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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Mai 2022, Zl. LVwG-652325/8/MS, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers bis 16. Dezember 2022 befristet und durch Auflagen (Vorlage von EtG-Haaranalysen alle drei Monate, amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vor Ablauf der Befristung) eingeschränkt wurde, mit der Maßgabe ab, dass die Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme zu entfallen habe. Begründet wurde die Einschränkung im Wesentlichen damit, dass dies aufgrund des gehäuften Alkoholmissbrauchs durch den Revisionswerber in der Vergangenheit wegen bestehender Rückfallgefahr erforderlich sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.5.2015, Ra 2015/11/0038, mwN). Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/11/0090).
4 Dem Antragsvorbringen zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils durch eine drohende Entziehung der Lenkberechtigung wegen „Versäumung der bis 16.03.2022 abzugebenden Haarprobe“, ist entgegenzuhalten, dass sich sowohl aus dem angefochtenen Erkenntnis als auch aus der Aktenlage ergibt, dass der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht eine mit 14. März 2022 datierte Haaranalyse vorlegte.
Wien, am 27. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110122.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022