Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. März 2022, Zl. 405-8/732/1/3-2022, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2021 wurde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Dienstnehmers insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro 954,44 zuerkannt wurde; der geltend gemachte Mehrbetrag von Euro 233,96 wurde abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2021 wurde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Dienstnehmers insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro 954,44 zuerkannt wurde; der geltend gemachte Mehrbetrag von Euro 233,96 wurde abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung der gegen den behördlichen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten ein Betrag von Euro 1.880,40 zugesprochen; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch der Pensionsbeitrag nach § 17 Abs. 7 Poststrukturgesetz (PTSG) für den von der Absonderung betroffenen Dienstnehmer, der als Bundesbeamter bei der Mitbeteiligten beschäftigt sei, nach § 32 EpiG vergütungsfähig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher dementsprechend abzuändern gewesen.Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch der Pensionsbeitrag nach Paragraph 17, Absatz 7, Poststrukturgesetz (PTSG) für den von der Absonderung betroffenen Dienstnehmer, der als Bundesbeamter bei der Mitbeteiligten beschäftigt sei, nach Paragraph 32, EpiG vergütungsfähig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher dementsprechend abzuändern gewesen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten abgewiesen wird; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5 Die Revision macht (zur Zulässigkeit und in der Sache) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich beim Pensionsbeitrag nach § 17 Abs. 7 PTSG um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 32 Abs. 3 EpiG handle, der vergütungsfähig sei, unzutreffend beantwortet bzw. es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage.Die Revision macht (zur Zulässigkeit und in der Sache) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich beim Pensionsbeitrag nach Paragraph 17, Absatz 7, PTSG um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG handle, der vergütungsfähig sei, unzutreffend beantwortet bzw. es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage.
6 Von der Mitbeteiligten wurde nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, zum Ergebnis gekommen, dass einer Antragstellerin wie der dortigen Revisionswerberin, der ein Bundesbeamter nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen wurde, kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG für die dem Bund nach § 17 Abs. 6 und 7 PTSG ersetzen Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes auf Grund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zusteht. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß, weil die Revisionswerberin durch die Zuerkennung eines geringeren als des beantragten Vergütungsbetrages nicht im Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrags verletzt sein kann, die Revision zurückgewiesen (vgl. in diesem Sinn auch - dieser Entscheidung folgend - VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031).Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, zum Ergebnis gekommen, dass einer Antragstellerin wie der dortigen Revisionswerberin, der ein Bundesbeamter nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen wurde, kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG für die dem Bund nach Paragraph 17, Absatz 6, und 7 PTSG ersetzen Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes auf Grund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zusteht. Zur Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß, weil die Revisionswerberin durch die Zuerkennung eines geringeren als des beantragten Vergütungsbetrages nicht im Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrags verletzt sein kann, die Revision zurückgewiesen vergleiche , in diesem Sinn auch - dieser Entscheidung folgend - VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031).
9 Nichts anderes kann im vorliegenden Revisionsfall gelten:
10 Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der betroffene Dienstnehmer bei der Revisionswerberin „als Beamter des Bundes beschäftigt“.
11 Es handelt sich bei ihm also um einen Beamten, der iSd § 17 Abs. 1 und 1a Z 1 PTSG zugewiesen wurde und für den das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, gemäß § 17 Abs. 6 iVm Abs. 6a PTSG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen hat. Dessen Verpflichtung zur Leistung des hier strittigen Pensionsbeitrags ergibt sich damit aus § 17 Abs. 7 zweiter Satz PTSG.Es handelt sich bei ihm also um einen Beamten, der iSd Paragraph 17, Absatz eins, und 1a Ziffer eins, PTSG zugewiesen wurde und für den das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, gemäß Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 6 a, PTSG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen hat. Dessen Verpflichtung zur Leistung des hier strittigen Pensionsbeitrags ergibt sich damit aus Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz PTSG.
12 Steht der Mitbeteiligten aber - wie auch hier jedenfalls nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes - gar kein Vergütungsanspruch wegen der Absonderung der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu, wäre ihre Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, mit dem ein geringerer als der beantragte Betrag zugesprochen wurde, abzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet der Beschwerde Folge gegeben hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 9.6.2022, Ra 2021/03/0298, 0299).Steht der Mitbeteiligten aber - wie auch hier jedenfalls nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes - gar kein Vergütungsanspruch wegen der Absonderung der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu, wäre ihre Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, mit dem ein geringerer als der beantragte Betrag zugesprochen wurde, abzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet der Beschwerde Folge gegeben hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 9.6.2022, Ra 2021/03/0298, 0299).
13 Die Revisionswerberin stellt primär den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten abgewiesen wird. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif:
14 Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in einer entscheidungsreifen Sache selbst, hat diese Entscheidung auf Grundlage der zu seinem Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0036).Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in einer entscheidungsreifen Sache selbst, hat diese Entscheidung auf Grundlage der zu seinem Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu erfolgen vergleiche , VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0036).
15 Mit BGBl I. Nr. 89/2022 wurde in § 32 EpiG u.a. ein Abs. 3a eingefügt, wonach der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge besteht. Diese Neuregelung trat nach § 50 Abs. 31 EpiG am 1. Juli 2022 ohne weitere Übergangsbestimmungen in Kraft.Mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 89 aus 2022, wurde in Paragraph 32, EpiG u.a. ein Absatz 3 a, eingefügt, wonach der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Absatz 3, ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge besteht. Diese Neuregelung trat nach Paragraph 50, Absatz 31, EpiG am 1. Juli 2022 ohne weitere Übergangsbestimmungen in Kraft.
16 Das Verwaltungsgericht wird daher mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, ob die neue Rechtslage auch im Falle von vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Bezugsfortzahlungen anzuwenden ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre die in Rn. 8 und 12 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) wegen Änderung der Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr unmittelbar einschlägig. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführte Vergütungsbetrag in Widerspruch zur Begründung und Aktenlage steht, wonach die Mitbeteiligte einen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts voll zuzusprechenden - Anspruch von insgesamt lediglich Euro 1.188,40 geltend gemacht hat.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Wien, am 1. September 2022
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030112.L00Im RIS seit
30.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022