TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/1 Ra 2021/09/0185

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs4
B-VG Art139 Abs6
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §5 idF 2020/II/107
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs3
VStG §1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel,

die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentlichen Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz 1. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16. Juni 2021, LVwG-1-211/2021-R8, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), sowie 2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16. Juni 2021, LVwG-1-210/2021-R8, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (mitbeteiligte Partei D B in C, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1.1. Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Partei vom 24. März 2021 wurde dem Erstmitbeteiligten unter Anführung von Tatort und Tatzeit, dem 24. März 2020, folgendes Verhalten angelastet:

„Sie haben auf Höhe des Basketballplatzes bei den Klimmzugstanden in [F] einen Sportplatz betreten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Sportplätzen durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 in der Zeit von 20.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist“.„Sie haben auf Höhe des Basketballplatzes bei den Klimmzugstanden in [F] einen Sportplatz betreten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Sportplätzen durch VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. II Nr. 98 aus 2020, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020, in der Zeit von 20.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist“.

2        Der Erstmitbeteiligte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

„§ 8 Abs 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF iVm § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020 iVm § 5 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II Nr 108/2020“.„§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, idgF in Verbindung mit Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 5, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 98 aus 2020, in der Fassung BGBl II Nr 108/2020“.

3        Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstmitbeteiligten eine Geldstrafe in der Höhe von € 145,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idgF verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstmitbeteiligten eine Geldstrafe in der Höhe von € 145,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, idgF verhängt.

4        1.2. Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Partei vom selben Tag wurde dem zweitmitbeteiligten Bruder des Erstmitbeteiligten eine idente Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

5        1.3. Begründend führte die amtsrevisionswerbende Partei jeweils unter anderem aus, das von den Mitbeteiligten gesetzte Verhalten sei durch § 5 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verboten. § 5 der Verordnung sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden und daher anzuwenden.1.3. Begründend führte die amtsrevisionswerbende Partei jeweils unter anderem aus, das von den Mitbeteiligten gesetzte Verhalten sei durch Paragraph 5, der Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes verboten. Paragraph 5, der Verordnung sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden und daher anzuwenden.

6        2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) den von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden Folge, behob das jeweils angefochtene Straferkenntnis und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass gegen das Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) den von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden Folge, behob das jeweils angefochtene Straferkenntnis und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass gegen das Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

7        2.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht jeweils aus, § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz habe „lediglich die Verordnungsermächtigung“ enthalten, „das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, nicht hingegen bestimmte Orte [Anm.: gemeint wohl: nennt], dessen Betreten gemäß § 2 untersagt“ gewesen wäre. Die Strafbestimmung des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz habe nicht das Betreten bestimmter Orte umfasst. Erst seit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2020 habe der Gesetzgeber die Straftatbestände präziser gefasst und normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer einen Ort betrete, dessen Betreten durch eine Verordnung untersagt sei (§ 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Zwar sei gemäß § 5 der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 107/2020, das Betreten von Sportplätzen generell verboten gewesen, allerdings habe die damals in Kraft stehende Strafnorm des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz explizit nur das Betreten solcher Orte unter Strafe gestellt, deren Betreten nach § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt gewesen sei. Die den Mitbeteiligten vorgeworfenen Taten, nämlich das Betreten von Sportplätzen entgegen § 5 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz habe zum Tatzeitpunkt keine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz dargestellt. Die Straferkenntnisse seien daher zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.2.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht jeweils aus, Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz habe „lediglich die Verordnungsermächtigung“ enthalten, „das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, nicht hingegen bestimmte Orte [Anm.: gemeint wohl: nennt], dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt“ gewesen wäre. Die Strafbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz habe nicht das Betreten bestimmter Orte umfasst. Erst seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, habe der Gesetzgeber die Straftatbestände präziser gefasst und normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer einen Ort betrete, dessen Betreten durch eine Verordnung untersagt sei (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz). Zwar sei gemäß Paragraph 5, der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, das Betreten von Sportplätzen generell verboten gewesen, allerdings habe die damals in Kraft stehende Strafnorm des Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz explizit nur das Betreten solcher Orte unter Strafe gestellt, deren Betreten nach Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz untersagt gewesen sei. Die den Mitbeteiligten vorgeworfenen Taten, nämlich das Betreten von Sportplätzen entgegen Paragraph 5, der Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz habe zum Tatzeitpunkt keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz dargestellt. Die Straferkenntnisse seien daher zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

8        3.1. Gegen diese Erkenntnisse richten sich die beiden außerordentlichen Revisionen der amtsrevisionswerbenden Partei wegen Rechtswidrigkeit deren Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9        3.2. Die Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragten jeweils kostenpflichtig die Zurückweisung der Revisionen in eventu die Abweisung der Revisionen und regten an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 B-VG, Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes stellen.3.2. Die Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragten jeweils kostenpflichtig die Zurückweisung der Revisionen in eventu die Abweisung der Revisionen und regten an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Artikel 139, B-VG, Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:

10       4.1. Die Revisionen erweisen sich mit dem Vorbringen der amtsrevisionswerbenden Partei, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Übertretungen des § 5 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, strafbar seien, als zulässig.4.1. Die Revisionen erweisen sich mit dem Vorbringen der amtsrevisionswerbenden Partei, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Übertretungen des Paragraph 5, der Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, strafbar seien, als zulässig.

11       4.2. Sie sind jedoch nicht begründet.

12       4.2.1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) lautete idF BGBl. I Nr. 12/2020 auszugsweise:4.2.1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, auszugsweise:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-er Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-er Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung istParagraph 2, Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.   vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.   vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.   von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 2a. [...]Paragraph 2 a, [...]

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.Paragraph 3, (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“Paragraph 5, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

13       4.2.2. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Stammfassung BGBl. II Nr. 98/2020 sowie § 5 idF BGBl. II Nr. 107/2020 und § 7 idF BGBl. II Nr. 108/2020 idF BGBl. II Nr. 166/2020 (VFB) lauteten zum Tatzeitpunkt auszugsweise:4.2.2. Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, sowie Paragraph 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020, und Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2020, (VFB) lauteten zum Tatzeitpunkt auszugsweise:

„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. - § 4 [...]Paragraph 2, - Paragraph 4, [...]

§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.Paragraph 5, Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

§ 6 [...]Paragraph 6, [...]

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.Paragraph 7, (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 107/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(2) Die Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

14       Die Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 durch die Novelle BGBl. II Nr. 107/2020 traten gemäß ihrem § 7 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, d.h. dem 20. März 2020, in Kraft.Die Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020, traten gemäß ihrem Paragraph 7, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, d.h. dem 20. März 2020, in Kraft.

15       Die Verordnung trat gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.Die Verordnung trat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

16       4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2022, A 2022/0001 (Ra 2021/09/0185), A 2022/0002 (Ra 2021/09/0186), einen auf Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass § 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 107/2020, gesetzwidrig war.4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2022, A 2022/0001 (Ra 2021/09/0185), A 2022/0002 (Ra 2021/09/0186), einen auf Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, gesetzwidrig war.

17       4.2.4. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, V 53/2022-9, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 107/2020, gesetzwidrig war. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte am 15. Juli 2022, BGBl. II Nr. 281/2022, durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.4.2.4. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, V 53/2022-9, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, gesetzwidrig war. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte am 15. Juli 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2022,, durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

18       4.3. Die mitbeteiligten Parteien haben daher aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Norm in keinem Fall eine Übertretung des § 5 dieser Verordnung zu verantworten; das ihnen vorgeworfene Verhalten ist vielmehr nicht strafbar.4.3. Die mitbeteiligten Parteien haben daher aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Norm in keinem Fall eine Übertretung des Paragraph 5, dieser Verordnung zu verantworten; das ihnen vorgeworfene Verhalten ist vielmehr nicht strafbar.

19       Aus diesem Grund erweisen sich die Aufhebung der Straferkenntnisse sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren jeweils nicht als rechtswidrig.

20       4.4. Die Amtsrevisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.4.4. Die Amtsrevisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

21       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. September 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090185.L01

Im RIS seit

03.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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