TE Vwgh Beschluss 2022/7/25 Ra 2022/10/0090

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Veröffentlicht am 25.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6
ForstG 1975 §60 Abs1
ForstG 1975 §62
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Mai 2022, Zl. LVwG-2022/35/0330-5, betreffend Versagung einer forstrechtlichen Bewilligung und forstpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 versagte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - gemäß §§ 60 und 62 Forstgesetz 1975 (ForstG) die forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer bestimmten Bringungsanlage und verpflichtete diesen gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 60 Abs. 1 ForstG auf näher bestimmte Weise zum Rückbau der bereits errichteten Weganlage.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Mit seiner außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis hat der Revisionswerber einen Aufschiebungsantrag verbunden, in dem er ein konkretes Vorbringen zu dem ihm im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Kostenaufwand (als dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG) erstattet; zwingende öffentliche Interessen - so der Revisionswerber weiter - stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4        Die belangte Behörde, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag eingeräumt wurde, teilte mit Schreiben vom 14. Juli 2022 mit, nach ihrer Ansicht stünden dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

5        Dem Antrag war somit stattzugeben.

Wien, am 25. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100090.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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