TE Vwgh Beschluss 2022/7/21 Ra 2022/09/0090

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Veröffentlicht am 21.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §80
HDG 2014 §82 Abs9
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. G, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dom-Center, Top 15, Paulitschgasse 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2022, W136 2242003-1/15E, betreffend Disziplinarstrafe nach dem HDG 2014, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde über den Revisionswerber wegen Pflichtenverletzungen nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- gemäß § 80 iVm § 82 Abs. 9 HDG 2014 verhängt.

2        Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er wörtlich wie folgt:

„Es wird mit der Rechtsmittelausführung auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision gestellt und dies damit begründet, dass es sich bei diesem beantragten Rechtsschritt um eine aufschiebende Maßnahme handelt, die auch aus der Gesamtsicht der Rechtssache und der Art der Strafe, die als Geldstrafe verhängt wurde, gerechtfertigt erscheint. Es wird diesbezüglich auch auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie verwiesen.“

3        Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A).

Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

5        Diesem Konkretisierungsgebot entspricht das allgemein gehaltene - weder die Einkommens- noch die Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers darstellende - Vorbringen nicht (vgl. VwGH 10.6.1999, AW 99/09/0040; 19.9.2018, Ra 2018/12/0048; 1.6.2019, Ra 2019/09/0062).

6        Da der Antragsteller sohin seiner Pflicht zur Konkretisierung nicht nachgekommen ist, konnte der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Wien, am 21. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090090.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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