TE Vwgh Beschluss 2022/9/8 Ra 2020/22/0204

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs3 idF 2017/I/145
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des D G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Juli 2020, KLVwG-459/6/2020, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 9. Oktober 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“. Dieser Antrag wurde von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (belangte Behörde) mit Bescheid vom 18. Februar 2019 (gemeint wohl: 2020) „mangels Studienerfolg“ abgewiesen.

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Revisionswerber, für dessen Studienabschluss seit April 2018 nur noch das Verfassen der Masterarbeit ausständig sei, habe keinen Nachweis vorgelegt, um seinen Studienerfolg (allfälliger Fortschritt bei der Abfassung seiner Abschlussarbeit) für das maßgebliche Studienjahr 2018/2019 auf andere Weise als durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG 2002 zu belegen. Auch stellten weder der Wechsel in der Person des Betreuers seiner Abschlussarbeit, noch die (psychische) Belastung des Revisionswerbers auf Grund der Krankheit seiner Mutter einen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG dar; seit dem Betreuerwechsel seien wieder mehrere Semester ohne erfolgreichen Abschluss der Arbeit vergangen und die schlechte gesundheitliche Situation der Mutter bestehe seit drei Jahren, weshalb sie als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen wäre und demnach von vornherein nicht maßgeblich sein könne.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Revisionswerber, für dessen Studienabschluss seit April 2018 nur noch das Verfassen der Masterarbeit ausständig sei, habe keinen Nachweis vorgelegt, um seinen Studienerfolg (allfälliger Fortschritt bei der Abfassung seiner Abschlussarbeit) für das maßgebliche Studienjahr 2018/2019 auf andere Weise als durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, UG 2002 zu belegen. Auch stellten weder der Wechsel in der Person des Betreuers seiner Abschlussarbeit, noch die (psychische) Belastung des Revisionswerbers auf Grund der Krankheit seiner Mutter einen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG dar; seit dem Betreuerwechsel seien wieder mehrere Semester ohne erfolgreichen Abschluss der Arbeit vergangen und die schlechte gesundheitliche Situation der Mutter bestehe seit drei Jahren, weshalb sie als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen wäre und demnach von vornherein nicht maßgeblich sein könne.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, dass Rechtsprechung zu der Frage fehle, wie im Fall von Studierenden vorzugehen sei, die bereits alle für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungen und Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert hätten und sich nunmehr alleine dem Verfassen ihrer Abschlussarbeit widmeten, und ob in diesen Fällen eine universitäre Bestätigung über den Fortschritt der Abschlussarbeit als ausreichend für die Darlegung eines Studienerfolgs erachtet werde, wird damit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Der Revisionswerber bringt nämlich auch in der Revision (wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht) nichts Konkretes zu einem maßgeblichen Fortschritt bei der Verfassung der Masterarbeit im relevanten Studienjahr 2018/2019 vor und legt selbst offen, dass er die von ihm angesprochene Bestätigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beigebracht hatte.

8        Wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der notwendig gewordene Wechsel in der Person des Betreuers seiner Masterarbeit begründe keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG, vermag der Revisionswerber alleine mit dem pauschalen und nicht weiter substantiierten Hinweis darauf, dass die Suche nach einem neuen Betreuer ihn gezwungen hätte, auch ein neues Thema auszuarbeiten, nicht darzutun, aus welchem Grund die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es liege deshalb kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor, da auch seit dem Betreuerwechsel bereits mehrere Semester - nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes besteht das neue Betreuungsverhältnis bereits seit dem Wintersemester 2018/2019 - ohne erfolgreichen Abschluss vergangen wären, unvertretbar wäre.Wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der notwendig gewordene Wechsel in der Person des Betreuers seiner Masterarbeit begründe keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG, vermag der Revisionswerber alleine mit dem pauschalen und nicht weiter substantiierten Hinweis darauf, dass die Suche nach einem neuen Betreuer ihn gezwungen hätte, auch ein neues Thema auszuarbeiten, nicht darzutun, aus welchem Grund die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es liege deshalb kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG vor, da auch seit dem Betreuerwechsel bereits mehrere Semester - nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes besteht das neue Betreuungsverhältnis bereits seit dem Wintersemester 2018/2019 - ohne erfolgreichen Abschluss vergangen wären, unvertretbar wäre.

9        Die vom Revisionswerber behauptete uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darstellen können, liegt - wie auch sämtliche vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen belegen - nicht vor. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 2 NAG fallen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090, mwN, zur Vorgängerbestimmung § 64 Abs. 3 NAG idF vor dem FrÄG 2018). Im Übrigen hat der Revisionswerber mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zur Erkrankung seiner Mutter auch nicht dargetan, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, diese sei nicht bloß vorübergehend, unvertretbar wäre.Die vom Revisionswerber behauptete uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG darstellen können, liegt - wie auch sämtliche vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen belegen - nicht vor. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 2, NAG fallen vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090, mwN, zur Vorgängerbestimmung Paragraph 64, Absatz 3, NAG in der Fassung , vor dem FrÄG 2018). Im Übrigen hat der Revisionswerber mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zur Erkrankung seiner Mutter auch nicht dargetan, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, diese sei nicht bloß vorübergehend, unvertretbar wäre.

10       Dem Verweis auf eine vorzunehmende Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolges - eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158).Dem Verweis auf eine vorzunehmende Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolges - eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220204.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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