TE Vwgh Beschluss 2022/9/13 Ra 2022/19/0098

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des F K, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2022, W137 2244858-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vom Militär als Reservist einberufen worden und deshalb desertiert sei.

2        Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1105/2022-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, der Revisionswerber weise eine qualifizierte militärische Ausbildung als Unteroffizier auf, die für ihn die dringende und drohende Gefahr der neuerlichen Rekrutierung für den Kriegsdienst durch das staatliche syrische Regime des Präsidenten Assad zur Folge habe. Aufgrund dieser fachlichen Qualifikation sei er für den Kriegsdienst in der syrischen Armee von besonderem Interesse, und es bestehe deshalb für ihn bei einer Rückkehr die Gefahr, neuerlich zum syrischen Militär einberufen zu werden. Zudem gelte der Revisionswerber durch seine Flucht aus Syrien nach Europa für das herrschende Regime in Syrien als Wehrdienstverweigerer. Ihm drohe daher eine politisch und religiös motivierte strenge Bestrafung für den Fall der Rückkehr nach Syrien. Hinzu komme, dass das BVwG jedwede Ermittlungstätigkeit zu den vom Revisionswerber genannten asylrelevanten Verfolgungsgründen unterlassen habe. Das BVwG sei damit seiner Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen und habe wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/19/0178, mwN).

11       Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass das Vorbringen über eine drohende Einberufung zum Reservedienst nicht glaubwürdig sei, weil der Revisionswerber die gesetzlich festgelegte Altersgrenze für den Militärdienst bereits überschritten habe, sein Wehrdienst über 20 Jahre zurückliege und er über keine spezifische Zusatz- oder Spezialausbildung verfüge, die eine Einziehung auch Jahre nach Ablauf der Reservezeit wahrscheinlich machen würde. Auch seine behauptete Einberufung im Jahr 2014 habe der Revisionswerber aufgrund von Widersprüchen in seinen Angaben über die Existenz eines schriftlichen Einberufungsbefehls nicht glaubwürdig darlegen können. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.

12       Insoweit die Revision erstmals vorbringt, der Revisionswerber weise eine qualifizierte militärische Ausbildung als Unteroffizier auf, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die nunmehrigen Ausführungen stehen im Übrigen im Widerspruch zu den Angaben des Revisionswerbers in der Einvernahme vor dem BFA vom 19. April 2021. Auch kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das - wie hier - unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2020/19/0185).

13       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0413, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.

14       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190098.L00

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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