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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des G K, in S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022, L506 2209532-1/28E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Als Fluchtgrund brachte der Revisionswerber vor, dass er den Iran auf Grund seiner privaten Lebenssituation (Scheidung) verlassen habe, weiters wegen der Problematik im Iran (gemeint: die Religion) und weil er als Lehrender auf einer Universität mit seinen Studierenden politisch diskutiert habe.
3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Oktober 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Oktober 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Es erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus näher dargestellten Gründen für nicht glaubhaft.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Es erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus näher dargestellten Gründen für nicht glaubhaft.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, dass das BVwG keine Erhebungen im Herkunftsstaat des Revisionswerbers durchgeführt habe, obwohl dieser seine Zustimmung zu Erhebungen und Ermittlungen erteilt hätte. Weder das BFA noch das BVwG hätten Erhebungen im Iran oder sonstige gleichgelagerte Aktivitäten veranlasst, um den maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht als Verfahrensmangel geltend, das BVwG habe keine Erhebungen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat durchgeführt, obwohl er damit einverstanden gewesen wäre.
Dazu ist zum einen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht, weil hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Revisionswerber legt nicht dar, welche Nachforschungen vor Ort er angestrebt hätte. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob solche im Lichte der zitierten Rechtsprechung überhaupt zulässig gewesen wären.Dazu ist zum einen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht, weil hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Revisionswerber legt nicht dar, welche Nachforschungen vor Ort er angestrebt hätte. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob solche im Lichte der zitierten Rechtsprechung überhaupt zulässig gewesen wären.
Zum anderen begründet die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder weitere amtswegige Ermittlungen erforderlich sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. etwa VwGH 17.2.2022, Ra 2022/18/0023, mwN). Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und dem BVwG unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen mussten, vermag die Revision nicht darzutun, zumal sie nicht einmal ausführt, welche Tatsachen durch welche (zulässigen) Ermittlungen hätten festgestellt werden können.Zum anderen begründet die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder weitere amtswegige Ermittlungen erforderlich sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , etwa VwGH 17.2.2022, Ra 2022/18/0023, mwN). Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und dem BVwG unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 erscheinen mussten, vermag die Revision nicht darzutun, zumal sie nicht einmal ausführt, welche Tatsachen durch welche (zulässigen) Ermittlungen hätten festgestellt werden können.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Da sich die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig erweist, erübrigt sich die Prüfung, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0526, mwN).Da sich die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig erweist, erübrigt sich die Prüfung, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0526, mwN).
Wien, am 12. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180166.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022