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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des D G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Juli 2020, KLVwG-459/6/2020, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 9. Oktober 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Dieser Antrag wurde von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (belangte Behörde) mit Bescheid vom 18. Februar 2019 (gemeint wohl: 2020) „mangels Studienerfolg“ abgewiesen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Revisionswerber, für dessen Studienabschluss seit April 2018 nur noch das Verfassen der Masterarbeit ausständig sei, habe keinen Nachweis vorgelegt, um seinen Studienerfolg (allfälliger Fortschritt bei der Abfassung seiner Abschlussarbeit) für das maßgebliche Studienjahr 2018/2019 auf andere Weise als durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG 2002 zu belegen. Auch stellten weder der Wechsel in der Person des Betreuers seiner Abschlussarbeit, noch die (psychische) Belastung des Revisionswerbers auf Grund der Krankheit seiner Mutter einen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG dar; seit dem Betreuerwechsel seien wieder mehrere Semester ohne erfolgreichen Abschluss der Arbeit vergangen und die schlechte gesundheitliche Situation der Mutter bestehe seit drei Jahren, weshalb sie als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen wäre und demnach von vornherein nicht maßgeblich sein könne.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Revisionswerber, für dessen Studienabschluss seit April 2018 nur noch das Verfassen der Masterarbeit ausständig sei, habe keinen Nachweis vorgelegt, um seinen Studienerfolg (allfälliger Fortschritt bei der Abfassung seiner Abschlussarbeit) für das maßgebliche Studienjahr 2018/2019 auf andere Weise als durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, UG 2002 zu belegen. Auch stellten weder der Wechsel in der Person des Betreuers seiner Abschlussarbeit, noch die (psychische) Belastung des Revisionswerbers auf Grund der Krankheit seiner Mutter einen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG dar; seit dem Betreuerwechsel seien wieder mehrere Semester ohne erfolgreichen Abschluss der Arbeit vergangen und die schlechte gesundheitliche Situation der Mutter bestehe seit drei Jahren, weshalb sie als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen wäre und demnach von vornherein nicht maßgeblich sein könne.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, dass Rechtsprechung zu der Frage fehle, wie im Fall von Studierenden vorzugehen sei, die bereits alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungen und Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert hätten und sich nunmehr alleine dem Verfassen ihrer Abschlussarbeit widmeten, und ob in diesen Fällen eine universitäre Bestätigung über den Fortschritt der Abschlussarbeit als ausreichend für die Darlegung eines Studienerfolgs erachtet werde, wird damit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Der Revisionswerber bringt nämlich auch in der Revision (wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht) nichts Konkretes zu einem maßgeblichen Fortschritt bei der Verfassung der Masterarbeit im relevanten Studienjahr 2018/2019 vor und legt selbst offen, dass er die von ihm angesprochene Bestätigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beigebracht hatte.
8 Wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der notwendig gewordene Wechsel in der Person des Betreuers seiner Masterarbeit begründe keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG, vermag der Revisionswerber alleine mit dem pauschalen und nicht weiter substantiierten Hinweis darauf, dass die Suche nach einem neuen Betreuer ihn gezwungen hätte, auch ein neues Thema auszuarbeiten, nicht darzutun, aus welchem Grund die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es liege deshalb kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor, da auch seit dem Betreuerwechsel bereits mehrere Semester - nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes besteht das neue Betreuungsverhältnis bereits seit dem Wintersemester 2018/2019 - ohne erfolgreichen Abschluss vergangen wären, unvertretbar wäre.Wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der notwendig gewordene Wechsel in der Person des Betreuers seiner Masterarbeit begründe keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG, vermag der Revisionswerber alleine mit dem pauschalen und nicht weiter substantiierten Hinweis darauf, dass die Suche nach einem neuen Betreuer ihn gezwungen hätte, auch ein neues Thema auszuarbeiten, nicht darzutun, aus welchem Grund die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es liege deshalb kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG vor, da auch seit dem Betreuerwechsel bereits mehrere Semester - nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes besteht das neue Betreuungsverhältnis bereits seit dem Wintersemester 2018/2019 - ohne erfolgreichen Abschluss vergangen wären, unvertretbar wäre.
9 Die vom Revisionswerber behauptete uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darstellen können, liegt - wie auch sämtliche vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen belegen - nicht vor. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 2 NAG fallen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090, mwN, zur Vorgängerbestimmung § 64 Abs. 3 NAG idF vor dem FrÄG 2018). Im Übrigen hat der Revisionswerber mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zur Erkrankung seiner Mutter auch nicht dargetan, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, diese sei nicht bloß vorübergehend, unvertretbar wäre.Die vom Revisionswerber behauptete uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG darstellen können, liegt - wie auch sämtliche vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen belegen - nicht vor. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 2, NAG fallen vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090, mwN, zur Vorgängerbestimmung Paragraph 64, Absatz 3, NAG in der Fassung , vor dem FrÄG 2018). Im Übrigen hat der Revisionswerber mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zur Erkrankung seiner Mutter auch nicht dargetan, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, diese sei nicht bloß vorübergehend, unvertretbar wäre.
10 Dem Verweis auf eine vorzunehmende Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolges - eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158).Dem Verweis auf eine vorzunehmende Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolges - eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2022
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220204.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022