TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/12 B226/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5
Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des Ausspruches im E v 15.12.93, G230-232/93, nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe und des Lustbarkeitsabgabezuschlags) liegt ein teilbarer Bescheid nicht vor; der angefochtene Bescheid ist daher - ohne weiteres Eingehen auf die Beschwerdebehauptungen - aufzuheben.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Dezember 1993, zugestellt am 23. Dezember 1993, schrieb der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der beschwerdeführenden Partei für das Halten von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten für Mai bis Juli und für September bis November 1992 sowie für Jänner und Feber 1993 Lustbarkeitsabgabe zuzüglich Kriegsopferzuschlag sowie Säumniszuschläge vor.römisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Dezember 1993, zugestellt am 23. Dezember 1993, schrieb der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der beschwerdeführenden Partei für das Halten von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten für Mai bis Juli und für September bis November 1992 sowie für Jänner und Feber 1993 Lustbarkeitsabgabe zuzüglich Kriegsopferzuschlag sowie Säumniszuschläge vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes und die Gesetzwidrigkeit der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 behauptet.

II. 1. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, G230-232/93 hat der Verfassungsgerichtshof das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für die Steiermark 38, als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art140 Abs7 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig ausgesprochen, daß das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist.römisch zwei. 1. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, G230-232/93 hat der Verfassungsgerichtshof das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, Landesgesetzblatt für die Steiermark 38, als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art140 Abs7 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig ausgesprochen, daß das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist.

Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950 stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des eben zitierten Erkenntnisses nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10356/1983, 10482/1985, 12341/1990) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950 stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des eben zitierten Erkenntnisses nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 10356/1983, 10482/1985, 12341/1990) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

2. Zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe und des Lustbarkeitsabgabezuschlags) liegt ein teilbarer Bescheid nicht vor; der angefochtene Bescheid ist daher - ohne weiteres Eingehen auf die Beschwerdebehauptungen - aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Vergnügungssteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B226.1994

Dokumentnummer

JFT_10059688_94B00226_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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