TE Vwgh Beschluss 2022/7/14 Ra 2022/12/0075

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Veröffentlicht am 14.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. M, vertreten durch Mag. Günther Billes, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Mai 2022, LVwG-2022/37/0602-8, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Jänner 2022 erfolgte Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses abgewiesen.

2        In der dagegen erhobenen Revision beantragte der Revisionswerber, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

5        Abgesehen davon gilt auch Folgendes:

6        Soweit der Revisionswerber darauf hinweist, dass er voraussichtlich für Monate kein Gehalt beziehen werde und auch seine Mutter nicht finanziell unterstützen könne, sodass er und seiner Mutter in ihrer Existenz gefährdet seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2022, Ra 2021/08/0152, mwN). Eine derartige Beurteilung ist aufgrund der Angaben im Aufschiebungsantrag nicht möglich. Auch betreffend die Mutter des Antragstellers wurde kein ausreichendes Vorbringen erstattet, aus dem sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller ergäbe.

Wien, am 14. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120075.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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