TE Vwgh Beschluss 2022/8/30 Ra 2022/08/0109

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Veröffentlicht am 30.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der T GmbH in W, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Mai 2022, VGW-101/060/9748/2021-3, betreffend Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9./17. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine im Baugewerbe tätige Gesellschaft, stellte am 19. Februar 2021 den Antrag an die belangte Behörde, einen Feststellungsbescheid mit folgendem Spruch zu erlassen:

„Es wird festgestellt, dass die T. [Revisionswerberin] nur dann verpflichtet ist, Kontrollorganen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder in den Kanzleiräumlichkeiten eines diesbezüglich von ihr beauftragten berufsmäßigen Parteienvertreters Einsicht in Lohnaufzeichnungen gemäß § 23 BUAK [sic] zu gewähren, wenn, sofern die voraussichtliche Dauer der Einsichtnahme drei Stunden überschreitet, seitens des Kontrollorgans die Bestimmungen des § 5 Abs 3 Z 1 der Verordnung BGBl II 2021/58 idF BGBl II 2021/76 oder einer an ihre Stelle tretenden, im Wesentlichen gleichlautenden Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung sinngemäß eingehalten werden.“„Es wird festgestellt, dass die T. [Revisionswerberin] nur dann verpflichtet ist, Kontrollorganen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder in den Kanzleiräumlichkeiten eines diesbezüglich von ihr beauftragten berufsmäßigen Parteienvertreters Einsicht in Lohnaufzeichnungen gemäß Paragraph 23, BUAK [sic] zu gewähren, wenn, sofern die voraussichtliche Dauer der Einsichtnahme drei Stunden überschreitet, seitens des Kontrollorgans die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, der Verordnung BGBl II 2021/58 in der Fassung BGBl II 2021/76 oder einer an ihre Stelle tretenden, im Wesentlichen gleichlautenden Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung sinngemäß eingehalten werden.“

2        Der Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen der Revisionswerberin und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) strittig sei, ob von der Revisionswerberin verlangt werden könne, dass das Kontrollorgan bei Beginn der Einsichtnahme gemäß § 23 BUAG einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliege, vorweise.Der Antrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen der Revisionswerberin und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) strittig sei, ob von der Revisionswerberin verlangt werden könne, dass das Kontrollorgan bei Beginn der Einsichtnahme gemäß Paragraph 23, BUAG einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliege, vorweise.

3        Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. April 2021 zurück. Sie führte begründend im Wesentlichen aus, dass es mehrere Möglichkeiten für eine Einsicht in Unterlagen ohne gemeinsamen Aufenthalt mit dem Kontrollorgan in einem Raum gebe (postalische oder elektronische Übermittlung sowie Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der BUAK). Angesichts dieser Möglichkeiten habe die Revisionswerberin auch keine Nachteile, insbesondere kein Strafverfahren, zu erwarten. Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde letztlich das rechtliche Interesse an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides.

4        Die von der Revisionswerberin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 23. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „zurückgewiesen“ durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt wurde.

5        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als nicht zulässig.

6        Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nämlich - wie insbesondere aus § 58 Abs 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin. Es besteht bei Revisionen nach Art 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse der Revisionswerberin an einer Beseitigung der angefochtenen, sie beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN). Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört nämlich - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse der Revisionswerberin an einer Beseitigung der angefochtenen, sie beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN). Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).

7        Im vorliegenden Fall ist die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, mit deren § 5 der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Feststellungsantrag im Wesentlichen begründet wurde, mit 18. Mai 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 26 Abs. 1 der genannten Verordnung). Sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision galt stattdessen die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (u.a. gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 den Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf) nur mehr für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie von Kranken- und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Pflegedienstleistungen erbracht werden, vorsieht. Es fehlte also auch an einer - im Feststellungsantrag genannten - an die Stelle des § 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tretenden „im Wesentlichen gleichlautenden Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung“.Im vorliegenden Fall ist die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, mit deren Paragraph 5, der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Feststellungsantrag im Wesentlichen begründet wurde, mit 18. Mai 2021 außer Kraft getreten vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, der genannten Verordnung). Sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision galt stattdessen die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (u.a. gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, den Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf) nur mehr für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie von Kranken- und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Pflegedienstleistungen erbracht werden, vorsieht. Es fehlte also auch an einer - im Feststellungsantrag genannten - an die Stelle des Paragraph 5, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tretenden „im Wesentlichen gleichlautenden Verordnung oder gesetzlichen Bestimmung“.

8        Ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Feststellungsantrag war somit schon zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu verneinen, sodass dieses keine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hätte treffen dürfen; durch die dennoch erfolgte Abweisung der Beschwerde statt einer Zurückweisung oder einer Einstellung des Verfahrens (je nachdem, ob - was hier dahingestellt bleiben kann - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen war) konnte die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt werden (vgl. in diesem Sinn nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN).Ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Feststellungsantrag war somit schon zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu verneinen, sodass dieses keine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde hätte treffen dürfen; durch die dennoch erfolgte Abweisung der Beschwerde statt einer Zurückweisung oder einer Einstellung des Verfahrens (je nachdem, ob - was hier dahingestellt bleiben kann - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen war) konnte die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt werden vergleiche , in diesem Sinn nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN).

9        Soweit in der Revision ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides (und damit auch an der inhaltlichen Entscheidung über die Revision) damit begründet wird, dass davon auszugehen sei, es werde „spätestens im Herbst 2022“ eine Verordnung oder eine gesetzliche Bestimmung in Kraft treten, die „im Wesentlichen hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage (Nachweis des Bestehens einer nur geringen epidemiologischen Gefahr und analoge Anwendung auf Kontrollorgane der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) eine vergleichbare Regelung trifft“, ist das zum einen rein spekulativ und ändert zum anderen jedenfalls nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine abstrakte Rechtsfrage zu lösen wäre, wozu der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080109.L00

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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