TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/28 LVwG-S-2455/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2022
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Entscheidungsdatum

28.07.2022

Norm

AWG 2002 §1
AWG 2002 §79
AVG 1991 §17
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. September 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 570 Euro zu leisten.

3.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 3.705 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Der Beschwerdeführer habe am 24. Februar 2021 in ***, ***, auf den Grundstücken Grst.Nr. *** (***) und *** (***) gefährliche Abfälle (Eternitplatten/Welleternit) außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen bzw. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert. Er habe dadurch § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 verletzt. Die belangte Behörde verhängte deswegen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen anteiligen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Weiters habe der Beschwerdeführer nicht gefährliche Abfälle (hunderte defekte Holzpaletten, Alteisenteile und Altschrott, diverse Kunststoffe, Kartonagen, Verpackungen aller Art, Baumaterialien, Elektroaltgeräte, Sperrmüll) außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen bzw. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert. Er habe dadurch § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verletzt. Die belangte Behörde verhängte deswegen gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen anteiligen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

2.   Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer hat in seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde moniert und Akteneinsicht verlangt. Die Behörde habe ihm nicht mitgeteilt, welche „gefährlichen Sachgüter“ sie festgestellt habe. Aus nicht mehr verwendbaren Paletten könne man „zum sekundären Verwendungszweck“ sehr viel Kreatives erschaffen. Die Lagerung der Eternitplatten (Welleternit) stelle keine Umweltgefährdung dar. Bei der Gemeinde liege ein Ansuchen für Holzlagerung für Brenn- und Bauholz. Zu den Holzpaletten werde auf Kleinanzeigen verwiesen. Die Lagerfläche von 1 200 m2 sei fehlerhaft errechnet. Es stelle sich die Frage, wer die Fotos gemacht habe. Im Übrigen würden die Feststellungen bestritten werden. Die Anzeigen gegen ihn seien fehlerhaft und enthielten unwahre und massive Anschuldigungen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit der Ladung vom 23. Mai 2022 wurden in Vorbereitung auf die für 30. Juni 2022 anberaumte Verhandlung folgende Schriftstücke aus dem landesverwaltungs-gerichtlichen Akt zur Zl. LVwG-S-1508/001-2021 dem Beschwerdeführer übermittelt:

?    Verhandlungsprotokoll vom 04. November 2021 samt Beilagen

?    Gutachten des C vom 10. Dezember 2021

?    Gutachten des D vom 24. Jänner 2021 samt Beilagen

?    Gutachten des E vom 25. Jänner 2022

?    Verhandlungsprotokoll vom 08. März 2022 samt Beilagen

Ebenso wurde mit dieser Verfahrensanordnung dem Beschwerdeführer mitgeteilt, zu welchen Zeiten eine Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möglich ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in weiterer Folge am

30. Juni 2022 in den Beschwerdeverfahren zu den Zln. LVwG-S-2455-2021 und LVwG-AV-211-2022 gemäß § 44 VwGVG iVm § 15 NÖ LVwGG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verzichtete der Beschwerdeführer nach Aufklärung seitens der Beschwerdeführer-vertreterin auf eine Beiziehung des Amtssachverständigen für Abfallchemie, nämlich D, im gegenständlichen Verfahren und wurde ausdrücklich der Verlesung des Gutachtens des D vom 24. Jänner 2022, abgegeben im Verfahren zur
Zl. LVwG-S-1508/001-2021, iSd § 46 Abs. 3 Z 4 VwGVG zugestimmt. Ebenso wurde ausdrücklich der Verlesung des Gutachten des C vom 10. Dezember 2021 zugestimmt bzw. darauf verzichtet, dass dieser Gutachter im Verfahren
LVwG-S-2455/001-2021 als Zeuge einvernommen wird; weiters wurde der Verlesung des Gutachtens des E vom 25. Jänner 2022, erstattet im Verfahren zur Zl. LVwG-S-1508/001-2021, dezidiert zugestimmt.

Beweis wurde erhoben durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden zu den Zln. *** und *** (ausgenommen von der Verlesung ausdrücklich die verfahrenseinleitende Anzeige), sowie jener des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-S-1508/001-2021 (betrifft das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01. Juni 2021, Zl. ***; insbesondere das Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2021 samt Beilagen, Gutachten des C vom 10. Dezember 2021, Gutachten des D vom 24. Jänner 2021 samt Beilagen, Gutachten des E vom 25. Jänner 2022 und Verhandlungsprotokoll vom 8. März 2021 samt Beilagen), LVwG-S-2455-2021 und LVwG-AV-211-2022.

Ebenso erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, welcher u. a. mitteilte, dass sich seit dem letzten Lokalaugenschein am 04. November 2021 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Entsorgt worden seien zwischenzeitlich die zwei Eternitplatten, die als gefährlicher Abfall eingestuft wurden. Das

Brennholz schneide er laufend zusammen und verheize es; etliche Paletten wären zwischenzeitlich verheizt worden. Die beschädigten Paletten bekomme er von einer Firma. Beim Kühlaggregat sei die Flüssigkeit von ihm abgesaugt worden.

4.   Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, und Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

Die Grundstücke Nr. *** und *** stellten sich beim Ortsaugenschein am 4. November 2021 wie folgt dar, wobei sich die angegebenen Planpositionen auf die Einträge in roter Farbe im unten dargestellten Lageplan (Abb. 2) ergeben:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abb. 2: Lageplan des Amtssachverständigen für Abfallchemie

blaue Umrandung: Außengrenze der Grundstücke

rote Umrandung: Planposition (Bereiche mit Lagerungen im Sinne von Ansammlungen von Gegenständen und Materialien)

Grundstück Nr. ***, KG ***:

Im nördlichen Bereich des Grundstückes werden in nicht oder nur teilweise abgegrenzten Bereichen Enten und Gänse gehalten, die sich auf dem Grundstück frei bewegen können.

In Planposition 1 befindet sich ein ca. 4 m x 2 m breiter Verschlag bzw. Unterstand für Geflügel, der aus einer Holzkonstruktion aus vernagelten Latten und Paletten bzw. Palettenteilen besteht und mit Kanthölzern (ca. 5 cm x 5 cm bzw. 6 cm x 6 cm) und einer ca. 3 mm starken Dachplane eingedeckt ist.

Planposition 2 weist eine behelfsmäßige Einhausung für drei Rasenmäher auf, wobei es sich bei zwei der Rasenmäher um Benzinrasenmäher handelt. Diese Einhausung wird durch ein Tischgestell aus Metall, welches behelfsmäßig mit einer 3 mm starken Dachfolie bedeckt ist, gebildet. Der Tisch steht auf Kanthölzern. Austritte von Betriebsmitteln bei den Rasenmähern sind nicht erkennbar.

Bei der Planposition 3 handelt es sich um ein Frühbeet für Pflanzenzöglinge, dessen Seitenwände aus Kunststoff bestehen. Eine Metallgrundkonstruktion dient als Stütze. An das Frühbeet angelehnt sind zwei Kunststoffpaletten in blauer bzw. schwarzer Farbe sowie Holzlatten, die noch über herausstehende Nägel verfügen (Planposition 4). Die Paletten (Einwegpaletten) werden nicht bestimmungsgemäß verwendet. An den Holzlatten stehen zumindest vier Nägel hervor.

Bei der Planposition 5 handelt es sich um ca. 10 m³ Altholz sowie damit vermengt Maschendrahtzaun, eine Kunststoffpalette sowie Abdeckungen bzw. Stücke von Polycarbonatverschalungen. Im Mittelteil befindet sich ein durch eine Kunststofftonne abgedeckter und dadurch weitgehend witterungsgeschützter Häcksler. Die Althölzer sind nicht witterungsgeschützt gelagert und daher den Niederschlägen ausgesetzt. Das sägeraue Holz ist nicht beschichtet und unbehandelt. Teilweise stehen Nägel aus den Hölzern hervor. Der Maschendrahtzaun ist aufgrund der Lagerung stark verbogen und kann daher nur noch bedingt wiederverwendet werden.

Bei der Planposition 6 handelt es sich um einen kleinen weißen Wohnwagen, der mit zumindest einem Rad, diversen Hölzern und weiteren nicht deutlich erkennbaren Objekten gefüllt ist. An der Ostseite befinden sich Zaunelemente aus Holz, Kunststoffplatten, Eisenmatten aus Armierungseisen sowie zwei große Asbestzementplatten, asbesthaltiger Welleternit sowie diverse Bruchstücke davon. Asbesthaltiger Welleternit ist karzinogen und stellt gefährlichen Abfall dar. Die Zaunelemente sind zum Teil stark vermoost und verwittert und werden nicht witterungsgeschützt gelagert. Die Armierungseisen sind entsprechend korrodiert. Im Osten des Wohnwagens befinden sich zwei leere blaue Kunststofffässer mit einem Fassungsvermögen von ca. 180 l. Darauf abgelegt sind ein verzinkter Metalldeckel sowie ein Kunststoffdeckel und diverse Metallgitter sowie eine Metallplatte. Unterhalb des Wohnwagens ist ein Rasenmäher abgestellt. Angrenzend dazu im südlichen Bereich lehnen zwei stark verwitterte bzw. schon vermorschte und zerbrochene Holzpaletten am Wohnwagen. Daneben lehnen einige ca. 2 m hohen Holzlatten, die nicht witterungsgeschützt und werterhaltend gelagert sind und aus denen teilweise Nägel herausstehen. Im Westen des Wohnwagens befinden sich neben Holzpaletten bzw. vernagelten Holzelementen auch unterschiedliche weiße und durchsichtige Kunststoffplatten sowie weitere Eisenmatten aus Armierungseisen. Die Holzpaletten sind vermoost und angewittert. Eine Witterungsabdeckung ist nicht vorhanden.

Bei der Planposition 7 handelt es sich um abgeplante Formrohrrahmen aus lackiertem Metall sowie Holzpaletten. Dahinter gelagert sind angrenzend zum nächsten Grundstück unterschiedliche Armierungseisenmatten, die Korrosionen aufweisen und in keiner für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Die Art der Lagerung ist nicht werterhaltend.

Bei der Planposition 8 handelt es sich um einen abgedeckten Elektrohäcksler, eine angelehnte Scheibtruhe und eine schwarze Kunststoffpalette. Südlich davon liegen Reste von unterschiedlichen Baumstämmen, eine ver- oder angewitterte Palette sowie Holzlatten mit herausstehenden Nägeln. Darauf liegen eine Teilrolle eines Kleintiergitters und daneben ein Ofenrohr. Die Hölzer werden nicht werterhaltend bzw. witterungsgeschützt gelagert, sodass eine Verwendung als Brennstoff oder als Bauholz auch durch den Verwitterungsgrad teilweise beeinträchtigt ist. Das Ofenrohr weist äußerlich starke Korrosionsspuren auf. Eine bestimmungsgemäße Wiederverwendung ist dadurch nur schwer möglich. Das Kleintiergitter kann weiter- bzw. wiederverwendet werden.

Planposition 10 umfasst einen stark von Disteln und Brennnesseln bewachsenen Teilbereich, in dem Holzpaletten witterungsungeschützt lagern und in dem eine ausgebleichte, zum Teil zerbrochene rote Kunststoffbox steht, die nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

Bei der Planposition 11 handelt es sich um Holzlatten und weitere Holzstücke und Boxen mit einer angelehnten oder abgedeckten Kunststoffpalette. Unter einer ausgebleichten Kunststoffplane befindet sich ein Vertikutierer. Im gegenständlichen Bereich befindet sich auch ein rotes, stark korrodiertes Metallfass. Betriebsmittelaustritte sind nicht feststellbar.

In Planposition 12 befinden sich Kunststofffolien und teils leere, teils mit Brennholz gefüllte Kartonagen. Westlich angrenzend zur abgeplanten Kunststoffvoliere liegen mehrere stark vermooste und angemoderte Großpaletten aus Holz, unterschiedliche Formrohre aus Metall und Wellplatten aus Metall und Kunststoff, die jeweils nicht abgeplant, nicht witterungsgeschützt und damit auch nicht werterhaltend gelagert werden.

Bei der Planposition 13 handelt es sich um Ansammlungen von Holzboxen mit korrodierten Metallgerüsten (Aufsatz für Paletten als Palettenbox) entlang des westlichen Nachbargrundstücks. Weiters befinden sich dort unterschiedliche Kanthölzer und Zaunelemente aus Metall sowie ein verzinkter Radständer. Mangels Witterungsschutzes sind die Kanthölzer und Holzboxen zum Teil vermoost und angewittert. Die Lagerung erfolgt nicht werterhaltend.

In Planposition 14 sind von einer Plane abgedeckte Hölzer abgelegt. Weiters befindet sich in diesem Bereich ein behelfsmäßiger Verschlag, der mit einer Plane abgedeckt und mit anderen Holzelementen, Metallbauteilen und Armierungseisen beschwert ist. Südlich angrenzend dazu befinden sich ein stark korrodiertes Türelement aus Metall und ein mit Altmetall beladener landwirtschaftlicher Anhänger. Ebenfalls vorhanden sind ein korrodierter Kleintierzaun und Elemente aus Kunststoff, an die unterschiedliche Großpaletten sowie Industrieverglasungen aus Polycarbonat angelehnt sind. Die Lagerung des landwirtschaftlichen Anhängers und der davor abgelegten Metallteile erfolgt nicht witterungsgeschützt, sodass sich Niederschlagswässer nachteilig auf die weitere Verwendbarkeit auswirken können. Östlich des landwirtschaftlichen Anhängers im Nahbereich zum Eingang liegen Rohrleitungen mit einem Isoliermaterial aus künstlichen Mineralfasern. Bei den künstlichen Mineralfasern handelt es sich um gefährlichen Abfall.

Die Planposition 15 umfasst unterschiedliche Paletten, Bretter und Bruchstücke sowie drei blaue Kunststoffpaletten, eine Gabel zum Umgraben des Erdbodens, ein Stück eines Metallzaunes sowie eine Holzkonstruktion mit angelehnten Pressspanplatten, die aufgrund der Witterungseinflüsse schon stark angegriffen und nicht weiter verwendbar sind. Daran angelehnt sind durchsichtige bzw. undurchsichtige Industrieverglasungen. Im Kern befindet sich eine längliche, stark korrodierte Metallplatte. Die Hölzer sind nicht witterungsgeschützt gelagert, beinhalten teilweise noch Schrauben bzw. Nägel und weisen eine starke Bemoosung bzw. Verwitterung auf. Bei den Paletten handelt es sich im Wesentlichen um Einwegpaletten, die zum Teil farblich markiert sind. Behandelte Hölzer und Pressholzklötze aus Paletten (Einweg- und Mehrwegpaletten) sind für den Hausbrand nicht geeignet, da bei einer suboptimalen Verbrennung nachteilige Emissionen für die Umwelt und die Gesundheit zu erwarten sind.

Bei der Planposition 16 handelt es sich um ca. 20 m³ vorgespaltenes Scheitholz aus Baumstämmen (Brennholz), das nicht witterungsgeschützt gelagert ist. Darauf gestapelt sind unterschiedliche Holzpaletten zum Teil mit Holzklötzen aus Pressspan sowie verschiedene Bretter mit Schrauben und Nägeln. Vorhanden sind außerdem Gitterelemente aus Metall sowie zwei selbstgebaute Schleifgeräte, ein Ofen aus Metall und ein tragegestellähnliches Objekt. Richtung Eingangsbereich liegen stark korrodierte Metallelemente eines anderen Zaunes. Witterungsschutz ist nur für die zwei Eigenbaugeräte gegeben. Die Paletten sind zum Teil vermoost bzw. durch den Einfluss der Witterung partiell stark angegriffen, insbesondere die Klötze aus Pressspan. Im nördlichen Bereich befinden sich zumindest drei Aluminiumfensterrahmen mit einer entsprechenden Verglasung. An einen Baum gelehnt sind weitere Metallelemente sowie zumindest drei schwarze Kunststoffpaletten und andere Paletten aus Holz. Durch den fehlenden Witterungsschutz und die damit verbundene nicht werterhaltende Lagerung werden die Eigenschaften des Holzes, sowohl das eigentliche Scheitholz als auch die anderen Palettenhölzer, und der Metallbauteile nachteilig beeinträchtigt. Die gestapelten Einweg- und Mehrwegpaletten verfügen teilweise über Holzklötze aus Pressspan, die für einen Hausbrand bei suboptimalen Verbrennungsbedingungen aufgrund der zu erwartenden Emissionen ungeeignet sind.

Die Planposition 17 besteht aus ca. 7 m³ stark vermoderten und vermoosten Holzpaletten, die nicht witterungsgeschützt aufgestellt sind. Eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser Paletten ist nicht mehr möglich. Zum Teil bestehen die Holzklötze aus Pressspan, was eine weitere thermische Verwertung im Hausbrand nicht möglich macht. Am Zaun angelehnt sind unterschiedliche Metallelemente eines Zaunes sowie eine weiße zerbrochene Kunststoffplatte.

Grundstück Nr. ***, KG ***:

Im nördlichen Bereich des Grundstückes sind zwei voneinander abgegrenzte Volieren errichtet.

Bei der Planposition 1 handelt es sich um einen behelfsmäßig errichteten Verschlag, in dem Stroh, ein Rasenmäher sowie verschiedene Althölzer untergebracht sind und der mit einer ehemaligen Industrieverglasung aus Polycarbonat abgedeckt ist. Darauf liegen Gerüstelemente, die zwar vermoost, aber noch verwendbar sind. Unterhalb des Verschlages befindet sich ein Bruchstück einer alten Bahnschwelle, bei der es sich aufgrund der Imprägnierung mit Teeröl um gefährlichen Abfall handelt. Die Metallkonstruktion ist teilweise gebrochen und erscheint instabil.

Südlich grenzen an den Verschlag ein ca. 200 l fassendes Kunststofffass, diverse Gartensessel aus Kunststoff, eine Kunststoffplane, zumindest vier Paletten und andere Althölzer an. Die Paletten sind angemoost und zum Teil verwittert. Auf dem Fass befinden sich noch weitere Rückstände von Dachpappenmaterialien und Ofenrohre. Eine gebrauchte Gitterbox und Reste einer Rolle von Maschendrahtzaun sind dort auch abgestellt. Die Lagerung ist nicht werterhaltend.

In Planposition 2 liegen Altholz, ein Schaukelgestell und zugehörige Schaukelteile sowie Gerüstteile, Rollen von Maschendrahtzaun und Befestigungsdrähte. Die Paletten und andere Holzlatten und Palettenteile sind nicht witterungsgeschützt gelagert. Sie sind größtenteils stark angewittert und vermoost und keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zuzuführen. Aus diversen Bauteilen stehen Nägel bzw. Schrauben hervor. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** lagern Trapezblechplatten und entlang des Zaunes auch diverse stark vermooste und verwitterte Paletten. Die Paletten besitzen teilweise Klötze aus Pressspanplatten. Durch die Verwitterung des unbehandelten Holzes sind die entlang der Grundstücksgrenze abgestellten Paletten kaum mehr in eine bestimmungsgemäße Verwendung zurückzuführen und wegen des zu erwartenden Wassergehaltes nur mehr eingeschränkt als Brennholz verwertbar.

Im nördlichen Bereich der Planposition 3 liegen alte Aluminiumtüren mit Sicherheitsglas und Gitterglas, beides zum Teil zerbrochen. Davor sind unterschiedliche Bauteile von Brunnen aus Gussmetall gelagert, weiters Rohrleitungen und Schneefänge in einer Scheibtruhe. Richtung Süden stapelt sich Altholz (Kantholz bzw. alte Paletten). Daran grenzt unmittelbar ein Hasenstall an. Die Lagerungen von Holz sowie der Brunnenbestandteile und der Aluminiumrahmen bzw. der weiteren Baumetalle erfolgt nicht witterungsgeschützt. Die Hölzer sind entsprechend angemoost und teilweise vermodert.

In Planposition 4 befinden sich unterschiedliche Metall- und Holzplatten sowie Platten bzw. Bestandteile von Paletten. Bei den Holzplatten handelt es sich teilweise um stark verwitterte und bereits teilweise aufgelöste Sperrholzplatten. An der Wand angelehnt sind acht Faserzementplatten. An der obersten Platte ist das Produktionsdatum „08 02 90“ eingeprägt. Jedenfalls diese Faserzementplatte ist asbesthaltig und daher als gefährlicher Abfall einzustufen. In diesem Bereich werden weiters Leitern, eine Nirowanne, Industrieverglasungen und Palettenholz bzw. Kanthölzer und Bretter aufbewahrt. Die Bretter und Kanthölzer sind weder mit einer Plane abgedeckt noch witterungsgeschützt untergebracht. Sie sind bereits vermoost und teilweise vermorscht. Diese Lagerungen ziehen sich bis zum Grundstücksende Richtung Straße weiter hin. Durch den fehlenden Witterungsschutz werden die Eigenschaften als Brennmaterial und als Bauholz beeinträchtigt.

In Planposition 5 – eine nicht überdachte Terrasse – sind diverse Gartenmöbel wie eine Hollywoodschaukel, verschiedene stark angemooste bzw. angewitterte und teilweise stark beschädigte Stühle, ein Rollwagen für Tableaus sowie ein Griller und unterschiedliche Elemente von Dachrinnen, partiell aus Kunststoff, Eisenblech und Kupfer, abgestellt. Richtung großer Fensterseite (Süden) befinden sich eine Schlauchrolle mit aufgerollten Kunststoffschläuchen, zwei Wassertanks für eine Gartendusche, ein Rollwagen aus Metall sowie diverse stark wurmbefallene bzw. auch vermooste und verwitterte Kanthölzer. Entlang der Gebäudewand liegen weitere Metallprofile und Kanthölzer, die jedoch noch verwendbar sind. Das auf der Terrasse abgestellte Inventar ist stark verschmutzt bzw. beschädigt und bedarf vor einer Verwendung aufwendiger Reinigungs- und Reparaturarbeiten.

In Planposition 6 finden sich alte Paletten und andere Holzlatten bzw. metallische Bestandteile, Lochbleche und Stützen von Regalen. Auf dem Stapel ist ein Kühlaggregat abgestellt, dessen Kühlkreislauf beim Rückkühler durchbrochen ist und dessen Kühlflüssigkeit von einem entsprechenden Unternehmen abgesaugt wurde. Das Restöl aus dem Motorraum bzw. aus dem Kompressor wurde erst nach der Verhandlung am 8. März 2022 vom Beschwerdeführer abgelassen. Davor war eine Freisetzung von Schadstoffen nicht auszuschließen. Dies gefährdet einerseits den Boden und andererseits das Grundwasser. Im gegenständlichen Bereich ist eine schwarze Kunststoffpalette nicht witterungsgeschützt untergebracht. Oberflächlich sind an den Hölzern Vermoosungen und Vermorschungen ersichtlich. Im südlicheren Bereich des Blockes befindet sich eine Holzkiste aus schon stark verwitterten Grobspanplatten. Innerhalb dieser Box sind diverse Rohre abgestellt.

Entlang der östlichen Gebäudewand (Planposition 7) sind drei beschädigte Gitterwagen abgestellt sowie fünf noch verwendbare Fenstergitter, Gartenmöbel aus Aluminium und Holz sowie andere Metallprofile angelehnt. Neben Fliegengittern und Radkappen befinden sich auch ein Elektrohäcksler sowie eine alte Wasserpumpe in diesem Bereich, ebenso eine Rolle aus Bitumenbahn oder Teerpappe (gefährlicher Abfall), wobei nicht festgestellt werden kann, aus welchem der genannten Materialien die Rolle besteht. Durch den Zutritt von Niederschlagswasser bzw. sandigen Spritzwässern werden die abgestellten Elektrogeräte über die Zeit in ihrer Funktion beeinträchtigt, sodass diese nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.

Im nördlichen Bereich der Planposition 8 befinden sich ein Metallwagen mit 21 Bitumen- oder Teerpappenbahnen und auch weiteren Verschnitten davon. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem der genannten Materialien die Rolle besteht. Südlich angrenzend befinden sich Palettenreste bzw. Kunststoffjalousien und Holzwagen sowie Wellblechplatten, Kunststoffplatten, andere Metallplatten und weitere Hölzer. Ein Witterungsschutz ist nicht gegeben. Zwischen den Großpaletten in der Nähe zur Scheibtruhe befinden sich vier Beleuchtungskörper, in die Spritzwässer eingedrungen sind und die nicht werterhaltend gelagert werden. Südlich davon stehen zumindest neun Holzboxen mit Metallrahmenkonstruktion, in denen unterschiedlicher Hausrat aufbewahrt wird. Weiters sind Wasserpumpen sowie zusammengeklappte Boxen und anderer Hausrat abgestellt, dazu auch eine Metallzarge und eine Tür sowie weitere Holzboxen mit Ofenrohren, Kartonagen und weiterer Hausrat. Richtung Baum und Eingang befinden sich eine Mischmaschine, verschiedene Holzlatten sowie Schalungs- oder Mehrschichtplatten, die aufgrund der Witterungseinflüsse zum Teil schon aufspalten. Die Hölzer weisen Vermoosungen und Vermoderungen auf. Rechts des Einganges ist ein nicht funktionstüchtiger Anhänger aufgestellt, dem ein Seitenrad fehlt. Die Holzverschalung ist durch die Witterungseinflüsse teilweise stark angegriffen.

In Planposition 9 sind unmittelbar vor dem linken Fenster ca. 15 m³ unterschiedliche Holzlatten bzw. Kanthölzer aufgetürmt, die angemoost und zum Teil stark angewittert sind. Entlang der Hauswand sind Kanthölzer gestapelt bzw. geschlichtet, die jedoch noch nicht sehr stark angewittert sind und gegebenenfalls noch verwendet werden können. Angelehnt an die Kanthölzer an der Hauswand befinden sich mehrere, zum Teil zerbrochene Kunststoffplatten sowie eine ca. 1 m² große Pressspanplatte, die aufgrund des Nässeeinflusses schon zerfällt. Richtung Zaun befinden sich weitere Kanthölzer und Palettenreste, Zaunelemente aus Metall, unterschiedliches Gestänge für Haushaltsartikel wie Wischmop oder Besen sowie ein Wagen mit einem metallischen Grundgestell und Holzaufbauten, der sehr stark vermorscht bzw. dessen Rahmen extrem korrodiert ist. Auf dem Wagen befinden sich zwei bzw. drei Säcke mit Rindenmulch, Brennholz, weitere Bruchstücke von Kunststoffplanen sowie Schichthölzer, die offensichtlich auch schon stark der Witterung ausgesetzt waren.

Der Beschwerdeführer weist einen jährlichen Brennholzbedarf von ca. 15 m³ auf. Die auf seinen Grundstücken gelagerten Brennhölzer überschreiten diesen Bedarf um ein Vielfaches, wobei die Art ihrer Aufbewahrung für den Zweck nicht dienlich ist. Durch die Witterungseinflüsse verwittert Holz und modert. Wasserzutritt erhöht den Feuchtigkeitsgehalt, sodass bei einer thermischen Verwertung mit einer sehr großen Rauchentwicklung zu rechnen ist und auch der Brennwert nicht dem von trockenem Holz entspricht. Bei fortschreitender Verwitterung werden auch die bautechnischen Eigenschaften beeinträchtigt.

Bei den vorgefundenen Gegenständen wurden keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen würden, festgestellt, sofern sich etwas anderes nicht aus den Feststellungen ergibt.

Herausstehende Nägel bergen ein Verletzungsrisiko für Mensch und Tier und können daher die Gesundheit von Menschen gefährden und Gefahren für Tiere verursachen.

Die meisten vorgefundenen Gegenstände – mit Ausnahme der noch verwertbaren unbehandelten Brenn- und Bauhölzer und der ausdrücklich als noch verwert- bzw. verwendbar beurteilten Objekte – stehen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung und bedürfen mehr als eines geringen Reparaturaufwandes, um wieder bestimmungsgemäß verwendet werden zu können.

Die Vermengung von verwertbaren Materialien mit Abfällen im Sinne des AWG 2002 bedingt aus abfallchemischer Sicht die Beurteilung als Abfall.

Die Art und Menge der am 4. November 2021 festgestellten Lagerungen und ihre chemisch-technische Beurteilung entsprechen im Wesentlichen – mit Ausnahme der Planpositionen 1 und 8 auf dem Grundstück Nr. *** – jener vom 24. Februar 2021.

Im Norden grenzen die Grundstücke an ein Feld, im Osten, Süden und Westen werden sie von Wohnbebauung eingeschlossen. Im Süden wird diese Wohnbebauung durch die *** – die Zufahrtsstraße zu den Grundstücken – getrennt. Auf dem eingefriedeten Grundstück Nr. *** befindet sich in etwa mittig ein Gebäude. Die Grundstücke Nr. *** und *** weisen teilweise Pflanzenbewuchs auf (Hecken und Sträucher, vereinzelt Bäume), und zwar überwiegend am Grundstück Nr. *** entlang der ***. In der näheren Umgebung sind von außen auf dem Grundstück Nr. *** entlang der straßenseitigen Grundgrenze vor allem gestapelte Holzpaletten wahrnehmbar. Mittig gelegen ist eine Art Zugang, der mit einer Kunststoffplatte versperrt ist und die Palettenschlichtung unterbricht. Die aufgeschichteten Paletten erreichen, von der Straße aus betrachtet, eine Höhe von ca. 2 m. Im linken vorderen Grundstücksteil befinden sich einerseits Sträucher und andererseits niedrigere Holz- und Palettenschlichtungen und daran angelehnt diverse Zaunelemente. Das Grundstück Nr. *** ist straßenseitig mit einer Einfriedung (bestehend aus einem Mauersockel mit Zaunelementen) und am Grundstück durch das zurückgesetzte Haus des Beschwerdeführers abgeschlossen. Am Übergang des Grundstücks Nr. *** zum Grundstück Nr. *** sind von außen in der näheren Umgebung Paletten- und Holzschlichtungen wahrnehmbar, die sich bis zur Garageneinfahrt in eine Höhe von ca. 2 m und höher werdend fortsetzen. Die Garageneinfahrt war beim Ortsaugenschein mit diversen Holzlagerungen aus Holzstehern und -pfosten verstellt. Davor befanden sich im Vorgarten verschiedene Gegenstände wie ein Betonschachtring, Holzelemente, Aluminium-, Stahl- sowie Zaunelemente. Im rückwärtigen (nördlichen) Grundstücksteil, an der Grundgrenze zum anschließenden Feld, bildet ein Mauersockel samt Maschendrahtzaun den Abschluss des Grundstückes. Es befinden sich in diesem Bereich zwei Bauwerke sowie einzelne Ansammlungen von Gegenständen. Aus der Entfernung des Betrachtungspunkts „C“ (vgl. Abb. 1) können die Bauwerke des Grundstücks Nr. *** wahrgenommen werden, die Ansammlungen an Gegenständen verschwimmen jedoch mit der übrigen Landschaft und der umliegenden Vegetation. Ebenso verhält es sich mit dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Nr. ***.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abb. 1: Lageplan des Amtssachverständigen für Bautechnik

Die umliegenden Grundstücke, welche gleichzeitig mit den gegenständlichen wahrnehmbar sind, weisen jeweils von der Scheibenackerstraße zurückversetzte Gebäude auf und bilden zur Straße hin einen sogenannten Vorgarten. Der Abschluss zwischen Vorgarten und Straße ist bei den umliegenden Grundstücken mit ca. 1,2 m bis 1,40 m hohen, überwiegend durchsichtigen Zaunelementen sowie einem gemauerten Sockelbereich ausgestaltet. Zudem sind die Vorgartenbereiche vorwiegend unbebaut und ohne wesentliche Lagerungen. Auf dem Grundstück Nr. ***, das den gegenständlichen Grundstücken gegenüberliegt, stand am Tag des Ortsaugenscheins im Vorgartenbereich eine Sitzgarnitur. Das dauerhafte Abstellen von Gegenständen, wie sie auf den beiden Grundstücken Nr. *** und *** beim Ortsaugenschein am 4. November 2021 vorgefunden wurden, ist in den Vorgärten des relevanten Bezugsbereiches nicht ortsüblich. Die vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück gesammelten Gegenstände sind von außen frei einsehbar und vermitteln den Eindruck, als würden sie – vergleichbar mit Wänden – zu Bauwerken aufgetürmt.

Aus den Betrachtungspunkten „A“ und „B“ (Straßenfront, vgl. Abb. 1) und der gemeinsamen Wahrnehmung des Straßenzuges mit den beiden Grundstücken fügt sich die massiv wirkende und wandartige Holz- und Palettenstapelung auf dem Grundstück Nr. *** nicht harmonisch in das Umfeld ein und führt zu einer Störung des Gesamtbildes. Ebenso verhält es sich mit der Holz- und Palettenanhäufung und den übrigen inhomogen angeordneten Elementen im Vorgarten des Grundstücks Nr. ***. Es ist dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben.

Der Beschwerdeführer erhält die meisten der auf seiner Liegenschaft befindlichen Gegenstände unentgeltlich von Bekannten. Paletten erhält der Beschwerdeführer in der Regel von gewerblichen Einrichtungen bzw. Unternehmen, welche allesamt einen beschädigten Zustand aufweisen und deshalb von diesen Unternehmen unentgeltlich dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden, zumal sie als Transportpaletten nicht mehr verwendet werden können.

Den Vorbesitzern der Gegenstände kam es in erster Linie darauf an, diese loszuwerden, sei es, dass die Sachen teilweise kaputt waren, sei es, dass sie sie aus sonstigen Gründen loswerden wollten (z.B. Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen nach Todesfällen).

Im Übrigen befanden sich die auf den gegenständlichen Grundstücken untergebrachten Gegenstände stets in der Gewahrsame des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine behördlichen Bewilligungen in Bezug auf Abfälle.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt etwa 2 500 Euro. Der Beschwerdeführer verfügt über Besitzungen in *** und ist Hälfteeigentümer des Einfamilienhauses in ***, ***. Er hat weder Schulden noch Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

5.   Beweiswürdigung

Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Grundstücken sind in den Grundbuchsauszügen vom 2. November 2021 dokumentiert und nicht strittig.

Die Ergebnisse des am 4. November 2021 durchgeführten Ortsaugenscheins gründen hinsichtlich der Beschreibung der Lage und Umgebung der gegenständlichen Grundstücke, ihrer Einfriedung, ihres Pflanzenbewuchses, der auf ihnen von außen wahrnehmbaren Holz- bzw. Palettenschlichtungen und weiterer Gegenstände sowie hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Betrachter auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 21. Dezember 2021, Zl. ***, und sind nicht strittig. Diesem Gutachten ist auch die Abb. 1 entnommen (Abb. 1 auf S. 2 des Gutachtens). Die Ausführungen zum Grundstück Nr. *** beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen für Bautechnik in der Verhandlung vom 8. März 2022 (vgl. S. 5-6 der Verhandlungsschrift). Die Feststellung, dass sich zwischen den Lokalaugenscheinen am 24. Februar 2021, durchgeführt von der Bezirkshauptmannschaft Baden als Abfallrechtsbehörde, und 04. November 2021, durchgeführt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Verfahren zur Zl. LVwG-S-1508/001-2021, keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, gründen auf einem Vergleich der bei den Amtshandlungen angefertigten (äußerst umfangreichen) Fotodokumentationen und wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch in keinster Weise bestritten.

Dass das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt ist, hat der Amtssachverständige für Bautechnik in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2021 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung ebenso überzeugend in seinem Gutachten vom 25. Jänner 2022, Zl. ***, dargelegt und die Bedenken des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 8. März 2022 plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten.

Die Feststellungen zu den beim Ortsaugenschein am 4. November 2021 auf den gegenständlichen Grundstücken gelagerten Gegenständen und ihrer Positionierung beruhen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022, Zl. ***, dem auch Abb. 2 entstammt (Auszug aus Anlage 2 des Gutachtens vom 25. Jänner 2022). Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die fachliche Befundung des Amtssachverständigen wirkt sicher und kompetent, seine Darlegungen sind sehr gut verständlich und es gibt keine Hinweise darauf, dass seine fachliche Beurteilung durch sachfremde Motive geleitet worden sein könnte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie hinsichtlich der Bahnschwelle (Grundstück Nr. ***, Planposition 1), weil dessen Erläuterungen zu den Löchern für die Befestigung der Rippenplatte in Zusammenschau mit dem vorhandenen Foto (Abbildung 41 der Anlage 1 zum Gutachten vom 25. Jänner 2022 samt Vergrößerung) und dem vom Amtssachverständigen im E-Mail vom 10. März 2022 zur Verfügung gestellten Vergleichsbild überzeugend sind. Auch der Beschwerdeführer konnte das Vorliegen einer Bahnschwelle letztlich „nicht ausschließen“. Dass er keine Imprägnierung wahrnehmen konnte, mag daran liegen, dass die Bahnschwelle allein beim Beschwerdeführer bereits drei Jahre im Freien lag (S. 3 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022) und er nicht über die erforderlichen technischen Mittel zum Nachweis einer Imprägnierung verfügt. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich daher auch hinsichtlich der Imprägnierung der fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen an, wobei es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass im Freien gelagerte Holzgegenstände vor ihrer Verwendung behandelt werden, was aufgrund ihrer intensiven Beanspruchung insbesondere für Eisenbahnschwellen gelten muss.

Strittig war – wie auch im Verfahren Zl. LVwG-S-1508/001-2021 - weiters die Asbesthaltigkeit der Faserzementplatten (Grundstück Nr. ***, Planposition 4). Zumindest auf der obersten Platte ist auf Abbildung 61 der Anlage 1 zum Gutachten vom 25. Jänner 2022 deutlich das Prägedatum „08 02 90“ zu erkennen, was laut Amtssachverständigem – unwidersprochen – das Herstellungsdatum bezeichnet. Mit 27. Juni 1990 trat die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, in Kraft, welche die Herstellung, das Inverkehrsetzen oder Verwenden asbesthaltiger Produkte verbot. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprachen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt wurden, durften jedoch noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden (§ 6 Abs. 1 leg. cit.). Die vor Ablauf der in der Verordnung genannten Fristen oder während der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung zulässigerweise hergestellten oder in Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren durften weiter verwendet werden (§ 6 Abs. 4 leg. cit.). In Hinblick auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen insbesondere in der Verhandlung vom 8. März 2022 (S. 8 der Verhandlungsschrift) und das einige Monate vor Inkrafttreten des Asbestverordnung liegende Produktionsdatum ist davon auszugehen, dass zumindest die oberste Faserzementplatte asbesthaltig ist und daher gefährlichen Abfall darstellt. Die vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunft im Verfahren LVwG-S-1508/001-2021 der F GmbH steht dem nicht entgegen, weil nicht das genaue Datum der Einstellung der Asbestfasererzeugung im Jahr 1990 bekanntgegeben wurde, abgesehen davon, dass laut Amtssachverständigem auch der Hersteller der Platten nicht eruiert werden konnte.

Hinsichtlich des Kühlaggregats ergeben sich die Feststellungen zum einen aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022 und seinen anschaulichen Erklärungen in der Verhandlung (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022), zum anderen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 30 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021 und Stellungnahme vom 17. März 2022, sowie S. 7 der Verhandlungsschrift vom 30. Juni 2022), aus dem sich das Ablassen des Öls nach der Verhandlung ergibt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist im gegenständlichen Verfahren nur der Zustand am 24. Februar 2021 entscheidungsrelevant.

Was die Rollen aus Bitumenbahn oder Teerpappe (Grundstück Nr. ***, Planpositionen 7 und 8) betrifft, so kann nicht festgestellt werden, welches dieser Materialien vorliegt, weil eine olfaktorische Zuordnung nicht möglich war und zur korrekten Bestimmung daher eine chemische Untersuchung erforderlich wäre (S. 15 des Gutachtens des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022).

Seinen jährlichen Brennholzbedarf hat der Beschwerdeführer im Verfahren zur Zl. LVwG-S-1508/001-2021 bekanntgegeben (S. 10 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021) und sind auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, welche diese Annahme erschüttern könnte.

Die Feststellungen zur Überschreitung des Bedarfs des Beschwerdeführers an Brennholz durch die gelagerten Brennhölzer, zu den mit ihrer Aufbewahrung in Zusammenhang stehenden Problemen, zum Verletzungsrisiko für Mensch und Tier durch herausstehende Nägel und zu den nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehenden Gegenstände gründen auf dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022, dessen diesbezügliche Ausführungen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurden. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Vermengung von verwertbaren Materialien mit Abfällen im Sinne des AWG 2002 aus abfallchemischer Sicht und den Umstand, dass Eigenschaften, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen würden, beim Sachverhalt eigens ausgewiesen wurde.

Aufgrund des vom Amtssachverständigen für Abfallchemie durchgeführten Vergleichs seiner Fotodokumentation mit jener vom 24. Februar 2021 und seiner fachlichen Beurteilung steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass Art und Menge der festgestellten Lagerungen und ihre chemisch-technische Beurteilung mit den genannten Ausnahmen im Wesentlichen der Situation vom 24. Februar 2021 entsprechen (S. 18-19 des Gutachtens vom 25. Jänner 2022). Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit teilweise umgeräumt haben mag, lassen die Fotos keine wesentlichen Änderungen erkennen und sind solche aufgrund der schieren Menge an auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen auch nicht sehr wahrscheinlich. Im Übrigen wurde dem Widerlegendes vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise behauptet.

Dass er verwendetes Brennholz durch neues Brennholz oder Paletten ersetzt (a.a.O.), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe angeführt, weshalb er die zahlreichen und zum Teil schweren Objekte umgeräumt haben sollte. Dazu kommt, dass er in vielen Fällen noch wusste, seit wann sich die Gegenstände in seinem Besitz bzw. an ihrem Platz auf der Liegenschaft befinden, und dies in allen Fällen schon etliche Jahre zurückliegt (z.B. Planposition 8 auf Grundstück Nr. *** seit 5 Jahren – S. 19 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, Kühlaggregat seit 4 Jahren – a.a.O. S. 30 und S. 4 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022, Planposition 8 auf Grundstück Nr. *** seit gut zwei Jahren – S. 33 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, Einwegpaletten in Planposition 9 auf Grundstück Nr. *** seit ca. 3 Jahren – S. 3 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022, Bahnschwelle seit ca. 3 Jahre – a.a.O. S. 3, Faserzementplatten seit ca. 4 Jahren – a.a.O. S. 4).

Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Gegenstände unentgeltlich von Bekannten bzw. die Paletten von gewerblichen Einrichtungen bzw. Unternehmen erhält (S. 5 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, S. 6 der Verhandlungsschrift vom 30. Juni 2022).

Die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer ergibt sich daraus, dass die Gegenstände kaputt sind (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers auf S. 5, 6 und 32 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, sowie in der Verhandlung vom 30. Juni 2022). Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass die Vorbesitzer in erster Linie darauf abzielten, die Sachen loszuwerden. Dass sie wohl auch gehofft haben, dass der Beschwerdeführer noch etwas damit anfangen kann und wird, ändert nichts an ihrer Entledigungsabsicht.

Die Gewahrsame des Beschwerdeführers ergibt sich nicht nur aus seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, sondern auch aufgrund seiner Aussage („für diese Sachen bin ich alleine zuständig“ – S. 4 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021), und ist dies auch im gegenständlichen Verfahren nicht strittig.

Dass er über keine behördlichen Bewilligungen in Bezug auf Abfälle verfügt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben (S. 8 der VHS vom 4. November 2021). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen (S. 4 der Verhandlungsschrift vom 30. Juni 2022) sind plausibel. Gegenteilige Beweisergebnisse sind nicht hervorgekommen.

6.   Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, lauten:

„Ziele und Grundsätze
§ 1.
  1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
    1. 1.
      schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
    2. 2.
      die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
    3. 3.
      Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
    4. 3a.
      Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
    5. 4.
      bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
    6. 5.
      nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

[…]

  1. (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. 1.
      die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. 2.
      Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
    3. 3.
      die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. 4.
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. 5.
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    6. 6.
      Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. 7.
      das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
    8. 8.
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
    9. 9.
      Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]

Begriffsbestimmungen
§ 2.
  1. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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