RS Vwgh 2022/9/13 Ra 2021/11/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2022
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §26
LSD-BG 2016 §28
LSD-BG 2016 §72 Abs10
VStG §1 Abs2
VStG §16
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/11/0164 E 25. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des § 16 VStG, vgl. dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. Paragraph eins, Absatz 2, VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des Paragraph 16, VStG, vergleiche dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110046.L01

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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