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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §11 Abs3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI G und 2. der U, beide vertreten durch Mag. Christof Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Mai 2022, Zl. LVwG-2022/11/0510-2, betreffend Feststellung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem im Revisionsverfahren angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörden vom 25. Jänner 2022 als unbegründet abgewiesen, mit welchem die belangte Behörde die Feststellung traf, dass das von den Revisionswerbern mit Kaufvertrag vom 24. Mai 2011 erworbene näher bezeichnete Grundstück innerhalb der hiefür festgelegten Frist nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck, nämlich der Bebauung des Grundstücks, zugeführt worden sei.
2 In der dagegen erhobenen Revision stellten die Revisionswerber den Antrag auf aufschiebende Wirkung und brachten hiezu vor, im Falle der Rechtskraft des Feststellungsbescheids drohe gemäß § 11 Abs. 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) die Versteigerung der im Eigentum der Revisionswerber stehenden Liegenschaft. Zudem könnten die Revisionswerber die geplanten weiteren Bauarbeiten nicht durchführen. Rechte Dritter sei durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht betroffen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall sind ersichtlich keine öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter ersichtlich, welche durch die Aufschiebung der Rechtskraftwirkung des angefochtenen Erkenntnisses in einem Maß berührt sein könnten, das einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde. Daher ist den Revisionswerbern auf Grund ihres Antrags, mit welchem berechtigte Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dargetan werden, Folge zu geben.
Wien, am 11. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110113.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022