TE Vwgh Beschluss 2022/7/4 Ra 2022/11/0111

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Veröffentlicht am 04.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §29 Abs3
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kaiserstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Mai 2022, LVwG-411-43/2020-R10, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides. Ferner wurde auf die gemäß § 29 Abs. 3 FSG bestehende Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides hingewiesen und unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang keine Folge (zur näheren Vorgeschichte siehe VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0221). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3        Bei Entziehungsmaßnahmen nach dem FSG stehen regelmäßig - wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr - zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (VwGH 19.4.2013, AW 2013/11/0013). Dass dies im Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Antragsvorbringens nicht ersichtlich.

4        Folglich war dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Juli 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kraftfahrwesen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110111.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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