RS Vwgh 2022/7/26 Ra 2022/08/0078

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Veröffentlicht am 26.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/08/0027 B 29. März 2022 RS 1 (hier: Widerruf der Notstandshilfe und Verpflichtung zur Rückzahlung)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe - Nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG, kann die regionale Geschäftsstelle Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem Arbeitsmarktservice nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder aussichtslos wäre); vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte finanzielle Situation einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. VwGH 5.7.2016, Ra 2016/08/0006; ähnlich zur Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlungen nach § 54b Abs. 3 VStG etwa VwGH 6.3.2020, Ra 2020/20/0042; 7.7.2020, Ra 2020/11/0095; 29.7.2020, Ra 2020/02/0168).

Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080078.L01

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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