauptet. Diese verweisen lediglich darauf, der in Österreich wohnhafte Ehegatte der Erstrevisionswerberin erbringe bzw. habe für Kunden in anderen Mitgliedstaaten unter Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbracht.
9 Hinsichtlich der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der zufolge die beantragte Aufenthaltskarte gemäß §§ 54 iVm. 57 NAG den Revisionswerbern nicht auszustellen sei, zeigt die Revision somit keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Hinsichtlich der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der zufolge die beantragte Aufenthaltskarte gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 57, NAG den Revisionswerbern nicht auszustellen sei, zeigt die Revision somit keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
10 Auch wenn - wie in der Revision vorgebracht - auf Basis anderer unionsrechtlicher Bestimmungen (ohne Bezug zur Richtlinie 2004/38/EG) ein Aufenthaltsrecht der Revisionswerber in Österreich zu bejahen wäre, ist im Lichte der Revision nicht ersichtlich, dass in diesem Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer - in den Art. 9 ff. der erwähnten Richtlinie vorgesehenen - Aufenthaltskarte gegeben wäre. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Passagen der Rn. 37 ff. des Urteils EuGH 11.7.2002, Carpenter, C-60/00, auf die die Revision Bezug nimmt (vgl. auch EuGH 12.3.2014, S. und G., C-457/12).Auch wenn - wie in der Revision vorgebracht - auf Basis anderer unionsrechtlicher Bestimmungen (ohne Bezug zur Richtlinie 2004/38/EG) ein Aufenthaltsrecht der Revisionswerber in Österreich zu bejahen wäre, ist im Lichte der Revision nicht ersichtlich, dass in diesem Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer - in den Artikel 9, ff. der erwähnten Richtlinie vorgesehenen - Aufenthaltskarte gegeben wäre. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Passagen der Rn. 37 ff. des Urteils EuGH 11.7.2002, Carpenter, C-60/00, auf die die Revision Bezug nimmt vergleiche , auch EuGH 12.3.2014, Sitzung , und G., C-457/12).
11 Ausgehend davon wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarlegung im Zusammenhang mit den in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmängeln ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.Ausgehend davon wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarlegung im Zusammenhang mit den in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmängeln ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen.
12 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0434 McCarthy VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220095.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022