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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der E B, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. August 2021, VGW-151/019/8766/2021-15, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliege und die gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchgeführte Interessenabwägung zu Ungunsten der Revisionswerberin ausfalle.Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass das Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vorliege und die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchgeführte Interessenabwägung zu Ungunsten der Revisionswerberin ausfalle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rechtsgrundlage für die Abweisung des Antrags § 21 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Abs. 3 NAG sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rechtsgrundlage für die Abweisung des Antrags Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Absatz 3, NAG sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe am 16. Jänner 2020 einen (bei der Österreichischen Botschaft Teheran eingebrachten) Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 habe die belangte Behörde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass der beantragte Aufenthaltstitel nach vorläufiger Prüfung zu erteilen wäre, eine endgültige Entscheidung aber erst nach persönlicher Vorsprache bei der belangten Behörde erfolgen könne, wobei für die Einreise nach Österreich ein Visum D notwendig sei; die Revisionswerberin sei aufgefordert worden, sich nach rechtmäßiger Einreise sofort mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen. Zudem habe dieses Schreiben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG enthalten.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe am 16. Jänner 2020 einen (bei der Österreichischen Botschaft Teheran eingebrachten) Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 habe die belangte Behörde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass der beantragte Aufenthaltstitel nach vorläufiger Prüfung zu erteilen wäre, eine endgültige Entscheidung aber erst nach persönlicher Vorsprache bei der belangten Behörde erfolgen könne, wobei für die Einreise nach Österreich ein Visum D notwendig sei; die Revisionswerberin sei aufgefordert worden, sich nach rechtmäßiger Einreise sofort mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen. Zudem habe dieses Schreiben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG enthalten.
Am 23. August 2020 sei der Revisionswerberin ein Visum D mit Gültigkeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 15. Februar 2021 ausgestellt worden. Die Revisionswerberin habe geplant, erst im November 2020 nach Österreich zu reisen; nach einer Erkrankung an COVID-19 und einem Spitalsaufenthalt vom 25. November 2020 bis 17. Dezember 2020 sei sie schließlich am 2. Jänner 2021 in das Bundesgebiet eingereist und seitdem hier aufhältig. Nachdem die Revisionswerberin zunächst zehn Tage in Quarantäne gewesen sei, habe sie in der Folge zu näher dargestellten Zeitpunkten die polizeiliche Meldung vorgenommen, ein Konto eröffnet, einen Einstufungstest an der Universität durchgeführt, ihren Krankenversicherungsschutz abgeklärt und schließlich am 12. Februar 2021 (einem Freitag) erstmals Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen. Der Revisionswerberin sei noch am 12. Februar 2021 ein Termin am 25. Februar 2021 zugewiesen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Revisionswerberin auf den Ablauf ihres Visums am 15. Februar 2021 hingewiesen. Bei ihrer Vorsprache am 25. Februar 2021 sei der Revisionswerberin mitgeteilt worden, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihres Visums nicht erteilt werde. Dazu habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit näher dargestelltem Inhalt) Stellung genommen.
Die Revisionswerberin sei an der Universität Wien als außerordentliche Studierende zugelassen, sie habe einen Deutschkurs absolviert, wobei die Kommunikation nur durch Beiziehung einer Dolmetscherin möglich sei. Sie habe in Österreich einige Freunde, aber keine Angehörigen.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt aus: Die Revisionswerberin habe ihren Antrag im Ausland gestellt und sei sodann aufgrund des ausgestellten Visums D in das Bundesgebiet eingereist. Sie wäre aber nicht berechtigt gewesen, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums im Bundesgebiet zu verbleiben. Verbleibe ein Antragsteller nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums im Bundesgebiet, stehe der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG entgegen. Daher sei die (die Antragsabweisung tragende) Rechtsgrundlage richtig zu stellen gewesen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt aus: Die Revisionswerberin habe ihren Antrag im Ausland gestellt und sei sodann aufgrund des ausgestellten Visums D in das Bundesgebiet eingereist. Sie wäre aber nicht berechtigt gewesen, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums im Bundesgebiet zu verbleiben. Verbleibe ein Antragsteller nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums im Bundesgebiet, stehe der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis des Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz NAG entgegen. Daher sei die (die Antragsabweisung tragende) Rechtsgrundlage richtig zu stellen gewesen.
Die Regelung des § 21 Abs. 3 NAG stelle ihrem Wortlaut nach zwar nur darauf ab, die Antragstellung im Inland zuzulassen, in einem Größenschluss erfasse dies nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die Befugnis, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten. Die Revisionswerberin habe mit ihrer Eingabe vom 11. März 2021 der Sache nach beantragt, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Ausgehend davon sei vorliegend eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen. Das Verwaltungsgericht verwies dabei insbesondere auf den kurzen, ca. achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums am 15. Februar 2021 rechtswidrig gewesen sei. Die Revisionswerberin habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und sei im Herkunftsstaat nach wie vor stark verwurzelt. Die Notwendigkeit, bei einer Ausreise das Studium unterbrechen zu müssen, führe zu keinem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib. Auch der konkrete Verfahrensgang bewirke kein anderes Ergebnis; so seien der Revisionswerberin nach Ausstellung des Visums knapp zwei Monate zur Vorbereitung ihrer Einreise nach Österreich zur Verfügung gestanden und die Gültigkeitsdauer von vier Monaten sei hinreichend lang gewesen, um ihr die Abholung ihres Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Zudem habe sich die Revisionswerberin entgegen der Aufforderung im Schreiben vom 14. Juli 2020 nicht unverzüglich nach ihrer Einreise mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt. Die Interessenabwägung falle somit zu Ungunsten der Revisionswerberin aus. Weiters sei die Abweisung ihres Antrags - so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung abschließend - auch nicht als unverhältnismäßig im Sinn des Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/801 (über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ua. zu Studienzwecken) anzusehen.Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG stelle ihrem Wortlaut nach zwar nur darauf ab, die Antragstellung im Inland zuzulassen, in einem Größenschluss erfasse dies nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die Befugnis, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten. Die Revisionswerberin habe mit ihrer Eingabe vom 11. März 2021 der Sache nach beantragt, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Ausgehend davon sei vorliegend eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen. Das Verwaltungsgericht verwies dabei insbesondere auf den kurzen, ca. achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums am 15. Februar 2021 rechtswidrig gewesen sei. Die Revisionswerberin habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und sei im Herkunftsstaat nach wie vor stark verwurzelt. Die Notwendigkeit, bei einer Ausreise das Studium unterbrechen zu müssen, führe zu keinem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib. Auch der konkrete Verfahrensgang bewirke kein anderes Ergebnis; so seien der Revisionswerberin nach Ausstellung des Visums knapp zwei Monate zur Vorbereitung ihrer Einreise nach Österreich zur Verfügung gestanden und die Gültigkeitsdauer von vier Monaten sei hinreichend lang gewesen, um ihr die Abholung ihres Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Zudem habe sich die Revisionswerberin entgegen der Aufforderung im Schreiben vom 14. Juli 2020 nicht unverzüglich nach ihrer Einreise mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt. Die Interessenabwägung falle somit zu Ungunsten der Revisionswerberin aus. Weiters sei die Abweisung ihres Antrags - so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung abschließend - auch nicht als unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/801 (über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ua. zu Studienzwecken) anzusehen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihrer Revision damit begründet, dass ihr „Vorbringen zu den Gründen ihres Aufenthaltes in Österreich in allen Verfahrensschritten gleich, nicht zu spät und miteinander übereinstimmend“ erfolgt sei, genügt der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin kein verspätetes oder in sich widersprüchliches Vorbringen vorgehalten hat und somit aus dem diesbezüglich ins Treffen geführten hg. Erkenntnis VwGH 6.3.1996, 95/20/0650, für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.
8 Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des ebenfalls herangezogenen hg. Erkenntnisses VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim - hier maßgeblichen - Erfordernis des § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG, (nicht nur den Erstantrag im Ausland einzubringen, sondern auch) die Entscheidung im Ausland abzuwarten, um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288, Rn. 16, mwN) und diese Voraussetzung von der Revisionswerberin im vorliegenden Fall infolge ihres Verbleibs in Österreich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums nicht erfüllt wurde.Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des ebenfalls herangezogenen hg. Erkenntnisses VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim - hier maßgeblichen - Erfordernis des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz NAG, (nicht nur den Erstantrag im Ausland einzubringen, sondern auch) die Entscheidung im Ausland abzuwarten, um eine Erfolgsvoraussetzung handelt vergleiche , VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288, Rn. 16, mwN) und diese Voraussetzung von der Revisionswerberin im vorliegenden Fall infolge ihres Verbleibs in Österreich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums nicht erfüllt wurde.
9 Dem Vorbringen, die Revisionswerberin sei von der belangten Behörde nicht angeleitet bzw. aufgefordert worden, einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG zur Zulassung der Inlandsantragstellung zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass das vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch angeführte Schreiben der belangten Behörde vom 14. Juli 2020 einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG enthalten hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Revisionswerberin vom 11. März 2021 der Sache nach (in nicht zu beanstandender Weise) ohnehin als einen derartigen Antrag gewertet und dementsprechend (wie im Übrigen auch die belangte Behörde, wenn auch diese gestützt auf § 11 Abs. 3 NAG) eine Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK durchgeführt. Dass diese Abwägung, wie von der Revisionswerberin behauptet, unrichtig erfolgt wäre, ist im Hinblick auf die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgten und ausführlich begründeten - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird von der Revisionswerberin mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen auch nicht aufgezeigt.Dem Vorbringen, die Revisionswerberin sei von der belangten Behörde nicht angeleitet bzw. aufgefordert worden, einen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Zulassung der Inlandsantragstellung zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass das vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch angeführte Schreiben der belangten Behörde vom 14. Juli 2020 einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG enthalten hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Revisionswerberin vom 11. März 2021 der Sache nach (in nicht zu beanstandender Weise) ohnehin als einen derartigen Antrag gewertet und dementsprechend (wie im Übrigen auch die belangte Behörde, wenn auch diese gestützt auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG) eine Interessenabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK durchgeführt. Dass diese Abwägung, wie von der Revisionswerberin behauptet, unrichtig erfolgt wäre, ist im Hinblick auf die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgten und ausführlich begründeten - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und wird von der Revisionswerberin mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen auch nicht aufgezeigt.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220199.L00Im RIS seit
03.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022