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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien gegen das am 15. Februar 2022 mündlich verkündete und am 23. Juni 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-101/050/17369/2021-13, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; Mitbeteiligter: Dr. W G in B, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (vgl. zur Zurechnung derartiger Bescheide an den Magistrat mangels eines Hinweises auf den Bürgermeister der Stadt Wien bereits VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 17-25, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm 9 VwGG verwiesen wird) vom 2. November 2021 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Berichtigung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „G“ in „Von G“ gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 104/2018 (PStG 2013), abgewiesen und festgestellt, dass der Familienname in der Eintragung der Geburt im ZPR richtig „G“ laute.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vergleiche , zur Zurechnung derartiger Bescheide an den Magistrat mangels eines Hinweises auf den Bürgermeister der Stadt Wien bereits VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 17-25, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit 9 VwGG verwiesen wird) vom 2. November 2021 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Berichtigung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „G“ in „Von G“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, (PStG 2013), abgewiesen und festgestellt, dass der Familienname in der Eintragung der Geburt im ZPR richtig „G“ laute.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag des Mitbeteiligten auf Berichtigung seines Familiennamens im ZPR von „G“ auf „Von G“ stattgegeben wird (I.). Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Antrag des Mitbeteiligten auf Berichtigung seines Familiennamens im ZPR von „G“ auf „Von G“ stattgegeben wird (römisch eins.). Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (römisch zwei.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - ausweislich ihrer Fertigungsklausel - die vorliegende Amtsrevision des Bürgermeisters der Stadt Wien (vgl. zur Zurechnung eines Revisionsschriftsatzes nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung - dort auch - der Fertigungsklausel VwGH 21.10.2014, Ra 2014/17/0011, mwN).Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - ausweislich ihrer Fertigungsklausel - die vorliegende Amtsrevision des Bürgermeisters der Stadt Wien vergleiche , zur Zurechnung eines Revisionsschriftsatzes nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung - dort auch - der Fertigungsklausel VwGH 21.10.2014, Ra 2014/17/0011, mwN).
4 Die Revision ist nicht zulässig:
5 Allein jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kommt nämlich die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 27, mwN). Daher ist vorliegend allein der Magistrat der Stadt Wien und nicht der Bürgermeister zur Erhebung einer Amtsrevision berechtigt (vgl. zur - vorliegend vom Verwaltungsgericht nicht aufgegriffenen - Unzuständigkeit des Magistrats in Angelegenheiten des PStG 2013 VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 11-17, mwN).Allein jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kommt nämlich die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu vergleiche , VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 27, mwN). Daher ist vorliegend allein der Magistrat der Stadt Wien und nicht der Bürgermeister zur Erhebung einer Amtsrevision berechtigt vergleiche , zur - vorliegend vom Verwaltungsgericht nicht aufgegriffenen - Unzuständigkeit des Magistrats in Angelegenheiten des PStG 2013 VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, Rn. 11-17, mwN).
6 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010235.L00Im RIS seit
03.10.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022