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E6JNorm
LSD-BG 2016 §26Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/11/0164 E 25. November 2021 RS 1Stammrechtssatz
Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des § 16 VStG, vgl. dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. Paragraph eins, Absatz 2, VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des Paragraph 16, VStG, vergleiche dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110046.L01Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022