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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, geboren 1975, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. November 2020, LVwG-750853/6/BP/NIF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses den Verlust ihres Arbeitsplatzes und eine Trennung von ihren schulpflichtigen Kindern zur Folge hätte.
3 Dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstehen. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin den Aufenthaltstitel als Studentin lediglich zur Umgehung der Einreisebestimmungen beantragt hätte, um so überhaupt auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Das rasche und effektive Durchgreifen in solchen Fällen sei aus spezial- und generalpräventiver Sicht von hohem öffentlichen Interesse. Überdies hätten die minderjährigen Kinder der Revisionswerberin lediglich einen von dieser abgeleiteten Aufenthaltstitel für die Dauer deren Studiums. Damit wird jedoch nicht dargelegt, aus welchem Grund ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision besteht.
4 Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin dar, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses insbesondere den Verlust ihres Arbeitsplatzes in Österreich bedeuten würde.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 14. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220012.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022