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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Marktgemeinde P in P, vertreten durch die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. in 2345 Brunn am Gebirge, Wolfholzgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Juni 2021, RV/7100402/2013, betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2022, Ro 2021/13/0022, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Betriebes gewerblicher Art („Erholungszentrum“) der Revisionswerberin (Gemeinde X) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juni 2021, RV/7100408/2013, betreffend u.a. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für näher genannte Jahre als unbegründet ab.Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2022, Ro 2021/13/0022, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Betriebes gewerblicher Art („Erholungszentrum“) der Revisionswerberin (Gemeinde römisch zehn) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juni 2021, RV/7100408/2013, betreffend u.a. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für näher genannte Jahre als unbegründet ab.
2 Im vorliegenden Revisionsfall ist die Festsetzung der Kapitalertragsteuer gegenüber der Revisionswerberin strittig.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die - mit Bescheiden vom 21. Juli 2011 erfolgte - Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 ab und setzte in Abänderung der bekämpften Bescheide die Kapitalertragsteuer neu fest. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die - mit Bescheiden vom 21. Juli 2011 erfolgte - Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 ab und setzte in Abänderung der bekämpften Bescheide die Kapitalertragsteuer neu fest. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, eine Rechnungslegungspflicht gemäß § 5 EStG 1988 sei für Betriebe gewerblicher Art ausgeschlossen, wenn für die Trägerkörperschaft sondergesetzliche Vorschriften der Anwendung des UGB vorgehen und diese Vorschriften nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, was etwa für die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Revisionswerberin angewendete Kameralistik der Länder und Gemeinden (VRV 1997) der Fall sei, die - mit näherer Begründung - keine Rechnungslegung im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 darstelle.Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, eine Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 5, EStG 1988 sei für Betriebe gewerblicher Art ausgeschlossen, wenn für die Trägerkörperschaft sondergesetzliche Vorschriften der Anwendung des UGB vorgehen und diese Vorschriften nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, was etwa für die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Revisionswerberin angewendete Kameralistik der Länder und Gemeinden (VRV 1997) der Fall sei, die - mit näherer Begründung - keine Rechnungslegung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 darstelle.
5 Soweit demnach für Betriebe gewerblicher Art keine Rechnungslegungspflicht nach unternehmensrechtlichen Vorschriften bestehe, ermittelten diese ihren Gewinn bei freiwilliger Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Damit seien nur jene Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen, die zum notwendigen Betriebsvermögen zählten. Die revisionsgegenständlichen Wertpapiere hätten allerdings keine betriebsnotwendige Funktion im Betrieb gewerblicher Art („Erholungszentrums“) der Revisionswerberin erfüllt und seien - unzulässigerweise - lediglich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden. Diese Wertpapiere seien daher der Revisionswerberin als Trägerkörperschaft selbst zuzurechnen. Da die Wertpapiererträge - aufgrund der unzulässigen Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art „Erholungszentrum“ der Revisionswerberin - als kapitalertragsteuerfrei behandelt worden seien, sei die Kapitalertragsteuer der Revisionswerberin als Empfängerin der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben.Soweit demnach für Betriebe gewerblicher Art keine Rechnungslegungspflicht nach unternehmensrechtlichen Vorschriften bestehe, ermittelten diese ihren Gewinn bei freiwilliger Buchführung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988. Damit seien nur jene Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen, die zum notwendigen Betriebsvermögen zählten. Die revisionsgegenständlichen Wertpapiere hätten allerdings keine betriebsnotwendige Funktion im Betrieb gewerblicher Art („Erholungszentrums“) der Revisionswerberin erfüllt und seien - unzulässigerweise - lediglich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden. Diese Wertpapiere seien daher der Revisionswerberin als Trägerkörperschaft selbst zuzurechnen. Da die Wertpapiererträge - aufgrund der unzulässigen Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art „Erholungszentrum“ der Revisionswerberin - als kapitalertragsteuerfrei behandelt worden seien, sei die Kapitalertragsteuer der Revisionswerberin als Empfängerin der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben.
6 Eine Revision sei zulässig, weil hinsichtlich der Frage, ob Rechtsvorschriften der Kameralistik rechnungslegungsrechtliche Sondervorschriften im Sinne des § 189 Abs. 3 UGB seien, die den Rechnungslegungsvorschriften des UGB vorgingen, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Eine Revision sei zulässig, weil hinsichtlich der Frage, ob Rechtsvorschriften der Kameralistik rechnungslegungsrechtliche Sondervorschriften im Sinne des Paragraph 189, Absatz 3, UGB seien, die den Rechnungslegungsvorschriften des UGB vorgingen, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0032, mwN).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0032, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 2022, Ro 2021/13/0022, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß §43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Rechnungslegung eines Betriebs gewerblicher Art im Streitzeitraum nicht nach § 5 EStG 1988 zu erfolgen hatte und daher die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht zulässig war. In Ansehung des streitgegenständlichen „Erholungszentrums“ verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens und befasste sich überdies mit dem auch im gegenständlichen Zulässigkeitsvorbringen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachten Verfahrensmangel.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 2022, Ro 2021/13/0022, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß §43 Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Rechnungslegung eines Betriebs gewerblicher Art im Streitzeitraum nicht nach Paragraph 5, EStG 1988 zu erfolgen hatte und daher die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht zulässig war. In Ansehung des streitgegenständlichen „Erholungszentrums“ verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens und befasste sich überdies mit dem auch im gegenständlichen Zulässigkeitsvorbringen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachten Verfahrensmangel.
13 Soweit zur Zulässigkeit der Revision überdies geltend gemacht wird, das Rechtsmittel der Revisionswerberin betreffend Kapitalertragsteuer 1-6/2011 sei unerledigt geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, das die Kapitalertragsteuer 2011 nicht behandelt, nicht aufgezeigt werden kann. Das Bundesfinanzgericht hat dazu im angefochtenen Erkenntnis in der Begründung lediglich ausgeführt, dass eine erstmalige Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen könne (wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass betreffend das Jahr 2011 - anders als betreffend die Jahre 2009 und 2010 - der Festsetzungsbescheid des Finanzamts mit Bescheid vom 20. Juli 2012 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden war, ohne dass ein neuer Sachbescheid erlassen worden wäre). Einer Säumnis des Bundesfinanzgerichts (allenfalls betreffend Gegenstandsloserklärung der Beschwerde) wäre mit Säumnisbehelfen zu begegnen.Soweit zur Zulässigkeit der Revision überdies geltend gemacht wird, das Rechtsmittel der Revisionswerberin betreffend Kapitalertragsteuer 1-6/2011 sei unerledigt geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, das die Kapitalertragsteuer 2011 nicht behandelt, nicht aufgezeigt werden kann. Das Bundesfinanzgericht hat dazu im angefochtenen Erkenntnis in der Begründung lediglich ausgeführt, dass eine erstmalige Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen könne (wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass betreffend das Jahr 2011 - anders als betreffend die Jahre 2009 und 2010 - der Festsetzungsbescheid des Finanzamts mit Bescheid vom 20. Juli 2012 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben worden war, ohne dass ein neuer Sachbescheid erlassen worden wäre). Einer Säumnis des Bundesfinanzgerichts (allenfalls betreffend Gegenstandsloserklärung der Beschwerde) wäre mit Säumnisbehelfen zu begegnen.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130021.J00Im RIS seit
03.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022