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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kaiserstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Mai 2022, LVwG-411-43/2020-R10, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides. Ferner wurde auf die gemäß § 29 Abs. 3 FSG bestehende Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides hingewiesen und unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang keine Folge (zur näheren Vorgeschichte siehe VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0221). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Bei Entziehungsmaßnahmen nach dem FSG stehen regelmäßig - wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr - zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (VwGH 19.4.2013, AW 2013/11/0013). Dass dies im Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Antragsvorbringens nicht ersichtlich.
4 Folglich war dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juli 2022
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kraftfahrwesen Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110111.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022