Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. A, geboren 1985, 2. S, geboren 1997, 3. AS, geboren 2016 und 4. AK, geboren 2018, alle vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2022, L507 2199856-1/21E, L507 2199861-1/23E, L507 2199857-1/11E, L507 2199859-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden der revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 12. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180129.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022