TE Vwgh Beschluss 2022/8/26 Ra 2021/11/0175

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Veröffentlicht am 26.08.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M J in G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021, Zl. W217 2244223-1/6E, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice - Landesstelle Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der (am 22. Mai 2001 geborene) Revisionswerber mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Sein Antrag vom 9. September 2020 werde daher abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 9. September 2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Am 22. Dezember 2020 habe der Revisionswerber die rückwirkende Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50% für einen Zeitraum von fünf Jahren vor Überschreiten seines 18. Lebensjahres gestellt. In seiner Beschwerde habe der Revisionswerber ferner für den Zeitraum nach dem 18. Geburtstag bis zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung die Zuerkennung jenes Grades der Behinderung beantragt, der jenem für den Zeitraum ab der Diagnoseerstellung zuerkannten Grad entspreche.

4        Der Revisionswerber leide an Zöliakie. Die Erstdiagnose der Erkrankung sei im September 2020 durch Befunde der Endoskopie vom 1. September 2020 und die histologischen Befunde vom 2. September 2020 erfolgt. Der Revisionswerber habe erstmals im September 2020 begonnen, eine Diät einzuhalten.

5        Ein genauer Zeitpunkt des Beginns der Zöliakie-Erkrankung vor September 2020 sei nicht feststellbar.

6        Der von der belangten Behörde festgestellte Grad der Behinderung von 30% ab September 2020 sei seitens des Revisionswerbers (gemeint: in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht) ausdrücklich unbestritten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

7        Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht für die Feststellung des Grades der Behinderung des Revisionswerbers ab September 2020 auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Dass ein genauer Beginn der Zöliakie-Erkrankung vor September 2020 nicht feststellbar sei, ergebe sich aus einer Zusammenschau des Sachverständigengutachtens mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Schriftverkehr mit Dr. T (einen Facharzt für Pathologie und Zytologie). In einem (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen) E-Mail von Dr. T - darin führt dieser aus, die Entwicklung des Vollbildes einer Zöliakie benötige zumindest fünf Jahre, wenn nicht mehr - nenne dieser keinen genauen Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung. Bei diesem E-Mail handle es sich auch um keinen Befund. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige habe nachvollziehbar angegeben, dass das Zöliakie-Leiden des Revisionswerbers schon länger bestehe, ein genauer Zeitpunkt jedoch nicht feststellbar sei. Eine Einstufung und Beurteilung des Leidens sei erst ab dem ersten Befund mit der Diagnose Zöliakie möglich. Für das Verwaltungsgericht stehe daher fest, dass der Revisionswerber zwar vor Antragstellung an Zöliakie erkrankt sei. Eine rückwirkende Beurteilung des Grades der Behinderung sei jedoch mangels vorliegender Befunde, die eine frühere Diagnose und Beurteilung des Krankheitsbildes und der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen ermöglicht hätten, „schlichtweg faktisch nicht möglich“.

8        Dass der Revisionswerber erstmals im September 2020 eine Diät einzuhalten begonnen habe, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem ärztlichen Sachverständigengutachten in einem Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wonach sich der Revisionswerber laut Angaben seines Vaters erst nach der Diagnose der Zöliakie im September 2020 strikt glutenfrei ernähren müsse.

9        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2014/11/0109, klargestellt, dass eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung im Sinne des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf die Geltendmachung steuerrechtlicher Ansprüche geboten sein könne. Eine solche rückwirkende Feststellung könne aber praktisch nur bei Vorliegen einer entsprechend dokumentierten medizinischen Historie erfolgen, die einer Beurteilung der Art und Schwere des Krankheitsbildes und der damit einhergehenden Funktionseinschränkungen im betreffenden Zeitraum zugänglich sei.

10       Im vorliegenden Fall sei die Erstdiagnose der Zöliakie im September 2020 erfolgt. Der Revisionswerber habe aber keine medizinischen oder sonstigen Unterlagen vorgelegt, die eine konkrete Beurteilung des Grades der Behinderung für einen früheren Zeitraum durch einen Sachverständigen ermöglichten. Der Revisionswerber stütze die beantragte Feststellung des Grades der Behinderung für einen Zeitraum von fünf Jahren vor Erreichen des 18. Lebensjahres ausschließlich auf eine Einschätzung von Dr. T betreffend den Regelverlauf bzw. die Dauer der Entwicklung des Vollbildes der Zöliakie, welche auch von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen nicht in Abrede gestellt worden sei. Eine Einstufung und Beurteilung des Leidens sei jedoch erst ab dem ersten Befund mit der Diagnose Zöliakie möglich. Die bloße Vermutung eines sich vor diesem Zeitpunkt entwickelnden Krankheitsverlaufes sei keine hinreichende Grundlage für eine rückwirkende Bemessung des Grades der Behinderung.

11       Nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 EStG 1988 und damit von Rechten und Vergünstigungen iSd. § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein. Gemäß § 34 EStG 1988 müsse die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Der Revisionswerber habe aber in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er seine Ernährung erst nach dem Befund der Endoskopie im September 2020 durch entsprechende Nahrungsmittel umgestellt hätte. Daraus folge, dass ihm zuvor keine außergewöhnlichen Belastungen aus der Zöliakie erwachsen seien.

12       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung der Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2019/11/0182, mwN).

17       In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es entgegen den klaren Vorgaben des Erkenntnisses vom 11. November 2015, Ra 2014/11/0109, keine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung für den Zeitraum vor der Diagnoseerstellung im September 2020 vorgenommen habe. Das Verwaltungsgericht sei auch von näher genannter Rechtsprechung zur Beweiskraft von Sachverständigengutachten abgewichen, weil es einem E-Mail von Dr. T, wonach der Revisionswerber seit mindestens fünf Jahren vor der Diagnose an Zöliakie gelitten habe, in Zusammenhang mit einem histologischen Befund im Rahmen der Beweiswürdigung keine Relevanz zugebilligt habe. Es sei auch die Beweiswürdigung, dass eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung mangels vorliegender Befunde nicht möglich sei, unvertretbar. Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung bei einer Krankheit wie Zöliakie, bei welcher es bis zur Diagnose viele Jahre dauere und erst ab dem Zeitpunkt der Diagnose feststehe, dass bereits ein langfristiger Verlauf bestanden habe. Überdies fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auch die Familienbeihilfe zu den Rechten und Vergünstigungen iSd. § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG zähle.

18       Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat im mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2014/11/0109 (= VwSlg. 19.241 A), auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung besteht, wenn dies iSd. § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG zum Nachweis von „Rechten und Vergünstigungen“ erforderlich ist. Eine solche Feststellung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988, zu welchen auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen zählen, erforderlich sein.

20       Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung ua. damit, dass dem Revisionswerber vor der Erstdiagnose seiner Zöliakie-Erkrankung im September 2020 keine außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 EStG 1988 aus diesem Grund erwachsen seien. Es stützte diese Annahme insbesondere auf die Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit von dessen Vater, dass finanzielle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Zöliakie erst ab der Umstellung der Ernährung des Revisionswerbers auf Grund dieser Diagnose entstanden seien. Dieser Annahme wird in der Revision nicht entgegengetreten.

21       Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, welches rechtliche Interesse iSd. hg. Erkenntnisses Ra 2014/11/0109 der Revisionswerber an der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung für den streitgegenständlichen Zeitraum vor der erstmaligen Diagnose der Zöliakie-Erkrankung haben sollte. Angesichts dessen ist aber nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung der in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Rechtsfragen abhinge.

22       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110175.L00

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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