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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Mag. E, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1995, Zl. 4.342.800/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 24. April 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. April 1993 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am darauffolgenden Tag vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei römischen-katholischen Glaubens und gehöre der chaldäischen Volksgruppe an. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Im März 1991 sei es zu einem Aufstand gegen Saddam Hussein in Bagdad gekommen; er habe sich einer Gruppe von ca. 14 Personen angeschlossen. Sie hätten in der Nacht Wände mit regimefeindlichen Parolen beschmiert und Flugblätter gegen die Diktatur Saddam Husseins verteilt. Ende März 1991 sei er gemeinsam mit vier anderen Freunden in seinem PKW in Bagdad herumgefahren, um einen geeigneten Platz zur Anbringung regimefeindlicher Parolen zu suchen. Sie seien nach Mitternacht von einer Polizeipatrouille aufgehalten und nach ihren Ausweisen gefragt worden. Er habe sich mit einem verfälschten Studentenausweis ausgewiesen, in welchem er die Gültigkeitsdauer von 1990 auf 1991 selbst ausgebessert gehabt habe, weil er nach Beendigung seiner Schulzeit nicht sofort den Militärdienst habe leisten wollen. Im Irak sei es üblich, gleich nach Beendigung der Schule bzw. des Studiums den Militärdienst ableisten zu müssen. Die Polizeibeamten hätten dann im Kofferraum noch zwei Spraydosen gefunden und seien daraufhin mißtrauisch geworden. In weiterer Folge seien der Beschwerdeführer und seine Freunde festgenommen und auf die Polizeistation in Bagdad gebracht worden, wo sie 24 Stunden lang festgehalten und verhört worden seien. Man habe von ihnen wissen wollen, warum sie nach Mitternacht mit dem Auto durch Bagdad gefahren seien, welche Aktivitäten sie gesetzt hätten und warum Spraydosen mit roter Farbe in ihrem Besitz gefunden worden seien. Am nächsten Tag sei er in ein anderes Gefängnis nach Bagdad überstellt worden, wo er drei Tage lang festgehalten und neuerlich verhört worden sei. Während dieser Haftzeit sei er nicht mißhandelt worden. Danach jedoch sei er mit verbundenen Augen wiederum in ein anderes Gefängnis gebracht worden, in welchem er fünf Monate lang festgehalten worden sei. Ab dem zweiten Tag seiner dortigen Inhaftierung sei er in Einzelhaft gehalten worden, wobei seine Zelle 2 x 2,5 m groß gewesen sei und nur ein sehr kleines Fenster bei der Tür und an der Decke eine kleine Entlüftungsluke vorhanden gewesen sei. Es sei ihm zur Last gelegt worden, daß er in der Gegend, wo sie aufgegriffen worden seien, viele regimefeindliche Parolen an den Wänden angebracht hätte, die mit demselben roten Spray durchgeführt worden seien. Die ersten zwei Monate hindurch sei er beinahe täglich vernommen worden, anläßlich dieser Vernehmung sei er auch geschlagen worden. Ab und zu habe er sich völlig entkleiden müssen und sei dann mit heißem Wasser so lang bespritzt bzw. übergossen worden, bis seine Haut rot geworden sei. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen, er habe sehr wenig Nahrung erhalten, sei jedoch nicht gefoltert worden. Zwei Wochen nach Antritt seiner Haft in diesem Gefängnis sei er vom Vernehmungsoffizier gefragt worden, ob er Verwandte im Ausland habe, dies habe er wahrheitswidrig (zwei Geschwister befinden sich in Amerika) verneint. Da der ihn befragende Offizier offenbar gegenteilige Unterlagen besessen habe, sei er daraufhin befragt worden, ob er Kontakte zu einer ausländischen Macht hätte oder ob er für das Beschmieren der Hauswände mit regimefeindlichen Parolen bezahlt worden sei. Am 15. August 1991 sei er in einem Polizeifahrzeug zur Militärstellungsbehörde nach Bagdad gebracht und dort einem Militäroffizier übergeben und zwei Tage lang vernommen worden. Dabei sei er befragt worden, warum er nach Beendigung seiner Schulausbildung sich nicht sofort zum Militärdienst gemeldet habe. Der Offizier habe Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen, die kurze Zeit später durch Hinterlegung einer Kaution seine Entlassung bewirkt hätten. Kurz vorher habe er noch ein Schreiben erhalten, daß er sich in vier Tagen vor dem Militärgericht zu melden habe. Ende August 1991 sei er dann beim Militärgericht erschienen und von diesem zur Ableistung eines verlängerten Militärdienstes von vier Jahren (anstatt zweien) verurteilt worden. Zwei Tage nach der Verhandlung habe er seinen Militärdienst tatsächlich angetreten, nach einer einmonatigen Ausbildung in Bagdad sei er zwei Monate lang bei der Infanterie in Al-Habanija gewesen, bevor er nach Kirkuk verlegt worden sei. Nach zwei Wochen Dienst in Kirkuk habe er um die Gewährung eines viertägigen Urlaubs ersucht, der ihm auch gewährt worden sei. Im Jänner 1992 habe er demnach seine Einheit verlassen und sei nie wieder zurückgekehrt. Bis Ende Dezember 1992 habe er sich bei einem Freund in der Nähe von Bagdad versteckt, während dieser Zeit jedoch ab und zu seine Eltern in Bagdad besucht, wobei sie sich außerhalb ihres Hauses getroffen hätten. Er sei im Besitz eines gefälschten Personalausweises gewesen. Ende Dezember 1992 habe er beschlossen, das Land zu verlassen, weil er sich nicht länger habe verstecken wollen. Der Freund, bei dem er versteckt gewohnt habe, habe dann auch seine Flucht aus dem Irak organisiert. Er habe den Irak verlassen, weil er nicht länger seinen Militärdienst habe leisten wollen und aufgrund seiner Desertion Gefahr gelaufen sei, dafür streng bestraft zu werden. Weiters habe er Angst gehabt, daß die Geheimpolizei noch Beweise finden würde, damit sie ihm regimefeindliche Aktivitäten nachweisen könne. Im Falle seiner Rückkehr würde er sofort hingerichtet werden, da er vom Militär desertiert sei, regimefeindliche Aktivitäten gesetzt habe und dazu noch unerlaubt das Land verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Asyl zu gewähren, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die von ihm geschilderte Inhaftierung sowie die von ihm erlittenen Mißhandlungen wiesen - ebenso wie auch die Verurteilung durch das Militärstrafgericht - keine asylrechtlich relevanten Aspekte auf.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, während seiner Haft habe man ihn in eine dunkle Einzelzelle gebracht, das Ausmaß dieser Zelle sei ihm nicht bekannt, da es dunkel gewesen sei. Man habe ihm nur dreimal erlaubt, auf die Toilette zu gehen. Er habe auch kein warmes Essen bekommen. Während dieser Zeit sei er anläßlich der Vernehmungen geschlagen und gefoltert worden. Hinsichtlich der für ihn bezahlten Kaution ergänzte der Beschwerdeführer, die 5000 irakischen Dinar stammten von seinem Schwager. Sein Vater habe mit seiner Unterschrift bezeugt, daß er im Falle seines Nichterscheinens zum Militärgericht (selbst) komme. Ende August 1991 habe er sich zum vorgeschriebenen Termin beim Militärgericht eingefunden, da er "aus der Armee geflohen war", sei er anstatt zu zwei zu vier Jahren Militärdienst verurteilt worden. Der Freund, bei dem er sich versteckt aufgehalten habe, habe ihm einen Studentenausweis besorgt, damit er bei einer eventuellen Kontrolle einen Ausweis habe. Verfahrensmängel machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er stellte jedoch einen Antrag nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 und verwies im übrigen auf einen in Kopie beigelegten Bericht von Amnesty International für das Jahr 1991.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach streckenweise selektiver Darstellung der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen folgerte die belangte Behörde rechtlich, die Anhaltungen, Festnahmen und Freilassung gegen Kaution ließen die schlüssige Folgerung zu, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen davon überzeugt gewesen seien, daß zwischen ihm und etwaigen oppositionellen Gruppen keine ernstzunehmenden Verbindungen bestünden. Festnahmen, Verhöre oder Befragungen allein seien, sofern sie ohne weitere Folgen geblieben seien, regelmäßig noch keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer wegen der angeführten Festnahme samt Verhören - mit Ausnahme des verlängerten Militärdienstes - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt hätte sein sollen. Weder die erfolgte Inhaftierung noch die Verurteilung zum verlängerten Militärdienst ließen erkennen, warum ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Heimat für diesen unerträglich hätte sein sollen, wenn er außer der Ableistung des Wehrdienstes nichts zu befürchten gehabt habe. Die aus objektiver Sicht betrachtete Unerträglichkeit des Aufenthaltes sei jedoch eine Voraussetzung für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht. Die Verlängerung (Verdoppelung) der Wehrdienstzeit sei Strafe für die Nichtbefolgung des Stellungsbefehles, sei daher jedenfalls nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt. Die Flucht vor einer wegen Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung stelle ebenfalls keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß er im Falle seiner Aufgreifung und Verurteilung eine differenzierte Bestrafung im Vergleich zu anderen irakischen Staatsangehörigen zu erwarten gehabt hätte. Auch der in Ablichtung beigelegte Bericht von Amnesty International verweise lediglich auf allgemeine Zustände, genüge daher für die Anerkennung als Flüchtling nicht, weil der Asylwerber konkrete gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen hat:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß die belangte Behörde sein zur Begründung seines Asylansuchens erstattetes Vorbringen, wie es Inhalt der mit dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift vom 27. April 1993 ist, nur unvollkommen wiedergegeben hat. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlich chaldäischen Minderheit noch seine ins Einzelne gehende Schilderung seiner Haftbedingungen anläßlich seiner immerhin fünf Monate andauernden Inhaftierung fanden Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Dennoch ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend macht, die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt, ist dem entgegenzuhalten, daß dem Bescheid entnommen werden kann, daß die belangte Behörde die Darstellung des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme als Feststellungen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptet, anläßlich der Protokollierung vor dem Bundesasylamt sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen (dies im Hinblick auf die von ihm nunmehr bestrittene Darstellung, er habe Urlaub vom Militärdienst begehrt und erhalten), stellt sich dies als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon, daß auch in der Berufung des Beschwerdeführers Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz nicht geltend gemacht wurden, war kein Anlaß für die belangte Behörde gegeben, im Sinne des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 610/1994 eine Ergänzung oder Wiederholung des Verfahrens erster Instanz anzuordnen. Sie hatte daher im Sinn des § 20 Abs. 1 leg. cit. die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erster Instanz ihrer Entscheidung zugrundezulegen. An diesen von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt ist demnach auch im Sinne des zuvor bereits zitierten § 41 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung dieser Entscheidung gebunden. Die unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vom Beschwerdeführer nunmehr erstmals vorgenommene Verquickung der strafweisen Verlängerung des Militärdienstes mit (zumindest auch) politischen Gründen, die Behauptung, als "unliebsames Element" in besonders gefährliche Gebiete versetzt worden zu sein, sodaß die Verlängerung des Militärdienstes einem Todesurteil gleichkomme, die Behauptung, der Beschwerdeführer als Angehöriger der christlichen Minderheit sei für besonders gefährliche Einsätze herangezogen worden und während seines Militärdienstes laufend bespitzelt, beschattet und beobachtet worden, wäre der Beschwerdeführer weiter in seinem Heimatland geblieben, hätte er damit rechnen müssen, laufend Schikanen der Militärbehörden oder sonstigen Sicherheitsbehörden, durchaus auch den Tod, gewärtigen zu müssen, stellen sich als Neuerungen dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr einzugehen hat.
Quintessenz der vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Ereignisse, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland veranlaßt hatten, ist seine - in erster Instanz nicht begründete - Abneigung gegen die für junge Männer in seinem Heimatland generell vorgesehene Militärdienstpflicht. Der belangten Behörde ist daher im wesentlichen zuzustimmen, daß die - unter offenbar menschenunwürdigen Konditionen - erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers infolge des gegen ihn bestehenden Verdachtes, an regimekritischen Tätigkeiten mitgewirkt zu haben (was nach Darstellung des Beschwerdeführers überdies auch den Tatsachen entsprochen hätte) im Zeitpunkt seiner Flucht bereits abgetan war. Seinen Behauptungen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß ihm aus diesem Vorfall eine weitere Strafe gedroht hätte. In kausalem, nicht jedoch in rechtlichem Zusammenhang damit steht die durch die Sicherheitsorgane unter einem verfügte Überstellung seiner Person an die Militärbehörden und seine dortige Bestrafung wegen Mißachtung der Stellungsgesetze. Daß aber durch die Bestrafung durch das Militärgericht (mit einer militärischen Strafe, nämlich der Verlängerung der Wehrpflicht) auch ein davon losgelöstes (nur politisches) Delikt hätte geahndet werden sollen, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist erkennbar, daß die Weigerung des Beschwerdeführers, seinen Militärdienst entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen seines Heimatlandes abzuleisten, ihre Ursache in der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers gehabt habe. Lag aber dieser Weigerung eine nach außen hin bekundete, für die Behörden seines Heimatlandes erkennbare politische Gesinnung seiner Handlung nicht zugrunde, fehlt ihr und ihren Folgen die asylrechtliche Relevanz im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991. Daß dem Beschwerdeführer infolge seiner Desertion sowie seines unerlaubten Auslandsaufenthaltes in seinem Heimatstaat möglicherweise die Todesstrafe droht, könnte allenfalls im Rahmen des § 37 Fremdengesetz Beachtung finden.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie der Darstellung des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz zuerkannt hat.
Insoweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, der angefochtene Bescheid enthalte keinen Ausspruch nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991, ist lediglich darauf zu verweisen, daß einem Asylwerber ein diesbezügliches Antragsrecht vom Gesetz nicht zuerkannt wird, dem Beschwerdeführer daher auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruches fehlt, weil er dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0033 u. a.).
Insgesamt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200306.X00Im RIS seit
11.07.2001