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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des R S E, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. Juni 2021, VGW-151/085/4866/2021, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 21. April 2020 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf die §§ 11 Abs. 2 Z 1 und 3, 21 Abs. 1 und 47 Abs. 3 NAG ab, weil der Aufenthalt des Revisionswerbers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, er über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, der Antrag unzulässiger Weise im Inland gestellt worden sei und er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle.Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 21. April 2020 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf die Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer eins und 3, 21 Absatz eins und 47 Absatz 3, NAG ab, weil der Aufenthalt des Revisionswerbers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, er über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, der Antrag unzulässiger Weise im Inland gestellt worden sei und er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass im Spruch zum einen näher bezeichnete Wortfolgen betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, den Krankenversicherungsschutz und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowie unter den Rechtsgrundlagen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie des § 47 Abs. 3 NAG entfallen und zum anderen eine näher bezeichnete Wortfolge betreffend den mangelnden Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie unter den Rechtsgrundlagen § 11 Abs. 2 Z 2 NAG eingefügt wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass im Spruch zum einen näher bezeichnete Wortfolgen betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, den Krankenversicherungsschutz und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowie unter den Rechtsgrundlagen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 sowie des Paragraph 47, Absatz 3, NAG entfallen und zum anderen eine näher bezeichnete Wortfolge betreffend den mangelnden Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie unter den Rechtsgrundlagen Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eingefügt wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Revisionswerber habe ab Dezember 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt. Sein Verlängerungsantrag vom 1. Dezember 2017 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. März 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 21. April 2020 habe er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ gestellt, wobei als Zusammenführender sein über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügender Onkel angeführt worden sei, zu dem seit etwa 2013 ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Revisionswerber halte sich seit der Rechtskraft des am 4. März 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (über seinen Verlängerungsantrag) rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er habe einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt, in dem er ua. auf die (pandemiebedingten) Ausgangsbeschränkungen und die Unmöglichkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, hingewiesen habe. Dazu verwies das Verwaltungsgericht auf die Auskunft des zuständigen Bundesministeriums, der zufolge mit der Öffnung der Flughäfen in Ägypten ab 1. Juli 2020 eine Rückreise problemlos möglich gewesen wäre.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Revisionswerber habe ab Dezember 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt. Sein Verlängerungsantrag vom 1. Dezember 2017 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. März 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 21. April 2020 habe er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ gestellt, wobei als Zusammenführender sein über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügender Onkel angeführt worden sei, zu dem seit etwa 2013 ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Revisionswerber halte sich seit der Rechtskraft des am 4. März 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (über seinen Verlängerungsantrag) rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er habe einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt, in dem er ua. auf die (pandemiebedingten) Ausgangsbeschränkungen und die Unmöglichkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, hingewiesen habe. Dazu verwies das Verwaltungsgericht auf die Auskunft des zuständigen Bundesministeriums, der zufolge mit der Öffnung der Flughäfen in Ägypten ab 1. Juli 2020 eine Rückreise problemlos möglich gewesen wäre.
Des Weiteren traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Unterhaltsmitteln und zum Krankenversicherungsschutz. Die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung enthalte allerdings keine zeitliche Befristung, weshalb von einer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit und damit von einem Prekarium auszugehen sei. Der Revisionswerber habe die Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang abgelegt. In Ägypten lebten seine Mutter und eine Schwester, in Österreich sein Onkel und seine Tante sowie deren Kinder, in deren Haushalt der Revisionswerber auch lebe. In Ägypten verfüge seine Tante über ein Haus und sein Onkel über eine Wohnung. Der Revisionswerber besuche in Österreich eine Kirchengemeinde und treffe sich mit Bekannten zum Sport.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) fest, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG erfülle. Zudem sei durch den unrechtmäßigen Aufenthalt allein noch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gegeben. Allerdings bestehe im Hinblick auf das Vorliegen eines Prekariums kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Zudem sei der Revisionswerber nicht zur Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 NAG berechtigt gewesen und habe den Erstantrag daher entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt. Bei der Verpflichtung, den Erstantrag im Ausland zu stellen, handle es sich um eine Erfolgsvoraussetzung.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) fest, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG erfülle. Zudem sei durch den unrechtmäßigen Aufenthalt allein noch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gegeben. Allerdings bestehe im Hinblick auf das Vorliegen eines Prekariums kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Zudem sei der Revisionswerber nicht zur Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG berechtigt gewesen und habe den Erstantrag daher entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt. Bei der Verpflichtung, den Erstantrag im Ausland zu stellen, handle es sich um eine Erfolgsvoraussetzung.
Zwar könne die Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf begründeten Antrag zugelassen werden, wenn ausnahmsweise für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Flugverkehr sei der Zusatzantrag zwar bis zum 1. Juli 2020 zu bewilligen gewesen. Danach seien aber keine Gründe vorgelegen, aufgrund derer eine Ausreise unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Der Revisionswerber hätte auch über eine Wohnmöglichkeit in Ägypten verfügt. In seiner Interessenabwägung verwies das Verwaltungsgericht auf die Deutschkenntnisse des Revisionswerbers, die engen Beziehungen zu seinem Onkel und dessen Familie, die Beschäftigung in der Trafik seines Onkels sowie die Integration durch die Freizeitaktivitäten und Kirchenbesuche. Diese Bindungen seien allerdings in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Revisionswerber aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich aufgehalten habe, ohne seit Beginn seines ordentlichen Studiums im Oktober 2016 eine Prüfung abgelegt zu haben. Es sei auch davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die aktuelle Situation nicht mit den COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen zwischen März und Juli 2020 vergleichbar sei und es ihm möglich gewesen wäre, die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Das Gewicht der erlangten Bindungen sei daher entsprechend geschmälert. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers im Sinn des Art. 8 EMRK sei daher nicht gegeben.Zwar könne die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auf begründeten Antrag zugelassen werden, wenn ausnahmsweise für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Flugverkehr sei der Zusatzantrag zwar bis zum 1. Juli 2020 zu bewilligen gewesen. Danach seien aber keine Gründe vorgelegen, aufgrund derer eine Ausreise unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Der Revisionswerber hätte auch über eine Wohnmöglichkeit in Ägypten verfügt. In seiner Interessenabwägung verwies das Verwaltungsgericht auf die Deutschkenntnisse des Revisionswerbers, die engen Beziehungen zu seinem Onkel und dessen Familie, die Beschäftigung in der Trafik seines Onkels sowie die Integration durch die Freizeitaktivitäten und Kirchenbesuche. Diese Bindungen seien allerdings in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Revisionswerber aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich aufgehalten habe, ohne seit Beginn seines ordentlichen Studiums im Oktober 2016 eine Prüfung abgelegt zu haben. Es sei auch davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die aktuelle Situation nicht mit den COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen zwischen März und Juli 2020 vergleichbar sei und es ihm möglich gewesen wäre, die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Das Gewicht der erlangten Bindungen sei daher entsprechend geschmälert. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers im Sinn des Artikel 8, EMRK sei daher nicht gegeben.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt vor, er wäre aufgrund des Todes seines Vaters und seiner Großmutter im Juni 2020 in einem emotionalen und psychischen Ausnahmezustand gewesen, weshalb er sich über das weitere Verfahren keine Gedanken habe machen können; zudem habe er über eine bis zum 3. November 2020 gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt und sei daher von einem legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen. Diese Umstände sind aber weder geeignet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 NAG in Zweifel zu ziehen, noch wird damit eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 8 EMRK durchgeführten Interessenabwägung aufgezeigt (vgl. zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung einer Interessenabwägung sowie zur Berücksichtigung von Ausgangsbeschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215, Rn. 7; zu der ins Treffen geführten Beschäftigungsbewilligung siehe die Regelung des § 25 AuslBG, wonach eine solche den Ausländer nicht der Verpflichtung enthebt, den geltenden Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen). Dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe keine Ermittlungen zur Frage geführt, ob die legale Aufenthaltsdauer tatsächlich überschritten worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die insoweit eindeutigen, mit dem vorgelegten Verwaltungsakt in Einklang stehenden Feststellungen nicht beizutreten.Der Revisionswerber bringt vor, er wäre aufgrund des Todes seines Vaters und seiner Großmutter im Juni 2020 in einem emotionalen und psychischen Ausnahmezustand gewesen, weshalb er sich über das weitere Verfahren keine Gedanken habe machen können; zudem habe er über eine bis zum 3. November 2020 gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt und sei daher von einem legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen. Diese Umstände sind aber weder geeignet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG in Zweifel zu ziehen, noch wird damit eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK durchgeführten Interessenabwägung aufgezeigt vergleiche , zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung einer Interessenabwägung sowie zur Berücksichtigung von Ausgangsbeschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215, Rn. 7; zu der ins Treffen geführten Beschäftigungsbewilligung siehe die Regelung des Paragraph 25, AuslBG, wonach eine solche den Ausländer nicht der Verpflichtung enthebt, den geltenden Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen). Dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe keine Ermittlungen zur Frage geführt, ob die legale Aufenthaltsdauer tatsächlich überschritten worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die insoweit eindeutigen, mit dem vorgelegten Verwaltungsakt in Einklang stehenden Feststellungen nicht beizutreten.
8 Da hinsichtlich der nicht erfüllten Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 NAG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kommt es auf das weitere Vorbringen zur Wohnrechtsvereinbarung nicht mehr an (vgl. zur Maßgeblichkeit einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN).Da hinsichtlich der nicht erfüllten Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kommt es auf das weitere Vorbringen zur Wohnrechtsvereinbarung nicht mehr an vergleiche , zur Maßgeblichkeit einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220194.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022