TE Vwgh Beschluss 2022/7/26 Ra 2022/08/0078

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Veröffentlicht am 26.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2022, W198 2243069-1/32E, betreffend Widerruf der Notstandshilfe und Verpflichtung zur Rückzahlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Die vorliegende Revision richtet sich gegen den (in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des AMS ergangenen) Ausspruch, dass der Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers für den Zeitraum vom l. bis 28. Februar 2019 widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung eines Betrags von € 1.010,80,- verpflichtet werde. In seinem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag bringt der Revisionswerber vor, er habe auf Grund der angefochtenen Entscheidung den genannten Betrag zurückzuzahlen, weshalb Exekutionshandlungen gegen ihn zu befürchten seien. Dies und das gesamte Verfahren hätten immense negative Auswirkungen auf die Psyche des Revisionswerbers, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil zu sehen sei.

3        Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25. 2. 1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

4        Dass es dem Revisionswerber zur Hintanhaltung der Folgen eines Vollzugs der angefochtenen Entscheidung (nur im Hinblick auf solche Folgen käme die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Betracht) nicht möglich oder zumutbar wäre, den angesprochenen Betrag zumindest vorläufig zu entrichten, wird mit dem bloß pauschalen und in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers nicht weiter konkretisierten Antragsvorbringen nicht dargetan. Im Übrigen kann nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem AMS nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder aussichtslos wäre). Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten Umstände insgesamt einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2022/08/0027, mwN).

5        Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080078.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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