Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Bei der Änderung nach § 81 GewO 1994 (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 12, mwN). Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist (vgl. VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dies betrifft unter anderem in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.Bei der Änderung nach Paragraph 81, GewO 1994 (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 77, GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt vergleiche etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 12, mwN). Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist vergleiche VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dies betrifft unter anderem in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040093.L01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022