TE Vfgh Beschluss 1994/3/12 G19/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
UWG §9b

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens. Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages des OGH auf Aufhebung des §9b UWG in das zu G67/93 ua protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im E v 05.03.94, G67/93 ua, von der ihm gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch für die dem vorliegenden Antrag zugrundeliegenden Rechtssachen herbeigeführt.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem auf Art89 Abs2 iVm. Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof auf Grund seines Beschlusses vom 12. Oktober 1993 anläßlich der bei ihm zu Zl. 4 Ob 96/93 anhängigen Revisionsrekurse, "§9b UWG (BGBl. 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben". Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof am 12. Jänner 1994 eingelangt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1994, G67/93 ua., §9b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. 448/1984, idF des ArtI Z1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, BGBl. 147/1992, als verfassungswidrig aufgehoben.

Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das zu G67/93 ua. protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Einlangen des Antrages am 12. Jänner 1994; die mündliche Verhandlung zu G67/93 ua. hatte am 15. Dezember 1993 stattgefunden) nicht mehr möglich (s. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987 ua.). Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 5. März 1994, G67/93 ua., von der ihm gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch für die dem vorliegenden Antrag zugrundeliegenden Rechtssachen herbeigeführt.

Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfSlg. 11918/1988, 621 f.).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verfahren, VfGH / Anlaßfall, Wettbewerb unlauterer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G19.1994

Dokumentnummer

JFT_10059688_94G00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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