RS Vwgh 2022/8/23 Ra 2022/13/0072

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Veröffentlicht am 23.08.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO (wenn sie nicht ausreichend beantwortet wurde) würde dazu führen, dass für eine Schätzung von Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum bliebe (vgl. VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155, mwN) und die geltend gemachten Ausgaben zur Gänze nicht zu berücksichtigen wären (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/13/0016, mwN).Eine Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO (wenn sie nicht ausreichend beantwortet wurde) würde dazu führen, dass für eine Schätzung von Aufwendungen nach Paragraph 184, BAO kein Raum bliebe vergleiche VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155, mwN) und die geltend gemachten Ausgaben zur Gänze nicht zu berücksichtigen wären vergleiche VwGH 18.3.2022, Ra 2020/13/0016, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130072.L02

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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