TE Vwgh Beschluss 2022/7/4 Ra 2022/19/0038

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Veröffentlicht am 04.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1998, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Vorstadt 18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022, I421 2250874-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des aus Marokko stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).

2        Mit angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. des Bescheides des BFA als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. statt, hob das befristete Einreiseverbot ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Marokko eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigungen für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 4. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190038.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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