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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0123 B 24. August 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom VwG sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dabei ist nicht die aktuelle Rechtslage, sondern die zum Zeitpunkt der Verwirklichung von Tatbeständen, die Abgabenansprüche begründen könnten, anwendbare Rechtslage zu Grunde zu legen (vgl. auch dazu VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN).Der Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom VwG sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dabei ist nicht die aktuelle Rechtslage, sondern die zum Zeitpunkt der Verwirklichung von Tatbeständen, die Abgabenansprüche begründen könnten, anwendbare Rechtslage zu Grunde zu legen vergleiche auch dazu VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Im RIS seit
03.10.2022Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022