Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache von 1. N M, 2. N R, 3. A M, 4. A M, und 5. N M, alle vertreten durch Mag.a Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, als bestellte Verfahrenshelferin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2022, 1. W155 2176955-6/15E, 2. W155 2176957-6/14E, 3. W155 2176941-6/14E, 4. W155 2176952-6/14E und 5. W155 2188580-6/14E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 14. Oktober 2020 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese mit Bescheiden vom 15. Jänner 2021 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt III.). Die revisionswerbenden Parteien, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 14. Oktober 2020 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese mit Bescheiden vom 15. Jänner 2021 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch drei.).
2 Mit Erkenntnis vom 10. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich Spruchpunkt I. ab, gab jedoch im Übrigen den Beschwerden Folge und behob die Spruchpunkte II. und III.Mit Erkenntnis vom 10. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ab, gab jedoch im Übrigen den Beschwerden Folge und behob die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.
3 Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA mit Bescheiden vom 5. Mai 2021 die Folgeanträge erneut hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA mit Bescheiden vom 5. Mai 2021 die Folgeanträge erneut hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, über die am 4. Mai 2022 das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Das angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2022, E 447/2022-12, E 481-484/2022-15, zur Gänze aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand beseitigt. Dadurch wurden die revisionswerbenden Parteien formal klaglos gestellt (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/18/0324, mwN). Dem traten die revisionswerbenden Parteien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2022 auch bei. Das angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2022, E 447/2022-12, E 481-484/2022-15, zur Gänze aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand beseitigt. Dadurch wurden die revisionswerbenden Parteien formal klaglos gestellt vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/18/0324, mwN). Dem traten die revisionswerbenden Parteien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2022 auch bei.
7 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte, war der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach der angeführten Gesetzesstelle um ein Viertel zu kürzen.
Wien, am 9. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180042.L01Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022