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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Stattgebung - Aufenthaltstitel - In seiner Stellungnahme hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin den Aufenthaltstitel als Studentin lediglich zur Umgehung der Einreisebestimmungen beantragt hätte, um so überhaupt auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Das rasche und effektive Durchgreifen in solchen Fällen sei aus spezial- und generalpräventiver Sicht von hohem öffentlichen Interesse. Überdies hätten die minderjährigen Kinder der Revisionswerberin lediglich einen von dieser abgeleiteten Aufenthaltstitel für die Dauer deren Studiums. Damit wird jedoch nicht dargelegt, aus welchem Grund ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision besteht. Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin dar, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses insbesondere den Verlust ihres Arbeitsplatzes in Österreich bedeuten würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220012.L01Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022