Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der AS in W, vertreten durch die Mutter VS, diese vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1995, Zl. 106.667/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vom 3. Juni 1994 mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe die gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. März 1996, hg. eingelangt am 12. März 1996, dem Verwaltungsgerichtshof mit, ihr sei auf Grund eines zwischenzeitig gestellten neuerlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 2. Jänner 1996 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 2. Jänner 1996 bis 2. Jänner 1997 erteilt worden. Da somit davon auszugehen sei, daß die Beschwerdeführerin klaglos gestellt sei, scheine die Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1995 nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. Nr. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an die Beschwerdeführerin) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191909.X00Im RIS seit
20.11.2000