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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M B, in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Juli 2021, Zl. LVwG-M-34/001-2021, betreffend Durchsuchung nach § 119 StPO durch Organe der Kriminalpolizei (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M B, in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Juli 2021, Zl. LVwG-M-34/001-2021, betreffend Durchsuchung nach Paragraph 119, StPO durch Organe der Kriminalpolizei (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gegen die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung am 30. März 2021 durch Organe der belangten Behörde vorgenommene „Aufforderung zum Öffnen seiner Tasche“ als unbegründet abgewiesen (1.). Der Revisionswerber wurde zu näher bezeichnetem Aufwandersatz an den Bund verpflichtet (2.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (3.).
2 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers richte sich gegen „gegen die Durchsuchung seiner Tasche durch ein Organ“ der belangten Behörde. Der Revisionswerber behaupte, die Durchsuchung der Tasche sei mangels konkreter Verdachtsmomente gegen ihn rechtswidrig erfolgt. Er habe sich ruhig verhalten und offensichtlich fotografiert bzw. gefilmt. „Zur Zeitpunkt“ der Durchsuchung sei er klar als Journalist zu erkennen gewesen und somit auch kein Teilnehmer der Versammlung.
3 Zum Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, am 30. März 2021 habe sich eine Protestaktion gegen eine Flug-Abschiebung von illegal im Bundesgebiet aufhältigen Personen stattgefunden. Der Revisionswerber sei im Rahmen dieser Protestaktion in seiner Funktion als Journalist anwesend gewesen, um darüber zu berichten. In weiterer Folge habe ein Polizeibeamter u.a. die Tasche wahrgenommen, die der Revisionswerber getragen habe. Die Art der Tasche im „Military Look“ und deren Größe seien ihm ungewöhnlich erschienen. Auf Grund der Form und des Aussehens der Tasche sei beim Polizeibeamten der Verdacht entstanden, dass sich hierin eine Waffe befinden könnte. Der Polizeibeamte habe dem Revisionswerber diesen Verdacht mitgeteilt und ihn aufgefordert, die Tasche zu öffnen, zumal Bewaffnete nicht an Versammlungen würden teilnehmen dürfen. Der Revisionswerber habe daraufhin nach der rechtlichen Grundlage für das Vorgehen gefragt und erwidert, dass er die Tasche nur öffne, falls dies widrigenfalls mit Zwangsgewalt durchgesetzt werde. Dies sei vom Polizeibeamten insofern zumindest indirekt bejaht worden, als dieser darauf hingewiesen habe, dass die rechtliche Möglichkeit dazu bestehe. Der Revisionswerber habe daraufhin ein Buch aus der Tasche gezogen.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz sei, soweit es um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehe, nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz sei, soweit es um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehe, nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar.
5 Im vorliegenden Fall sei die Aufforderung zur Öffnung der Tasche des Revisionswerbers auf Grund der dargelegten Beweisergebnisse als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Gemäß § 119 Abs. 2 Z 2 StPO sei die Durchsuchung einer Person zulässig, wenn diese einer Straftat verdächtig sei und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe. Gemäß § 93 Abs. 1 StPO sei die Kriminalpolizei „nach Maßgabe des § 5“ ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen.Gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2, StPO sei die Durchsuchung einer Person zulässig, wenn diese einer Straftat verdächtig sei und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StPO sei die Kriminalpolizei „nach Maßgabe des Paragraph 5, ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen.
Für ein Vorgehen nach § 119 Abs. 2 Z 2 StPO bedürfe es eines hinreichend konkreten Verdachts. Begründet sei der Verdacht, wenn seine Begründung rational nachvollziehbar sei.Für ein Vorgehen nach Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2, StPO bedürfe es eines hinreichend konkreten Verdachts. Begründet sei der Verdacht, wenn seine Begründung rational nachvollziehbar sei.
6 In Gesamtabwägung sei daher die Annahme, dass der Revisionswerber Teilnehmer der Versammlung gewesen sei, gerade noch als vertretbar anzusehen. Aufgrund der Form und des Aussehens der Tasche sei beim Polizeibeamten der Verdacht entstanden, dass sich hierin eine Waffe befinde. Im Ergebnis seien dadurch bestimmte Tatsachen genannt worden, aus denen zumindest in vertretbarer Weise der (einfache) Verdacht habe geschlossen werden können, dass der Revisionswerber eine Waffe mit sich getragen habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstellte ohne Einleitung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).
9 Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis
„in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, nur bei Vorliegen der in § 119 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 93 StPO gesetzlich normierten Voraussetzungen durchsucht zu werden, verletzt.“„in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, nur bei Vorliegen der in Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 93, StPO gesetzlich normierten Voraussetzungen durchsucht zu werden, verletzt.“
Sohin sei der Revisionswerber zur Erhebung der gegenständlichen außerordentlichen Revision legitimiert.
10 Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. bereits VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mit Verweis auf VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 59, mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , bereits VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mit Verweis auf VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 59, mwN).
11 Mit den genannten Ausführungen wird sohin kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Mit den genannten Ausführungen wird sohin kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Mangels Einleitung eines Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG war auch die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde zurückzuweisen. Der beantragte Aufwand ist daher nach dem Gesetz auch nicht ersatzfähig (vgl. zu alldem etwa VwGH 4.4.2022, Ra 2022/01/0080 bis 0081, Rn. 15).Mangels Einleitung eines Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG war auch die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde zurückzuweisen. Der beantragte Aufwand ist daher nach dem Gesetz auch nicht ersatzfähig vergleiche , zu alldem etwa VwGH 4.4.2022, Ra 2022/01/0080 bis 0081, Rn. 15).
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010299.L00Im RIS seit
03.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022