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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit der Individualanträge von Zeitungsverlagen auf Aufhebung des Zugabenverbots für periodische Druckwerke trotz zum Teil anhängiger Wettbewerbsprozesse und gleichartiger Gesetzesprüfungsanträge des zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichts; kein Verstoß dieser Bestimmungen des UWG über das Verbot des Anbietens, der Ankündigung oder Gewährung von unentgeltlichen Zugaben (Prämien) einschließlich der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben neben periodischen Druckwerken gegen das Gleichheitsrecht, das Recht auf Erwerbsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte, im öffentlichen Interesse gelegene Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs zu Lasten kleinerer Medienunternehmen im Sinne der MedienvielfaltSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, BGBl. 147/1992, hatte ua. (s. dessen ArtII Abs2 Z3) das Zugabengesetz, BGBl. II 196/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 75/1971, aufgehoben und in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. 448/1984 (im folgenden: UWG), einen §9a, überschrieben mit "Zugaben", eingefügt.römisch eins. 1.1. Das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, Bundesgesetzblatt 147 aus 1992,, hatte ua. (s. dessen ArtII Abs2 Z3) das Zugabengesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 196 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 75 aus 1971,, aufgehoben und in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt 448 aus 1984, (im folgenden: UWG), einen §9a, überschrieben mit "Zugaben", eingefügt.
1.2. §9a UWG wurde durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. 227/1993, ua. bezüglich Zugaben zu periodischen Druckwerken geändert (Neufassung des §9a Abs1; dem Abs2 wurde ein Satz angefügt) und hat nunmehr folgenden Wortlaut: 1.2. §9a UWG wurde durch die UWG-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt 227 aus 1993,, ua. bezüglich Zugaben zu periodischen Druckwerken geändert (Neufassung des §9a Abs1; dem Abs2 wurde ein Satz angefügt) und hat nunmehr folgenden Wortlaut:
"Zugaben
§9 a (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder
gewährt oder
2. Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
1. in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken."
1.3. Zur UWG-Novelle 1993 wird in den Erläuterungen (RV 965 BlgNR 18. GP) ausgeführt: 1.3. Zur UWG-Novelle 1993 wird in den Erläuterungen Regierungsvorlage 965 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode ausgeführt:
"Das am 1. April 1992 in Kraft getretene Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, BGBl. Nr. 147/1992, sah eine weitgehende Deregulierung des Rechtes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch des Zugabenrechts, vor. So wurde das Zugabengesetz, BGBl. II Nr. 196/1934, aufgehoben und eine liberal gestaltete Ersatzbestimmung als §9 a in das UWG aufgenommen. "Das am 1. April 1992 in Kraft getretene Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,, sah eine weitgehende Deregulierung des Rechtes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch des Zugabenrechts, vor. So wurde das Zugabengesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934,, aufgehoben und eine liberal gestaltete Ersatzbestimmung als §9 a in das UWG aufgenommen.
In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, daß diese Bestimmung die spezifische Zugabenproblematik bei periodischen Druckwerken - wie Zeitungen und Zeitschriften - nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit periodischen Druckwerken wäre nämlich darauf Bedacht zu nehmen, daß ein intensiver Wettbewerb durch Gewährung von Zugaben, zu denen auch die Einräumung von Teilnahmemöglichkeiten an Preisausschreiben gehört, angesichts der relativ großen Zahl der täglich, wöchentlich usw. verkauften Zeitungen und Zeitschriften eine enorme wirtschaftliche Belastung für kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer mit sich bringt und zu einem ruinösen Wettbewerb führen könnte. Dies sollte aber im Interesse der Medienvielfalt verhindert werden.
...
Gemäß §9 a Abs1 Z1 UWG in der Fassung des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes kann auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Zulässig ist es hingegen, Verbrauchern Zugaben anzubieten, zu gewähren oder, wenn die nach der erwähnten Bestimmung erforderliche Publizität fehlt, anzukündigen.
Um die Gefahr eines, insbesondere kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer treffenden, ruinösen Wettbewerbs auszuschließen, sieht der Entwurf bei periodischen Druckwerken eine Erweiterung des Zugabenverbotes auf die Fälle des Anbietens, Gewährens sowie auch auf Ankündigungen vor, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder in anderen, für einen größeren Personenkreis bestimmten, Mitteilungen enthalten sind.
...
Als problematisch im Bereich periodischer Druckwerke hat sich auch die im §9 a Abs2 Z8 UWG enthaltene Ausnahmebestimmung herausgestellt. Nach dieser ist das Zugabenverbot dann nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300 000 S nicht überschreitet.
Im Hinblick auf den relativ niedrigen Verkaufspreis periodischer Druckwerke, insbesondere von Tageszeitungen, besteht trotz der im §9 a Abs2 Z8 UWG festgelegten Betragsgrenzen die Gefahr, daß der eingeräumten Gewinnchance größere Bedeutung für den Kaufentschluß zukommt als der Qualität des Druckwerkes und somit in den Warenvertrieb ein unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird.
Der Entwurf nimmt daher Zugaben zu periodischen Druckwerken vom Geltungsbereich des §9 a Abs2 Z8 aus."
2. Mit dem zu G73/93 protokollierten Individualantrag gemäß Art140 B-VG beantragt ein österreichisches Verlagsunternehmen, welches Medieninhaber einer Tageszeitung ist, die kostenpflichtige Aufhebung der Wortfolgen
in §9a Abs1 Z1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. 448/1984, idF der UWG-Novelle 1993, BGBl. 227/1993 (im folgenden: UWG), "oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt", in eventu der Worte "ankündigt oder gewährt", in eventu der Worte "oder gewährt", in §9a Abs1 Z1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt 448 aus 1984,, in der Fassung der UWG-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt 227 aus 1993, (im folgenden: UWG), "oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt", in eventu der Worte "ankündigt oder gewährt", in eventu der Worte "oder gewährt",
und in §9a Abs2 leg.cit. "Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken."
Zur Antragslegitimation wird ausgeführt, daß die antragstellende Gesellschaft durch das rasche Inkrafttreten der UWG-Novelle 1993 gezwungen gewesen sei, zuvor angekündigte Zugabenaktionen abzubrechen, da es ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich im tobenden "Zeitungskrieg" Wettbewerbsprozessen, einstweiligen Verfügungen und Beugestrafen auszusetzen. Dieses Vorbringen wird im einzelnen dokumentiert und es werden die gegen die bekämpften Regelungen bestehenden Bedenken im einzelnen dargetan.
3. Dieselben Bestimmungen (ohne Eventualbegehren) werden im Verfahren G229/93 von einer Zeitschriftenverlags GmbH & Co KG und einer Zeitschriftenverlags GmbH, welche Medieninhaber periodischer Zeitschriften sind, bekämpft.
Die antragstellenden Gesellschaften bringen vor, durch das Verbot von Gewinnspielen aktuell betroffen zu sein, da ihre Gestaltungsfreiheit bei jeder einzelnen Ausgabe ihrer Zeitschriften durch dieses Verbot, welches keiner weiteren Konkretisierung bedürfe, beschränkt werde. Ihre Pflicht, keine Gewinnspiele durchzuführen bzw. keine Zugaben anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, hänge weder von gerichtlichen noch verwaltungsbehördlichen Entscheidungen ab, welche angefochten werden könnten. "Ein Verstoß mit der Folge empfindlicher Wettbewerbsklagen ist zur Erlangung einer behördlichen Entscheidung weder wirtschaftlich zumutbar noch wegen des anhängigen Verfahrens G146/93 und der sonst durch Behördenentscheidungen nicht prognostizierbaren Verfahren, daher in Hinblick auf die Frage der Anlaßfallwirkung in zeitlicher Hinsicht möglich.", heißt es zur Antragslegitimation abschließend.
In der Sache werden die verfassungsrechtlichen Bedenken im einzelnen erörtert.
4.1. Das Oberlandesgericht Wien beantragt anläßlich bei ihm anhängiger Rekursverfahren in den zu G120/93 und G155/93 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren, "die UWG-Novelle 1993, BGBl. 1993/227, womit §9 a UWG i.d.F. des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes 1992 (BGBl. 1992/147) geändert wurde (durch Ergänzung eines weiteren Halbsatzes in §9 a Abs1 Z1 '... Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder ...' und durch den letzten Satz im §9 a Abs2 UWG 'Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken'), als verfassungswidrig aufzuheben."
4.2. Weiters beantragt das OLG Wien aufgrund zweier weiterer bei ihm anhängiger Rekursverfahren, "im §9a UWG in der Fassung der UWG Novelle 1993 im Absatz 1 Z1 die Wortfolge 'oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt' und im Absatz 2 Z8 den Satz 'Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken' als verfassungswidrig aufzuheben." Diese Anträge sind hg. zu G146/93 und G238/93 protokolliert.
4.3. Diesen Anträgen liegen Unterlassungsklagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zugrunde, die Verleger, Medieninhaber bzw. Drucker von Printmedien gegeneinander angestrengt haben, um die Ankündigung bzw. Veranstaltung von Gewinnspielen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften zu unterbinden. In diesen zivilgerichtlichen Verfahren ist die Antragstellerin zu G73/93 mehrfach beklagte Partei, die Zweitantragstellerin des zu G229/93 protokollierten Verfahrens sowie deren Rechtsnachfolgerin jeweils einmal klagende Partei.
5.1. Die Bundesregierung hat im Verfahren zu G73/93 aufgrund ihres Beschlusses vom 13. Juli 1993 eine Äußerung erstattet, in welcher sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Antragslegitimation verneint und beantragt, den Antrag aus diesem Grunde zurückzuweisen, in eventu die bekämpften Wortfolgen nicht als verfassungswidrig aufzuheben, für den Fall der Aufhebung aber gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.
In der Sache verteidigt die Bundesregierung die angegriffene Regelung im einzelnen. Ferner wurde erklärt, daß diese Äußerung auch für alle künftigen, sachverhaltsähnlichen, mit diesem Verfahren verbundenen Verfahren zur Prüfung derselben Gesetzesbestimmung gelte.
5.2. Im Verfahren zu G120/93 bezweifelte die Bundesregierung in der aufgrund ihres Beschlusses vom 7. September 1993 erstatteten Äußerung, daß der Antrag die von §62 Abs1, erster Satz, VerfGG 1953 geforderte Bestimmtheit aufweise.
Im übrigen trat sie den vorgetragenen Bedenken entgegen und beantragte und erklärte gleich wie zu G73/93 (s. oben I.5.1.). Im übrigen trat sie den vorgetragenen Bedenken entgegen und beantragte und erklärte gleich wie zu G73/93 (s. oben römisch eins.5.1.).
6. Im Verfahren zu G73/93 erstattete die Antragstellerin drei weitere Äußerungen, in denen sie dem Vorbringen der Bundesregierung sowohl zur Antragslegitimation als auch in der Sache entgegentrat und umfangreiches Material zur Stützung ihrer Auffassung, zuletzt insbesondere auch ein zeitungswissenschaftliches Gutachten vorlegte.
In ihrer Replik vom 4. August 1993 trägt sie zur Antragslegitimation vor:
"Es ist also auf die Frage einzugehen, ob ein durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes mehrfach, und zwar hinsichtlich unterschiedlicher Lebenssachverhalte, Betroffener auch mehrfach zur Geltendmachung dieser Verfassungswidrigkeit legitimiert ist.
...
Damit ist auch die Frage der Antragslegitimation beim Individualantrag neuerlich zu überdenken.
Bisher stand in der Betrachtung der Lehre und der Rechtsprechung des Gerichtshofes - personenbezogen - der Antragsteller und die Eingriffsnorm im Vordergrund. Es wurde undifferenziert ausgeführt, der Individualantrag sei ein subsidiärer Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeit davon abhänge, daß der Betroffene die Eingriffsnorm nicht auf einem anderen zumutbaren Weg, also durch Erwirkung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides oder durch eine entsprechende Anregung in einem gerichtlichen Verfahren zur Prüfung an den Verfassungsgerichtshof herantragen könne.
Diese Betrachtungsweise ist aber zu eng, gewissermaßen nur zweidimensional. Es gibt noch eine dritte Dimension.
Es kommt nämlich immer auch auf den Sachverhalt an, hinsichtlich dessen der Betroffene durch die Eingriffsnorm beschwert ist.
Es kann ja doch nicht richtig sein, daß ein durch die Eingriffsnorm in mehreren Lebenssachverhalten Betroffener hinsichtlich aller anderen Lebenssachverhalte ohne Rechtsschutz wäre, wenn er nur einen einzigen dieser Lebenssachverhalte in irgendeiner Weise an den Verfassungsgerichtshof herantragen kann.
Im vorliegenden Fall würde der - zu enge - Rechtsstandpunkt der Bundesregierung bedeuten, daß die Eingriffsnorm (wenn überhaupt) aus Anlaß des einen oder anderen Wettbewerbsprozesses geprüft und gegebenenfalls als verfassungswidrig aufgehoben würde, diese Aufhebung aber die Beschwer des Betroffenen hinsichtlich der 'Entfernungsfrage' und des 'Buchgeschenkes' nicht beseitigen, sondern verfestigen und verewigen würde, wirkt doch bekanntlich die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof (außerhalb des Anlaßfalles) im Zweifel nicht zurück, sodaß eine Aufhebung der Eingriffsnorm zwar für den Sachverhalt des Anlaßprozesses und für zukünftige Sachverhalte, nicht jedoch für die durch die Eingriffsnorm unmittelbar erfaßten und verbotenen Aktionen wirksam wäre.
...
Eine nähere Überprüfung der Legitimationsfrage beim Individualantrag führt also dazu, daß die Legitimation für die Antragstellung nicht losgelöst von dem Lebenssachverhalt geprüft werden darf, für den sich die Eingriffsnorm beschwerend auf den Betroffenen auswirkt. Nur wenn für diesen Lebenssachverhalt und mit Wirkung für diesen Sachverhalt ein anderes Mittel (Bescheidanfechtung oder Anregung im Prozeß) zur Verfügung steht, mit dem eine sich auf diesen Lebenssachverhalt auswirkende und die Beschwer für diesen Lebenssachverhalt beseitigende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführt werden könnte, wird die Subsidiarität des Individualantrages schlagend und die direkte Anfechtung des Gesetzes unzulässig.
Hingegen wird die Legitimation des Betroffenen, eine Eingriffsnorm mit Individualantrag anzufechten, nicht dadurch beseitigt, daß sich dieselbe Norm in einer anderen zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Konstellation ebenfalls für den Betroffenen belastend auswirkt und für diese Konstellation eine andere (mittelbare oder unmittelbare) Möglichkeit besteht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen."
7.1. In den Verfahren zu G120/93 und G155/93 haben die erstbeteiligten Parteien (das sind die Klägerinnen in den zugrundeliegenden Zivilprozessen) Äußerungen erstattet, in welchen sie die Antragslegitimation verneinen, dem Antragsvorbringen des OLG Wien entgegentreten und "Anträge" stellen.
7.2. Im Verfahren zu G146/93 haben beide beteiligten Parteien Äußerungen abgegeben, in denen sie dem Antrag des OLG Wien zustimmen bzw. entgegentreten und Kostenzuspruch begehren.
7.3. Im Verfahren zu G238/93 haben sich die zweit- und drittbeteiligte Partei in ihrer Äußerung der Auffassung des antragstellenden OLG Wien angeschlossen und Kostenzuspruch begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, erwogen:
A. Zur Zulässigkeit der Anträge:
1. Zu den Individualanträgen:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG setze - ebenso wie jene nach Art139 Abs1 B-VG - voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß die durch Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumten Rechtsbehelfe dazu bestimmt sind, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).
Es ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes weiters grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten, im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und vor dem in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. zB VfSlg. 8979/1980, 8890/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10445/1985, 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 11890/1988, 12046/1989, 12775/1991). Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen oder wegen der damit verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, so verlöre die in Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG - wie auch in der ihr korrespondierenden Bestimmung des Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG - enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz (die Verordnung) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich (vgl. VfSlg. 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 11889/1988, 12046/1989 ua.). Es ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes weiters grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten, im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und vor dem in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen vergleiche zB VfSlg. 8979/1980, 8890/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10445/1985, 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 11890/1988, 12046/1989, 12775/1991). Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen oder wegen der damit verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, so verlöre die in Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG - wie auch in der ihr korrespondierenden Bestimmung des Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG - enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz (die Verordnung) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich vergleiche VfSlg. 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 11889/1988, 12046/1989 ua.).
Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen des Antragstellers im Gerichtsverfahren, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 11890/1988, 12046/1989). Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen des Antragstellers im Gerichtsverfahren, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend vergleiche VfSlg. 11890/1988, 12046/1989).
1.2. Die bekämpften Bestimmungen normieren ein Verbot, Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren (§9a Abs1 UWG), und zwar auch im Falle des §9a Abs2 Z8 UWG (s. den letzten Satz dieser Bestimmung). Dieses Verbot trifft die Antragstellerinnen unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht hier auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Vorschriften an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Denn es ist einem Normunterworfenen nicht zumutbar, eine verbotene Handlung zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, daß die Verbotsnorm verfassungswidrig sei; insbesondere kann der Normunterworfene nicht auf einen Wettbewerbsprozeß verwiesen werden, den er nur provozieren kann, indem er sich in einer gesetzlich verpönten Weise verhält (s. VfSlg. 11853/1988, 12379/1990).
Dies gilt trotz des Umstandes, daß einzelne Antragstellerinnen gegen andere Antragstellerinnen bereits Klagen wegen behaupteten verbotswidrigen Verhaltens eingebracht haben, anläßlich deren das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht gleichartige Gesetzesprüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt hat. Denn die im Zivilprozeß Beklagten haben den Fortgang desselben nicht bis zum entscheidenden Stadium - das ist die mögliche Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung durch ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht - in der Hand (vgl. VfGH 17.12.1993, G48/93, V13/93, S 17). Daran ändert der Umstand nichts, daß hier das Gericht tatsächlich solche Anträge gestellt hat: Denn nach der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung besteht, nicht darauf an, ob ein Gericht tatsächlich einen Normprüfungsantrag stellt oder nicht. Auch fällt die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht weg, wenn aus dem Blickwinkel einer anderen Betroffenheit weitere Normprüfungsanträge gestellt werden. Denn insoweit kann von einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsprechung nicht die Rede sein, da hinsichtlich der Individualanträge angestrebtes zukünftiges Verhalten, hinsichtlich der Gerichtsanträge jedoch in der Vergangenheit gesetztes Verhalten das Substrat bildet. Dies gilt trotz des Umstandes, daß einzelne Antragstellerinnen gegen andere Antragstellerinnen bereits Klagen wegen behaupteten verbotswidrigen Verhaltens eingebracht haben, anläßlich deren das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht gleichartige Gesetzesprüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt hat. Denn die im Zivilprozeß Beklagten haben den Fortgang desselben nicht bis zum entscheidenden Stadium - das ist die mögliche Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung durch ein zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht - in der Hand vergleiche VfGH 17.12.1993, G48/93, V13/93, S 17). Daran ändert der Umstand nichts, daß hier das Gericht tatsächlich solche Anträge gestellt hat: Denn nach der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung besteht, nicht darauf an, ob ein Gericht tatsächlich einen Normprüfungsantrag stellt oder nicht. Auch fällt die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht weg, wenn aus dem Blickwinkel einer anderen Betroffenheit weitere Normprüfungsanträge gestellt werden. Denn insoweit kann von einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsprechung nicht die Rede sein, da hinsichtlich der Individualanträge angestrebtes zukünftiges Verhalten, hinsichtlich der Gerichtsanträge jedoch in der Vergangenheit gesetztes Verhalten das Substrat bildet.
Aber auch den Klägerinnen in den Zivilprozessen steht kein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung offen. Sie können, wie dargetan, nicht darauf verwiesen werden, daß sie selbst, noch viel weniger aber darauf, daß andere Mitbewerber ein verbotenes Verhalten setzen. Wenn sie aber andere Mitbewerber auf Unterlassung aufgrund der geltenden Rechtslage geklagt haben, wäre es offenkundig nicht zumutbar, daß sie bei dieser Gelegenheit die Verfassungsmäßigkeit jener Rechtsgrundlagen bestreiten, auf die sie ihren Anspruch stützen. Unabhängig davon kann ihre unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtenen Regelungen und ihr Interesse an deren Beseitigung nicht verneint werden, sodaß auch insoweit wegen der jeweils völlig unterschiedlichen Rechtsposition eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes nicht gegeben ist.
2. Zu den Anträgen des OLG Wien:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987).
2.2. Daß dies der Fall wäre, ist im Gesetzesprüfungsverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr kann dem antragstellenden OLG nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, daß es in den bei ihm anhängigen Verfahren die bekämpften Regelungen anzuwenden hätte.